Der Revisionsrekurs ist gemäß § 126 Abs 2 GBG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
§ 63 Abs 1 GBG sieht vor, daß derjenige, der eine Einverleibung, von deren Bewilligung er vorschriftsmäßig verständigt worden ist, auch gegen dritte Personen als ungültig bestreiten will, binnen der Frist, die ihm zum Rekurs gegen deren Bewilligung zukäme, bei dem Grundbuchsgericht um die Anmerkung anzusuchen habe, daß diese Einverleibung strittig sei.Paragraph 63, Absatz eins, GBG sieht vor, daß derjenige, der eine Einverleibung, von deren Bewilligung er vorschriftsmäßig verständigt worden ist, auch gegen dritte Personen als ungültig bestreiten will, binnen der Frist, die ihm zum Rekurs gegen deren Bewilligung zukäme, bei dem Grundbuchsgericht um die Anmerkung anzusuchen habe, daß diese Einverleibung strittig sei.
Wer ein Begehren an ein Gericht stellt, hat je nach dem Inhalt der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu beweisen, glaubhaft zu machen oder doch wenigstens zu behaupten, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit seines Begehrens vorhanden sind.
Die Antragsteller sind nach der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses Buchberechtigte bezüglich der Liegenschaft EZ * KatGem *. Damit steht ihr nunmehriges Vorbringen im Einklang, daß sie zufolge ihres dort unter COZ 147 einverleibten Pfandrechtes und der mit dem erstgerichtlichen Beschluß vom 30. März 1976, TZ 362/76, erfolgten Abschreibung mehrerer Grundstücke ohne entsprechende Freilassungserklärung und ohne Mitübertragung ihres Pfandrechtes in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden seien. Für die Erwirkung einer Streitanmerkung nach § 61 GBG, die die Revisionsrekurswerber jetzt auch ausdrücklich gar nicht begehren, mangelte es bei Einbringung des vorliegenden Antrages an einer wenigstens damit gleichzeitig eingebrachten Löschungsklage. Daraus, daß es dem Antrag an den Voraussetzungen des § 61 GBG fehlte, war aber noch nicht zwingend abzuleiten, daß der Antrag auf den § 63 GBG gestützt werde. Die Antragsteller mußten vielmehr ausdrücklich oder doch durch Hinweis auf diese Bestimmung erklären, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen (vgl ZBl 1933/175; Links, Band X Nr 3674, Bartsch, GBG7, 524, FN 13; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 259). Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber ist ihrem Antragsvorbringen, das lediglich auf die beabsichtigte Anfechtung der Eigentumseinverleibung für R* K* hinweist, nicht zu entnehmen, daß die beantragte Streitanmerkung über die Anfechtung der behaupteten materiell unrichtigen Eintragung des unbelasteten Eigentumsrechtes des R* K* hinaus, eine binnen 60 Tagen nach Ablauf der Rekursfrist beabsichtigte Klagsführung gegen dritte Personen betreffe, die zufolge dieser unrichtigen Eintragung selbst bücherliche Rechte erworben hätten. Daß eine solche Absicht, wie sie und ihre Ausführung gemäß den §§ 63, 65 GBG für die Wirksamkeit einer solchen Streitanmerkung gegeben sein muß, auch gar nicht bestanden hat, ist dem nunmehrigen Vorbringen zu entnehmen, wonach die Revisionsrekurswerber darlegen, am 3. Juli 1976 nur K* zu 5 Cg 332/76 des Landesgerichtes Salzburg auf Wiederherstellung des bücherlichen Standes, in eventu Mitübertragung eines Pfandrechtes geklagt zu haben.Die Antragsteller sind nach der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses Buchberechtigte bezüglich der Liegenschaft EZ * KatGem *. Damit steht ihr nunmehriges Vorbringen im Einklang, daß sie zufolge ihres dort unter COZ 147 einverleibten Pfandrechtes und der mit dem erstgerichtlichen Beschluß vom 30. März 1976, TZ 362/76, erfolgten Abschreibung mehrerer Grundstücke ohne entsprechende Freilassungserklärung und ohne Mitübertragung ihres Pfandrechtes in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden seien. Für die Erwirkung einer Streitanmerkung nach Paragraph 61, GBG, die die Revisionsrekurswerber jetzt auch ausdrücklich gar nicht begehren, mangelte es bei Einbringung des vorliegenden Antrages an einer wenigstens damit gleichzeitig eingebrachten Löschungsklage. Daraus, daß es dem Antrag an den Voraussetzungen des Paragraph 61, GBG fehlte, war aber noch nicht zwingend abzuleiten, daß der Antrag auf den Paragraph 63, GBG gestützt werde. Die Antragsteller mußten vielmehr ausdrücklich oder doch durch Hinweis auf diese Bestimmung erklären, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen vergleiche ZBl 1933/175; Links, Band X Nr 3674, Bartsch, GBG7, 524, FN 13; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 259). Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber ist ihrem Antragsvorbringen, das lediglich auf die beabsichtigte Anfechtung der Eigentumseinverleibung für R* K* hinweist, nicht zu entnehmen, daß die beantragte Streitanmerkung über die Anfechtung der behaupteten materiell unrichtigen Eintragung des unbelasteten Eigentumsrechtes des R* K* hinaus, eine binnen 60 Tagen nach Ablauf der Rekursfrist beabsichtigte Klagsführung gegen dritte Personen betreffe, die zufolge dieser unrichtigen Eintragung selbst bücherliche Rechte erworben hätten. Daß eine solche Absicht, wie sie und ihre Ausführung gemäß den Paragraphen 63, 65, GBG für die Wirksamkeit einer solchen Streitanmerkung gegeben sein muß, auch gar nicht bestanden hat, ist dem nunmehrigen Vorbringen zu entnehmen, wonach die Revisionsrekurswerber darlegen, am 3. Juli 1976 nur K* zu 5 Cg 332/76 des Landesgerichtes Salzburg auf Wiederherstellung des bücherlichen Standes, in eventu Mitübertragung eines Pfandrechtes geklagt zu haben.
Dem unbegründeten Revisionsrekurs muß sohin ein Erfolg versagt bleiben.