Aus der Begründung:
Die Aufkündigung eines Bestandvertrages, bei dem auf der einen oder anderen Seite mehrere Personen beteiligt sind, muß in der Regel von allen Rechtsgenossen ausgehen oder gegen alle gerichtet sein. Nur wenn die Bestandsache im Miteigentum mehrerer Personen steht und diese Bestandgeber sind, genügt es, wenn die Mehrheit der Miteigentümer, nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt, die Aufkündigung einbringt, weil es sich bei der Aufkündigung eines Bestandvertrages um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes handelt, in der die Mehrheit der Stimmen entscheidet (§ 833 ABGB). Aber selbst der Hälfteeigentümer kann für sich allein den Bestandvertrag aufkundigen, wenn er durch Richterspruch nach § 835 ABGB dazu ermächtigt wurde und er diese Ermächtigung im Prozeß urkundlich nachweist (Klang Komm[2] V 108). Nach Lehre und Rechtsprechung (Klang a a O, SZ 23/108) ist sogar der Minderheitseigentümer berechtigt, im eigenen Namen den Bestandvertrag aufzukundigen, wenn weitere Miteigentümer, denen zusammen mit ihm die Mehrheit der Anteile gehört, mit der Aufkündigung einverstanden sind. Den Nachweis dieses Einverständnisses kann der kundigende Minderheitseigentümer, dem der Mangel seiner Sachlegitimation eingewendet wurde, auch im Kündigungsprozeß nachbringen. Diese Rechtslage wurde von den Untergerichten übereinstimmend und zutreffend erkannt. Ebenso erkannten die Untergerichte ohne Rechtsirrtum, daß es für die Beurteilung der Aktivlegitimation im Kündigungsprozeß grundsätzlich darauf ankommt, ob der Kundigende im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung zu dieser Rechtshandlung berechtigt war (SZ 23/195). Ein Unterschied der Auffassungen der Untergerichte besteht nur in der Frage, ob ein im Zeitpunkt der Aufkündigung bestehender Mangel der Aktivlegitimation nachträglich saniert werden kann, bzw ob eine Aufkündigung auch dann für rechtswirksam erkannt werden kann, wenn sie von einer Person ausgesprochen wurde, die im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung dazu noch nicht berechtigt war, nachträglich aber diese Berechtigung erwarb.Die Aufkündigung eines Bestandvertrages, bei dem auf der einen oder anderen Seite mehrere Personen beteiligt sind, muß in der Regel von allen Rechtsgenossen ausgehen oder gegen alle gerichtet sein. Nur wenn die Bestandsache im Miteigentum mehrerer Personen steht und diese Bestandgeber sind, genügt es, wenn die Mehrheit der Miteigentümer, nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt, die Aufkündigung einbringt, weil es sich bei der Aufkündigung eines Bestandvertrages um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes handelt, in der die Mehrheit der Stimmen entscheidet (Paragraph 833, ABGB). Aber selbst der Hälfteeigentümer kann für sich allein den Bestandvertrag aufkundigen, wenn er durch Richterspruch nach Paragraph 835, ABGB dazu ermächtigt wurde und er diese Ermächtigung im Prozeß urkundlich nachweist (Klang Komm[2] römisch fünf 108). Nach Lehre und Rechtsprechung (Klang a a O, SZ 23/108) ist sogar der Minderheitseigentümer berechtigt, im eigenen Namen den Bestandvertrag aufzukundigen, wenn weitere Miteigentümer, denen zusammen mit ihm die Mehrheit der Anteile gehört, mit der Aufkündigung einverstanden sind. Den Nachweis dieses Einverständnisses kann der kundigende Minderheitseigentümer, dem der Mangel seiner Sachlegitimation eingewendet wurde, auch im Kündigungsprozeß nachbringen. Diese Rechtslage wurde von den Untergerichten übereinstimmend und zutreffend erkannt. Ebenso erkannten die Untergerichte ohne Rechtsirrtum, daß es für die Beurteilung der Aktivlegitimation im Kündigungsprozeß grundsätzlich darauf ankommt, ob der Kundigende im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung zu dieser Rechtshandlung berechtigt war (SZ 23/195). Ein Unterschied der Auffassungen der Untergerichte besteht nur in der Frage, ob ein im Zeitpunkt der Aufkündigung bestehender Mangel der Aktivlegitimation nachträglich saniert werden kann, bzw ob eine Aufkündigung auch dann für rechtswirksam erkannt werden kann, wenn sie von einer Person ausgesprochen wurde, die im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung dazu noch nicht berechtigt war, nachträglich aber diese Berechtigung erwarb.
