[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; dieser ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf; dieser ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
[6] 1. Für die Beurteilung, was konkret Gegenstand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist, ist nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text des Beschlusses maßgeblich, ein vom Wortlaut nicht gedeckter oder davon abweichender subjektiver Parteiwille der an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer ist irrelevant (RS0130029).
[7] 2. Nach dem Verständnis der Vorinstanzen war Gegenstand des angefochtenen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft nicht allein die Bestellung des Verwalters für die Zukunft, sondern auch für den zu diesem Zeitpunkt bereits vergangenen Teil des Jahres 2024. Eine solche rückwirkende Verwalterbestellung sei jedoch gesetzwidrig und der angefochtene Beschluss daher zur Gänze für unwirksam zu erklären.
[8] 3. Die Antragsgegner wenden sich in ihrem Revisionsrekurs weder gegen diese Auslegung des Beschlussgegenstands noch gegen die Beurteilung, dass die Bestellung für den „Zeitraum 2024“ zufolge Gesetzwidrigkeit rechtsunwirksam ist. Sie machen vielmehr geltend, dass die Unwirksamkeit dieses Teils des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft nicht zwingend zur Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses führe, weil der unwirksame Beschlussteil betreffend die rückwirkende Bestellung vom wirksamen Beschlussteil betreffend die Bestellung des Verwalters für die Zukunft zu trennen sei.
[9] 4. Die Frage, ob die erfolgreiche Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes zur Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses oder lediglich zur Unwirksamkeit des von diesem Anfechtungsgrund unmittelbar betroffenen Beschlussteils führt, stellt sich immer dann, wenn der Beschlussgegenstand aus mehreren Punkten besteht, über die (abstrakt) auch getrennt abgestimmt werden könnte. Sie ist danach zu beantworten, ob ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Beschlussteilen besteht.
[10] Ein untrennbarer Zusammenhang besteht dann, wenn nach der – ausschließlich aus der Formulierung des Beschlussgegenstands zu schließenden (RS0130029) – Willensrichtung bei der Beschlussfassung nur die Gesamtmaßnahme als solche Gegenstand der Abstimmung ist, die (abstrakt selbständigen) Teilmaßnahmen (konkret) also derart miteinander verbunden sind, dass sie nur gemeinsam oder gar nicht umgesetzt werden sollen. In einem solchen Fall der Verknüpfung von grundsätzlich auch getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen schlägt ein formaler Mangel iSd § 24 Abs 6 WEG daher auch auf den nicht unmittelbar betroffenen Beschlussteil durch (5 Ob 186/12g; 5 Ob 51/15h; 5 Ob 182/19d; vgl auch 5 Ob 154/20p). Ein untrennbarer Zusammenhang besteht dann, wenn nach der – ausschließlich aus der Formulierung des Beschlussgegenstands zu schließenden (RS0130029) – Willensrichtung bei der Beschlussfassung nur die Gesamtmaßnahme als solche Gegenstand der Abstimmung ist, die (abstrakt selbständigen) Teilmaßnahmen (konkret) also derart miteinander verbunden sind, dass sie nur gemeinsam oder gar nicht umgesetzt werden sollen. In einem solchen Fall der Verknüpfung von grundsätzlich auch getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen schlägt ein formaler Mangel iSd Paragraph 24, Absatz 6, WEG daher auch auf den nicht unmittelbar betroffenen Beschlussteil durch (5 Ob 186/12g; 5 Ob 51/15h; 5 Ob 182/19d; vergleiche auch 5 Ob 154/20p).
[11] Die Beurteilung, ob von einem einheitlichen Beschlussgegenstand oder getrennten Beschlussgegenständen auszugehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (5 Ob 186/12g; 5 Ob 51/15h; 5 Ob 182/19d) und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts ist hier nicht zu erkennen. Offensichtlich sollte hier die einheitliche Abstimmung über den Beschlussinhalt erfolgen. Eine Möglichkeit, in Bezug auf den – abstrakt differenzierbaren – Bestellungszeitpunkt gesondert abzustimmen, bot der Abstimmungsvorgang nach dem unstrittigen Sachverhalt nicht. Damit ist hier aber – wie dies auch die Vorinstanzen im Ergebnis taten – aufgrund seiner Formulierung von einem einheitlichen Beschlussgegenstand auszugehen, bei dem sich die Gesetzwidrigkeit des einem Beschlussteils auf den gesamten Beschlussinhalt auswirkt. Die Beurteilung, ob von einem einheitlichen Beschlussgegenstand oder getrennten Beschlussgegenständen auszugehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (5 Ob 186/12g; 5 Ob 51/15h; 5 Ob 182/19d) und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts ist hier nicht zu erkennen. Offensichtlich sollte hier die einheitliche Abstimmung über den Beschlussinhalt erfolgen. Eine Möglichkeit, in Bezug auf den – abstrakt differenzierbaren – Bestellungszeitpunkt gesondert abzustimmen, bot der Abstimmungsvorgang nach dem unstrittigen Sachverhalt nicht. Damit ist hier aber – wie dies auch die Vorinstanzen im Ergebnis taten – aufgrund seiner Formulierung von einem einheitlichen Beschlussgegenstand auszugehen, bei dem sich die Gesetzwidrigkeit des einem Beschlussteils auf den gesamten Beschlussinhalt auswirkt.
[12] 6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). 6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).