Nach Ansicht des Antragstellers existiert keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit ein Mieter nach einem Sachbeschluss, mit dem der Vermieter zur Durchführung bestimmter Erhaltungsarbeiten beauftragt wurde (§ 6 Abs 1 MRG), andere als die im Exekutionstitel vorgeschriebenen Maßnahmen zulassen müsse.Nach Ansicht des Antragstellers existiert keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit ein Mieter nach einem Sachbeschluss, mit dem der Vermieter zur Durchführung bestimmter Erhaltungsarbeiten beauftragt wurde (Paragraph 6, Absatz eins, MRG), andere als die im Exekutionstitel vorgeschriebenen Maßnahmen zulassen müsse.
Eine erhebliche Rechtsfrage macht der Antragsteller damit aber nicht geltend:
Nach der Rechtsansicht des Rekursgerichts, mit der sich der Antragsteller allerdings nicht substanziell auseinandersetzt, haben die Parteien einen novierenden Vergleich über die Leistungspflicht aus dem Sachbeschluss nach § 6 Abs 1 MRG abgeschlossen. Gegen die Ansicht, dass ein solcher Vergleich über eine Judikatsschuld möglich ist (Ertl in Rummel³, § 1380 ABGB Rz 3; vgl auch 4 Ob 260/32 = RZ 1932, 191; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 35 EO Rz 52), trägt der Antragsteller nichts vor. Ob ein solcher - novierender - Vergleich nach Maßgabe der Parteienerklärungen in casu auch tatsächlich anzunehmen war, ist Vertragsauslegung im Einzelfall und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RIS-Justiz RS0044358 [T18]; RS0113785; RS0032502 [T8]). Eine aufzugreifende, weil unvertretbare Einzelfallbeurteilung durch das Rekursgericht zeigt der Antragsteller in diesem Punkt nicht auf und eine solche ist auch nicht erkennbar, steht doch fest, dass beide Parteien davon ausgingen, mit Erledigung der im Vergleich angeführten Arbeiten solle der Sachbeschluss als erfüllt gelten.Nach der Rechtsansicht des Rekursgerichts, mit der sich der Antragsteller allerdings nicht substanziell auseinandersetzt, haben die Parteien einen novierenden Vergleich über die Leistungspflicht aus dem Sachbeschluss nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG abgeschlossen. Gegen die Ansicht, dass ein solcher Vergleich über eine Judikatsschuld möglich ist (Ertl in Rummel³, Paragraph 1380, ABGB Rz 3; vergleiche auch 4 Ob 260/32 = RZ 1932, 191; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 35, EO Rz 52), trägt der Antragsteller nichts vor. Ob ein solcher - novierender - Vergleich nach Maßgabe der Parteienerklärungen in casu auch tatsächlich anzunehmen war, ist Vertragsauslegung im Einzelfall und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RIS-Justiz RS0044358 [T18]; RS0113785; RS0032502 [T8]). Eine aufzugreifende, weil unvertretbare Einzelfallbeurteilung durch das Rekursgericht zeigt der Antragsteller in diesem Punkt nicht auf und eine solche ist auch nicht erkennbar, steht doch fest, dass beide Parteien davon ausgingen, mit Erledigung der im Vergleich angeführten Arbeiten solle der Sachbeschluss als erfüllt gelten.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) unzulässig und zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) unzulässig und zurückzuweisen.