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Entscheidung 5 Ob 190/18d×

Entscheidung 5 Ob 190/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob190/18d

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S*****, vertreten durch Mag. Clemens Bärenthaler, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Rech Kerschbaumer Rechtsanwälte in Wien, (Revisionsrekursinteresse 2.160 EUR), gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2018, GZ 44 R 149/18i-113, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 13. Februar 2018, GZ 8 Pu 80/17h-104, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die zuvor einvernehmlich mit 80 EUR monatlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine Tochter ab 1. September 2017 unter Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf monatlich 210 EUR.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, in dem er die Erhöhung seiner monatlichen Unterhaltspflicht auf nur 150 EUR anstrebte, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der unter Berücksichtigung der dem Vater mit Beschluss des Erstgerichts vom 23. Juli 2018, GZ 8 Pu 80/17h-118, dem Verfahrenshelfer zugestellt am 17. August 2018, am 31. August 2018 mittels Telefax eingebrachte und aufgrund des Verbesserungsauftrags des Erstgerichts vom 13. September 2018, GZ 8 Pu 80/17h-126, fristgerecht durch Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr verbesserte „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters, in dem er eine Abänderung dahingehend beantragt, seine Unterhaltsverpflichtung auf lediglich 150 EUR monatlich zu erhöhen.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG); mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Dies ergibt hier unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vater bereits im Rekurs eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrags auf 150 EUR unangefochten gelassen hatte, einen Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts von 2.160 EUR (die Differenz zwischen 210 und 150 EUR, daher 60 EUR x 36).

3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mehr mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RIS-Justiz RS0109623 [T10, T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).

Textnummer

E123567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00190.18D.1106.000

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20181106_OGH0002_0050OB00190_18D0000_000