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Entscheidung 5 Ob 190/04h×

Entscheidung 5 Ob 190/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob190/04h

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Prückner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. DI Walter U*****, 2. Mag. Herbert A*****, 3. Mag. Angelika R*****, 4. Mag. Helmuth R*****, alle vertreten durch Gabler, Gibel & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1. Anton B*****, 2. Dr. Sylvia B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 2004, GZ 39 R 123/04h-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Unter Berufung auf neuere Lehre und Rechtsprechung, die unter Bedachtnahme auf den Zweck von Präklusivfristen weitgehend die analoge Anwendung der Regeln über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen vertreten, so auch auf die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG vergleiche WoBl 1999/74 u.a.), führen die Antragsteller zwei Umstände ins Treffen, die zu einer Unterbrechung bzw Hemmung der Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG geführt haben sollen. Das soll zum einen die Tatsache sein, dass die Vermieter während eines bestimmten Zeitraums nicht den vereinbarten Mietzins, sondern nur den Kategoriemietzins eingehoben haben und andererseits der Umstand, dass dadurch eine stillschweigende Änderung der Mietzinsvereinbarung zu Stande gekommen sei.

Rechtliche Beurteilung

Welchen Erklärungsinhalt die Antragsteller der Tatsachen entnehmen konnten, dass die Antragsgegner während eines Erhöhungszeitraums nach Paragraph 18, MRG von ihnen nur den Kategoriemietzins verlangten, hat das Rekursgericht unter Berücksichtigung der jeweils auf den konkreten Einzelfall abstellenden Rechtsprechung zu Paragraph 863, ABGB beurteilt. Das Rekursgericht hat dem Umstand, dass die Antragsteller nicht den Grund dafür wussten, warum die Antragsgegner von ihnen während der Dauer der Paragraph 18, MRG-Erhöhung nur den Kategoriemietzins verlangten, nicht den Erklärungsinhalt beigemessen, die Antragsgegner wollten für alle Zukunft auf die Einhebung des vereinbarten Hauptmietzinses verzichten. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden und findet sich durchaus im Einklang mit der zum schlüssigen Verzicht auf erst in Zukunft zu erbringende Leistungen ergangene Rechtsprechung, wonach an einen solchen Verzicht noch strengere Anforderungen zu stellen sind vergleiche RIS-Justiz RS0014232 u.a.).

Es liegt also der Fall einer neuerlichen Mietzinsvereinbarung im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vor. Gründe für eine Hemmung der Präklusivfrist wie etwa Vergleichsverhandlungen haben die Antragsteller ebensowenig dartun können, wie einen Fall der Unterbrechung des Paragraph 1497, ABGB. Dass sie sich im Irrtum darüber befanden, dass nach Ablauf des Erhöhungszeitraums nach Paragraph 18, MRG von ihnen wieder der vereinbarte Hauptmietzins verlangt werden konnte, stellt keinen Grund für eine Hemmung oder Unterbrechung der bereits in Lauf gesetzten Präklusivfrist dar, ohne dass damit eine erhebliche Rechtsfrage verbunden wäre.

Damit erweist sich das Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E74549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00190.04H.0914.000

Im RIS seit

14.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_0050OB00190_04H0000_000