Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin von 114/5586 Anteilen an der Liegenschaft EZ X, Haus in W, F-Gasse 3. Mit diesen Liegenschaftsanteilen ist das Wohnungseigentum an der im zweiten Stock der Stiege II des angeführten Hauses gelegenen Wohnung Nr 5 verbunden. Die 65.01 m2 große Wohnung besteht aus einem Vorzimmer, zwei Zimmern, Küche, Bad, Klosett, einer Kammer und einem Kellerabteil. Der Verkehrswert zum 11. 7. 1969 betrug S 100.000.-.Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin von 114/5586 Anteilen an der Liegenschaft EZ römisch zehn, Haus in W, F-Gasse 3. Mit diesen Liegenschaftsanteilen ist das Wohnungseigentum an der im zweiten Stock der Stiege römisch zwei des angeführten Hauses gelegenen Wohnung Nr 5 verbunden. Die 65.01 m2 große Wohnung besteht aus einem Vorzimmer, zwei Zimmern, Küche, Bad, Klosett, einer Kammer und einem Kellerabteil. Der Verkehrswert zum 11. 7. 1969 betrug S 100.000.-.
Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte betreibt hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin gehörigen Liegenschaftsanteile samt dem Wohnungseigentum zu 21 E 65/69 des ExG Wien die Zwangsverwaltung. Im Zuge der Zwangsverwaltung wurde ein Zimmer der Eigentumswohnung vermietet.
Am 4. 2. 1971 berichtete der Masseverwalter, er habe mit der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte keine Vereinbarung über eine einverständliche Beendigung der Zwangsverwaltung schließen können. Eine Veräußerung der Eigentumswohnung erscheine nur dadurch möglich, daß das ob dieser Wohnung haftende Pfandrecht der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß § 120 KO aus dem Veräußerungserlös eingelöst werde. Da eine Veräußerung der Eigentumswohnung erst nach deren Räumung durch die Gemeinschuldnerin möglich sei, werde der Antrag gestellt, der Gemeinschuldnerin die Übergabe der geräumten Wohnung an den Masseverwalter aufzutragen.Am 4. 2. 1971 berichtete der Masseverwalter, er habe mit der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte keine Vereinbarung über eine einverständliche Beendigung der Zwangsverwaltung schließen können. Eine Veräußerung der Eigentumswohnung erscheine nur dadurch möglich, daß das ob dieser Wohnung haftende Pfandrecht der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß Paragraph 120, KO aus dem Veräußerungserlös eingelöst werde. Da eine Veräußerung der Eigentumswohnung erst nach deren Räumung durch die Gemeinschuldnerin möglich sei, werde der Antrag gestellt, der Gemeinschuldnerin die Übergabe der geräumten Wohnung an den Masseverwalter aufzutragen.
Die Gemeinschuldnerin brachte vor, daß sie die Eigentumswohnung zusammen mit ihrer 85 Jahre alten Mutter bewohne, keine Mittel besitze, um eine andere Wohnung zu erwerben, und daß sie im Falle der Räumung der Obdachlosigkeit preisgegeben wäre.
Der Konkurskommissär trug mit Beschluß vom 21. 4. 1971 der Gemeinschuldnerin auf, ihre Eigentumswohnung binnen vier Wochen dem Masseverwalter, geräumt von allen nicht zur Konkursmasse gehörigen Fahrnissen, zu übergeben. Die Auffassung des Masseverwalters, eine Veräußerung der Eigentumswohnung sei erst nach deren Räumung möglich - so führt das Erstgericht aus -, treffe zwar nicht zu. Eine Räumung vor dem Abschluß und der Druchführung des Kaufvertrages sei aber zweckmäßiger, weil damit allfällige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden könnten. Bei einer geräumten Eigentumswohnung sei auch ein für die Masse vorteilhafterer Preis zu erzielen. Die für die Gemeinschuldnerin und ihre betagte Mutter durch die Räumung drohende Obdachlosigkeit stehe dem Räumungsauftrag nicht entgegen, weil das Wohnungseigentum das einzige entsprechend verwertbare Vermögensobjekt darstelle.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag des Masseverwalters, der Gemeinschuldnerin aufzutragen, die zur Masse gehörige Wohnung, von allen nicht zur Konkursmasse gehörenden Fahrnissen geräumt, binnen 14 Tagen an den Masseverwalter zu übergeben, abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, daß die in § 5 KO angeordnete sinngemäße Anwendung des § 105 EO nur bedeute, daß dem Gemeinschuldner die Benützung der ihm überlassenen Wohnräume dann entzogen werden könne, wenn er die Verwertung der Masse gefährde. Der Umstand, daß eine Räumung vor Abschluß des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung zweckmäßiger sei, weil damit allfällige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden könnten und für eine geräumte Wohnung ein für die Masse vorteilhafterer Preis zu erzielen sei, vermöge die Annahme einer solchen Gefährdung aber nicht zu rechtfertigen. Es dürfe nicht übersehen werden, daß die Vorschrift des § 105 EO die Überlassung der unentbehrlichen Räume anordne ("... sind ihm ... zu überlassen ..."). Aus ihr ergebe sich, daß bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung der Verwertung ein strenger Maßstab angelegt werden müsse. Nur dort, wo die Aufrechterhaltung der Benützung der unentbehrlichen Wohnräume durch den Gemeinschuldner und seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder eine wirtschaftlich vertretbare Verwertung unmöglich mache, werde von einer Gefährdung iS des § 105 Abs 1 EO gesprochen werden können.Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag des Masseverwalters, der Gemeinschuldnerin aufzutragen, die zur Masse gehörige Wohnung, von allen nicht zur Konkursmasse gehörenden Fahrnissen geräumt, binnen 14 Tagen an den Masseverwalter zu übergeben, abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, daß die in Paragraph 5, KO angeordnete sinngemäße Anwendung des Paragraph 105, EO nur bedeute, daß dem Gemeinschuldner die Benützung der ihm überlassenen Wohnräume dann entzogen werden könne, wenn er die Verwertung der Masse gefährde. Der Umstand, daß eine Räumung vor Abschluß des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung zweckmäßiger sei, weil damit allfällige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden könnten und für eine geräumte Wohnung ein für die Masse vorteilhafterer Preis zu erzielen sei, vermöge die Annahme einer solchen Gefährdung aber nicht zu rechtfertigen. Es dürfe nicht übersehen werden, daß die Vorschrift des Paragraph 105, EO die Überlassung der unentbehrlichen Räume anordne ("... sind ihm ... zu überlassen ..."). Aus ihr ergebe sich, daß bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung der Verwertung ein strenger Maßstab angelegt werden müsse. Nur dort, wo die Aufrechterhaltung der Benützung der unentbehrlichen Wohnräume durch den Gemeinschuldner und seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder eine wirtschaftlich vertretbare Verwertung unmöglich mache, werde von einer Gefährdung iS des Paragraph 105, Absatz eins, EO gesprochen werden können.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Masseverwalters nicht Folge.