Begründung:
Am 21. 4. 1982 beantragte die Agrarbezirksbehörde Villach, aufgrund des rechtskräftigen Bescheids dieser Behörde vom 16. 1. 1980, ABB-1735/3/79, und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern Klagenfurt vom 20. 7. 1981, BRP 16.511/80-XI, ob der Liegenschaft EZ ***** KG K***** die Löschung der im B-Blatt „einverleibten Vorbesitzer“ und die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Nachbarschaft K*****, der Nachbarschaft P*****, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der im Antrag im Einzelnen angeführten Liegenschaften zu den im Antrag im Einzelnen angegebenen Anteilen, zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
Das Rekursgericht wies den Antrag infolge Rekurses der Georgia P*****, der Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft, aus nachstehenden Erwägungen ab:
Gemäß § 83 Abs 1 GBG könnten Grundbuchsgesuche sowohl schriftlich als auch mündlich eingebracht werden. Eingaben in Grundbuchsachen hätten den allgemeinen Vorschriften des § 58 Geo zu entsprechen (§ 91 GV). Die Unterschrift des in der Eingabe als Antragsteller bezeichneten Rechtssubjekts oder die Unterschrift des Vertreters des Antragstellers sei wesentliches und unabdingbares Erfordernis jeder Grundbuchseingabe, weil erst dadurch eine für das Gericht erkennbare Willenserklärung zum Ausdruck komme. Eine Eingabe ohne jede Unterschrift sei unwirksam, sie sei nicht als Grundbuchsgesuch im Sinne des Gesetzes anzusehen und könne daher nicht Gegenstand einer sachlichen Erledigung sein. Das Grundbuchsgesetz kenne keine Vorschriften über die Behandlung mangelhafter Eingaben, eine Zwischenerledigung bei der Entscheidung über Grundbuchsgesuche sei jedoch ausdrücklich, mit Ausnahme der hier in Betracht kommenden Fälle, ausgeschlossen (§ 95 Abs 1 GBG). Die Vorschrift des § 59 Geo über die formlose Verbesserung sei daher nicht anzuwenden (Goldschmidt², 67; RPflSlgG 1438). Da im vorliegenden Falle die Eingabe der Agrarbezirksbehörde Villach eine handschriftliche Fertigung nicht aufweise, müsse dieser Umstand zur Abweisung des Antrags der Agrarbezirksbehörde Villach führen. Dieser Umstand werde zwar von der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht geltend gemacht, doch habe das Rekursgericht bei Vorliegen eines zulässigen und rechtzeitigen Rekurses ohne Bindung an die Rechtsmittelausführungen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nach jeder Richtung hin zu überprüfen.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, GBG könnten Grundbuchsgesuche sowohl schriftlich als auch mündlich eingebracht werden. Eingaben in Grundbuchsachen hätten den allgemeinen Vorschriften des Paragraph 58, Geo zu entsprechen (Paragraph 91, GV). Die Unterschrift des in der Eingabe als Antragsteller bezeichneten Rechtssubjekts oder die Unterschrift des Vertreters des Antragstellers sei wesentliches und unabdingbares Erfordernis jeder Grundbuchseingabe, weil erst dadurch eine für das Gericht erkennbare Willenserklärung zum Ausdruck komme. Eine Eingabe ohne jede Unterschrift sei unwirksam, sie sei nicht als Grundbuchsgesuch im Sinne des Gesetzes anzusehen und könne daher nicht Gegenstand einer sachlichen Erledigung sein. Das Grundbuchsgesetz kenne keine Vorschriften über die Behandlung mangelhafter Eingaben, eine Zwischenerledigung bei der Entscheidung über Grundbuchsgesuche sei jedoch ausdrücklich, mit Ausnahme der hier in Betracht kommenden Fälle, ausgeschlossen (Paragraph 95, Absatz eins, GBG). Die Vorschrift des Paragraph 59, Geo über die formlose Verbesserung sei daher nicht anzuwenden (Goldschmidt², 67; RPflSlgG 1438). Da im vorliegenden Falle die Eingabe der Agrarbezirksbehörde Villach eine handschriftliche Fertigung nicht aufweise, müsse dieser Umstand zur Abweisung des Antrags der Agrarbezirksbehörde Villach führen. Dieser Umstand werde zwar von der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht geltend gemacht, doch habe das Rekursgericht bei Vorliegen eines zulässigen und rechtzeitigen Rekurses ohne Bindung an die Rechtsmittelausführungen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nach jeder Richtung hin zu überprüfen.
Gegen den abändernden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Eigentümer von Stammsitzliegenschaften Johann S*****, Josef T*****, Philipp M*****, Karl R*****, Josef L***** und Ernst W*****.