Wie in der Entscheidung 6 Ob 212/69 (teilweise veröffentlicht in MietSlg 21.219) ausführlich begrundet wurde, ist der von der Rechtsprechung wiederholt vertretene Standpunkt, daß der Beklagte dem der Sachlegitimation entbehrenden Kläger diesen Umstand nicht entgegensetzen könne, wenn der materiell Berechtigte der Klageführung zustimmt, weil der Beklagte dem denselben Anspruch noch einmal erhebenden Berechtigten den Einwand der Arglist entgegensetzen könnte (so SZ 24/158, 3 Ob 547/56 = JBl 1957, 294 u
a) jedenfalls für Aufkündigungen nicht zu billigen, weil sich das über Einwendungen gegen eine Aufkündigung ergehende Urteil grundsätzlich darauf zu beschränken hat, ob die Kündigung zur Zeit ihrer Überreichung zulässig und wirksam war. Die Zulassung einer nachträglichen Sanierung des Mangels der Sachlegitimation des Kundigenden würde in die Rechte des Kündigungsgegners eingreifen. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht kein Grund. Ihre Richtigkeit ergibt sich auch aus der Überlegung, daß anderenfalls der Erfolg der Einwendung des Mangels der Aktivlegitimation, die im Zeitpunkt ihrer Erhebung berechtigt war, dadurch vereitelt werden könnte, daß sich der Kundigende nachträglich die Sachlegitimation verschafft. Die Frage der Aktivlegitimation ist somit im Kündigungsprozeß, wenn der Mangel dieser Legitimation eingewendet wurde, grundsätzlich und ausnahmslos nach den Verhältnissen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung vorlagen. Damit erweist sich aber der Standpunkt des Berufungsgerichtes als unhaltbar.
Dazu kommt noch, daß diesfalls die Aufkündigung auch im Namen der Eveline N ausgesprochen wurde, die im Zeitpunkt der Aufkündigung weder Miteigentümerin des Hauses Wien 1. H-Gasse 17 war, noch den Anspruch auf die Vertretung der damaligen Miteigentümerin, nämlich des Nachlasses nach Ernst B, gem § 145 AußStrG erhoben hatte. So lange dem Erben aber nicht die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses - über seinen Antrag - vom Verlassenschaftsgericht überlassen wurde, ist er zur Vertretung und Verwaltung des Nachlasses nicht berechtigt, er kann daher weder im eigenen Namen noch im Namen des Nachlasses eine Wohnung aufkundigen (GlU 15.682). Es kann daher keine Rede davon sein, daß diesfalls die Aufkündigung bloß eine unrichtige Parteienbezeichnung enthält und nach der eindeutigen Parteiabsicht die Aufkündigung statt namens der Eveline N von der Verlassenschaft nach Ernst B eingebracht worden wäre. Auf die materielle Berechtigung der Eveline N als derzeitige Hälfteeigentümerin des genannten Hauses, den Bestandvertrag neuerlich und zu einem anderen Termin aufzukundigen, kommt es mit Rücksicht, auf die vorstehenden Erwägungen nicht an.Dazu kommt noch, daß diesfalls die Aufkündigung auch im Namen der Eveline N ausgesprochen wurde, die im Zeitpunkt der Aufkündigung weder Miteigentümerin des Hauses Wien 1. H-Gasse 17 war, noch den Anspruch auf die Vertretung der damaligen Miteigentümerin, nämlich des Nachlasses nach Ernst B, gem Paragraph 145, AußStrG erhoben hatte. So lange dem Erben aber nicht die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses - über seinen Antrag - vom Verlassenschaftsgericht überlassen wurde, ist er zur Vertretung und Verwaltung des Nachlasses nicht berechtigt, er kann daher weder im eigenen Namen noch im Namen des Nachlasses eine Wohnung aufkundigen (GlU 15.682). Es kann daher keine Rede davon sein, daß diesfalls die Aufkündigung bloß eine unrichtige Parteienbezeichnung enthält und nach der eindeutigen Parteiabsicht die Aufkündigung statt namens der Eveline N von der Verlassenschaft nach Ernst B eingebracht worden wäre. Auf die materielle Berechtigung der Eveline N als derzeitige Hälfteeigentümerin des genannten Hauses, den Bestandvertrag neuerlich und zu einem anderen Termin aufzukundigen, kommt es mit Rücksicht, auf die vorstehenden Erwägungen nicht an.
Es erweist sich die Sache daher i S der Entscheidung der ersten Instanz als spruchreif, weshalb der Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung aufzutragen war.