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Entscheidung 5 Ob 191/01a×

Entscheidung 5 Ob 191/01a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob191/01a

Entscheidungsdatum

13.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Helmut W*****, 2. Andreas W*****, 3. Margarethe W*****, alle vertreten durch Dr. Hans-Peter Zobl, öffentlicher Notar in Innsbruck, wegen Eintragungen ob den EZ*****, ***** und ***** Grundbuch *****, infolge des Revisionsrekurses der 1. Alois S***** und 2. Sieglinde S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Juni 2001, AZ 54 R 49/01d, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10. April 2001, TZ 4638/91, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob eine Abschreibung eines Liegenschaftsteils unter Mitübertragung von Lasten auch dann bewilligt werden könne, wenn diesbezüglich zwar eine Aufsandungserklärung vorliegt, diese aber mit der Vertragsurkunde im Widerspruch steht, nur einander widersprechende zweitinstanzliche Judikatur, nicht aber Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Damit wird aber von den Revisionsrekurswerbern keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht, weil durch die Abschreibung unter Mitübertragung sämtlicher Lasten kein Eingriff in bücherliche Rechte der Rechtsmittelwerber bewirkt wird.

Die Revisionsrekurswerber sind Buchberechtigte im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG, deren Zustimmung zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchkörpers nicht erforderlich war, weil für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet und ihre Rechte in diese eingetragen wurden. Andere Einwendungen gegen eine erfolgte Abschreibung als die, dass sie in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden wären, ihre bücherlichen Rechte durch die bekämpfte Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben würden, stehen ihnen nicht zu.

Die vom Rekursgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist daher für die Erledigung des Rechtsmittels der Buchberechtigten irrelevant. Das hatte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses zufolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG zu führen.

Anmerkung

E63962 05A01911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00191.01A.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20011113_OGH0002_0050OB00191_01A0000_000