Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist zu bemerken, dass dem festgestellten Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen ist, der verfahrensgegenständliche Mietvertrag unterliege - wie vom Antragsgegner behauptet - der Regelung des § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF des 3. WÄG. Bei Abschluss dieses Vertrages stand nämlich noch § 29 Abs 5 MRG in Geltung, dem zu Folge lit b leg cit nicht anzuwenden war, wenn der Vermieter einer "Alt-Eigentumswohnung" Eigentümer der Mehrheit der Miteigentumsanteile oder der Wohnungseigentumsobjekte ist. Dies wurde offenbar nicht geprüft. Eine Ergänzung des Verfahrens zu dieser Frage erübrigt sich jedoch, weil auch die Annahme, der verfahrensgegenständliche Mietvertrag sei zu Recht dem § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF des 3. WÄG unterstellt worden, zu keiner Präklusion der Mietzinsüberprüfung führt.Vorweg ist zu bemerken, dass dem festgestellten Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen ist, der verfahrensgegenständliche Mietvertrag unterliege - wie vom Antragsgegner behauptet - der Regelung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG in der Fassung des 3. WÄG. Bei Abschluss dieses Vertrages stand nämlich noch Paragraph 29, Absatz 5, MRG in Geltung, dem zu Folge Litera b, leg cit nicht anzuwenden war, wenn der Vermieter einer "Alt-Eigentumswohnung" Eigentümer der Mehrheit der Miteigentumsanteile oder der Wohnungseigentumsobjekte ist. Dies wurde offenbar nicht geprüft. Eine Ergänzung des Verfahrens zu dieser Frage erübrigt sich jedoch, weil auch die Annahme, der verfahrensgegenständliche Mietvertrag sei zu Recht dem Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG in der Fassung des 3. WÄG unterstellt worden, zu keiner Präklusion der Mietzinsüberprüfung führt.
Bereits in der Entscheidung 5 Ob 147/98b (WoBl 1999, 167/76) ist der erkennende Senat - weitgehend konform mit der von Stabentheiner/Wais in "Die Wohnrechtsnovelle 1997" vertretenen Rechtsansicht (ÖJZ-Sonderheft 6A, 11) - zum Schluss gekommen, dass die den Mieter einer "Alt-Eigentumswohnung" begünstigende Regelung des § 16 Abs 8 letzter Satz MRG idF der seit 1. 3. 1997 geltenden WRN 1997 anzuwenden ist, wenn das befristete Mietverhältnis über den 28. 2. 1997 hinaus andauert und die 3-Jahres-Frist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG noch nicht abgelaufen ist (oder auch gar nicht abgelaufen sein kann). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der maßgebliche Sachverhalt, der die Präklusionswirkung hätte eintreten lassen, bei Inkrafttreten der Fristverlängerung noch nicht eingetreten ist, wenn die ursprüngliche 3-Jahres-Frist über den 28. 2. 1997 hinausreicht. Dementsprechend habe die Generalklausel des § 49b Abs 13 MRG zur Anwendung zu kommen, dem zu Folge die WRN 1999 (BGBl I Nr 22/1997) ab dem 1. 3. 1997 auch für Mietverträge gilt, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.Bereits in der Entscheidung 5 Ob 147/98b (WoBl 1999, 167/76) ist der erkennende Senat - weitgehend konform mit der von Stabentheiner/Wais in "Die Wohnrechtsnovelle 1997" vertretenen Rechtsansicht (ÖJZ-Sonderheft 6A, 11) - zum Schluss gekommen, dass die den Mieter einer "Alt-Eigentumswohnung" begünstigende Regelung des Paragraph 16, Absatz 8, letzter Satz MRG in der Fassung der seit 1. 3. 1997 geltenden WRN 1997 anzuwenden ist, wenn das befristete Mietverhältnis über den 28. 2. 1997 hinaus andauert und die 3-Jahres-Frist des Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG noch nicht abgelaufen ist (oder auch gar nicht abgelaufen sein kann). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der maßgebliche Sachverhalt, der die Präklusionswirkung hätte eintreten lassen, bei Inkrafttreten der Fristverlängerung noch nicht eingetreten ist, wenn die ursprüngliche 3-Jahres-Frist über den 28. 2. 1997 hinausreicht. Dementsprechend habe die Generalklausel des Paragraph 49 b, Absatz 13, MRG zur Anwendung zu kommen, dem zu Folge die WRN 1999 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 1997,) ab dem 1. 3. 1997 auch für Mietverträge gilt, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
