Der am 22. 9. 2017 durch einen gemäß § 10 Abs 3 RAO bestellten rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet.Der am 22. 9. 2017 durch einen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO bestellten rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet.
1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage, sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 AußStrG), hier daher am 9. 2. 2017.1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage, sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG), hier daher am 9. 2. 2017.
2. Der während der Revisionsrekursfrist in diesem außerstreitigen Verfahren eingebrachte Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts durch den Betroffenen unterbrach gemäß § 7 Abs 2 AußStrG die Revisionsrekursfrist (vgl RIS-Justiz RS0111923), die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag begann daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen (RIS-Justiz RS0111923 [T9]). Dies war hier im Hinblick auf die Zustellung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses am 10. 3. 2017 der 25. 3. 2017, die Frist lief am 10. 4. 2017 ab.2. Der während der Revisionsrekursfrist in diesem außerstreitigen Verfahren eingebrachte Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts durch den Betroffenen unterbrach gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG die Revisionsrekursfrist vergleiche RIS-Justiz RS0111923), die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag begann daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen (RIS-Justiz RS0111923 [T9]). Dies war hier im Hinblick auf die Zustellung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses am 10. 3. 2017 der 25. 3. 2017, die Frist lief am 10. 4. 2017 ab.
3. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am 22. 9. 2017 und damit nach Ablauf dieser Frist eingebracht. Dass der (ehemals) Betroffene gemäß § 10 Abs 3 RAO die Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsanwaltsausschuss der Anwaltskammer beantragt hatte – wobei das Datum dieses Antrags nicht aktenkundig ist –, ändert an der Verspätung des Revisionsrekurses nichts. Gemäß der genannten Bestimmung ist einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, vom Rechtsanwaltsausschuss ein Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muss. Allerdings ist ein entsprechender Antrag bei der Rechtsanwaltskammer – anders als ein Verfahrenshilfeantrag – mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht geeignet, eine Fristenhemmung oder -unterbrechung zu bewirken (Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9, § 10 Rz 39 unter Hinweis auf Dellisch, Überlegungen zu § 10 Abs 3 RAO, AnwBl 2004, 545).3. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am 22. 9. 2017 und damit nach Ablauf dieser Frist eingebracht. Dass der (ehemals) Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO die Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsanwaltsausschuss der Anwaltskammer beantragt hatte – wobei das Datum dieses Antrags nicht aktenkundig ist –, ändert an der Verspätung des Revisionsrekurses nichts. Gemäß der genannten Bestimmung ist einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, vom Rechtsanwaltsausschuss ein Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muss. Allerdings ist ein entsprechender Antrag bei der Rechtsanwaltskammer – anders als ein Verfahrenshilfeantrag – mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht geeignet, eine Fristenhemmung oder -unterbrechung zu bewirken (Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9, Paragraph 10, Rz 39 unter Hinweis auf Dellisch, Überlegungen zu Paragraph 10, Absatz 3, RAO, AnwBl 2004, 545).
4. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.