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Entscheidung 5 Ob 191/08m×

Entscheidung 5 Ob 191/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob191/08m

Entscheidungsdatum

09.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Kerope P*****, vertreten durch Dr. Michael Ott & Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin U***** B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer 2, 6, Absatz 2, MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2008, GZ 39 R 381/07d-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Ansicht des Antragstellers existiert keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit ein Mieter nach einem Sachbeschluss, mit dem der Vermieter zur Durchführung bestimmter Erhaltungsarbeiten beauftragt wurde (Paragraph 6, Absatz eins, MRG), andere als die im Exekutionstitel vorgeschriebenen Maßnahmen zulassen müsse.

Eine erhebliche Rechtsfrage macht der Antragsteller damit aber nicht geltend:

Nach der Rechtsansicht des Rekursgerichts, mit der sich der Antragsteller allerdings nicht substanziell auseinandersetzt, haben die Parteien einen novierenden Vergleich über die Leistungspflicht aus dem Sachbeschluss nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG abgeschlossen. Gegen die Ansicht, dass ein solcher Vergleich über eine Judikatsschuld möglich ist (Ertl in Rummel³, Paragraph 1380, ABGB Rz 3; vergleiche auch 4 Ob 260/32 = RZ 1932, 191; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 35, EO Rz 52), trägt der Antragsteller nichts vor. Ob ein solcher - novierender - Vergleich nach Maßgabe der Parteienerklärungen in casu auch tatsächlich anzunehmen war, ist Vertragsauslegung im Einzelfall und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RIS-Justiz RS0044358 [T18]; RS0113785; RS0032502 [T8]). Eine aufzugreifende, weil unvertretbare Einzelfallbeurteilung durch das Rekursgericht zeigt der Antragsteller in diesem Punkt nicht auf und eine solche ist auch nicht erkennbar, steht doch fest, dass beide Parteien davon ausgingen, mit Erledigung der im Vergleich angeführten Arbeiten solle der Sachbeschluss als erfüllt gelten.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E88703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00191.08M.0909.000

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080909_OGH0002_0050OB00191_08M0000_000