Jüngst hat Vonkilch (Die intertemporale Behandlung der Verlängerung von Verjährungs- und Präklusivfristen am Beispiel der Novellierung des § 16 Abs 8 MRG durch die MRGNov 1997, WoBl 1999, 154) diese Rechtsansicht gebilligt und argumentativ vertieft. Demnach sei die normative Aussage des ersten Satzes des Abs 6 KdmP zum ABGB darauf zu reduzieren, dass nur eine bereits eingetretene Verjährung oder Präklusion durch eine nachträgliche Gesetzesänderung nicht korrigiert wird. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei der Vertrauensschutz, der eine generelle Unbeachtlichkeit von Rechtsänderungen für noch laufende Verjährungen und Präklusionen nicht rehtfertigen könne. Die hier behandelte Übergangsproblematik zeige dies deutlich, wäre doch die Ungleichbehandlung von Mietern mit "klassischen" 3-Jahres-Verträgen und Mietern einer nach § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG befristet gemieteten Alteigentumswohnungen nicht plausibel erklärbar. Die Absicht des Gesetzgebers, durch die WRN 1997 die missglückten Befristungsregelungen des 3. WÄG zu sanieren und die schon geschlossenen 3-Jahres-Verträge harmonisch in die neue Rechtslage überzuführen, sei dadurch Rechnung zu tragen, dass auch die laufenden Präklusivfristen in die neue Rechtslage übergeleitet werden und nicht etwa nach der bei Fristbeginn maßgeblichen Rechtslage "versteinern" (aaO, 156).Jüngst hat Vonkilch (Die intertemporale Behandlung der Verlängerung von Verjährungs- und Präklusivfristen am Beispiel der Novellierung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG durch die MRGNov 1997, WoBl 1999, 154) diese Rechtsansicht gebilligt und argumentativ vertieft. Demnach sei die normative Aussage des ersten Satzes des Absatz 6, KdmP zum ABGB darauf zu reduzieren, dass nur eine bereits eingetretene Verjährung oder Präklusion durch eine nachträgliche Gesetzesänderung nicht korrigiert wird. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei der Vertrauensschutz, der eine generelle Unbeachtlichkeit von Rechtsänderungen für noch laufende Verjährungen und Präklusionen nicht rehtfertigen könne. Die hier behandelte Übergangsproblematik zeige dies deutlich, wäre doch die Ungleichbehandlung von Mietern mit "klassischen" 3-Jahres-Verträgen und Mietern einer nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG befristet gemieteten Alteigentumswohnungen nicht plausibel erklärbar. Die Absicht des Gesetzgebers, durch die WRN 1997 die missglückten Befristungsregelungen des 3. WÄG zu sanieren und die schon geschlossenen 3-Jahres-Verträge harmonisch in die neue Rechtslage überzuführen, sei dadurch Rechnung zu tragen, dass auch die laufenden Präklusivfristen in die neue Rechtslage übergeleitet werden und nicht etwa nach der bei Fristbeginn maßgeblichen Rechtslage "versteinern" (aaO, 156).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Argumentation an. Demnach ist die Verlängrung der 3-Jahres-Frist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG ab dem Inkrafttreten der WRN 1997 auch bei befristeten Mietverträgen über Alteigentumswohnungen anzuwenden, wenn die genannte Präklusivfrist zu diesem Zeitpunkt (1. 3. 1997) noch nicht abgelaufen war.Der erkennende Senat schließt sich dieser Argumentation an. Demnach ist die Verlängrung der 3-Jahres-Frist des Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG ab dem Inkrafttreten der WRN 1997 auch bei befristeten Mietverträgen über Alteigentumswohnungen anzuwenden, wenn die genannte Präklusivfrist zu diesem Zeitpunkt (1. 3. 1997) noch nicht abgelaufen war.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.