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Entscheidung 5 Ob 189/17f×

Entscheidung 5 Ob 189/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob189/17f

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Sachwalterschaftsache des Johannes S*****, vertreten durch Harb & Postl Rechtsanwälte OG in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des (ehemals) Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Jänner 2017, GZ 2 R 20/17a-211, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30. Dezember 2016, GZ 232 P 182/08m-207, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nachdem mehrere Anträge des Betroffenen, das Sachwalterschaftsverfahren „ex tunc“ einzustellen, erfolglos geblieben waren, stellte das Erstgericht das Sachwalterschaftsverfahren mit Beschluss vom 24. August 2016 (ON 197) mit der Begründung ein, es seien keine weiteren Maßnahmen mehr zu setzen und Angelegenheiten für den Betroffenen zu regeln.

Dem dagegen vom Betroffenen erhobenen Rekurs mit dem Antrag, das Sachwalterschaftsverfahren ex tunc einzustellen, gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 3. November 2016 (ON 203) nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Die Zustellung der Rekursentscheidung an den Betroffenen erfolgte am 16. 11. 2016.

Einen von ihm am 14. 12. 2016 überreichten Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wies das Erstgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 (ON 205) als verspätet zurück.

Innerhalb der Rekursfrist beantragte der Betroffene die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, weil er als rechtsunkundiger Mensch nicht über die Rekursfrist belehrt worden sei.

Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem vom Betroffenen dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen am 9. 2. 2017 durch Hinterlegung zugestellt.

Innerhalb der Rekursfrist beantragte der Betroffene die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts zwecks Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 23. 2. 2017 (ON 213) abgewiesen, der Beschluss wurde dem Betroffenen am 10. 3. 2017 durch Hinterlegung zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Rechtliche Beurteilung

Der am 22. 9. 2017 durch einen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO bestellten rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet.

1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage, sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG), hier daher am 9. 2. 2017.

2. Der während der Revisionsrekursfrist in diesem außerstreitigen Verfahren eingebrachte Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts durch den Betroffenen unterbrach gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG die Revisionsrekursfrist vergleiche RIS-Justiz RS0111923), die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag begann daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen (RIS-Justiz RS0111923 [T9]). Dies war hier im Hinblick auf die Zustellung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses am 10. 3. 2017 der 25. 3. 2017, die Frist lief am 10. 4. 2017 ab.

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am 22. 9. 2017 und damit nach Ablauf dieser Frist eingebracht. Dass der (ehemals) Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO die Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsanwaltsausschuss der Anwaltskammer beantragt hatte – wobei das Datum dieses Antrags nicht aktenkundig ist –, ändert an der Verspätung des Revisionsrekurses nichts. Gemäß der genannten Bestimmung ist einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, vom Rechtsanwaltsausschuss ein Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muss. Allerdings ist ein entsprechender Antrag bei der Rechtsanwaltskammer – anders als ein Verfahrenshilfeantrag – mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht geeignet, eine Fristenhemmung oder -unterbrechung zu bewirken (Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9, Paragraph 10, Rz 39 unter Hinweis auf Dellisch, Überlegungen zu Paragraph 10, Absatz 3, RAO, AnwBl 2004, 545).

4. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E120546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00189.17F.1221.000

Im RIS seit

07.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20171221_OGH0002_0050OB00189_17F0000_000