Nach § 15 Abs 3 BStG ist gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Berufung an das Bundesministerium für Bauten und Technik (vgl BGBl Nr 70/1966) zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsverfahren zuerkannten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Schon dieser Wortlaut der die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung regelnden gesetzlichen Bestimmung zeigt, dass die Jahresfrist zur Anrufung des Gerichtes am Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Enteignungsbescheides zu laufen beginnt. Da nun im Gesetz eine weitere Anfechtung der Entscheidung der Berufungsbehörde im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen ist, wird diese Entscheidung mit ihrer Zustellung an die Parteien rechtskräftig. Die Antragsteller waren daher berechtigt, ab Zustellung der den Enteignungsbescheid der ersten Instanz bestätigenden Entscheidung des Bundesministeriums für Bauten und Technik die Entscheidung des Gerichtes über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Daran ändert die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Antragsteller gegen den Enteignungsbescheid nichts, zumal diese Beschwerde die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides voraussetzt. Dass die Antragsteller die Jahresfrist des § 15 Abs 3 BStG versäumt hätten, wurde nicht behauptet.Nach Paragraph 15, Absatz 3, BStG ist gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Berufung an das Bundesministerium für Bauten und Technik vergleiche Bundesgesetzblatt Nr 70 aus 1966,) zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsverfahren zuerkannten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Schon dieser Wortlaut der die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung regelnden gesetzlichen Bestimmung zeigt, dass die Jahresfrist zur Anrufung des Gerichtes am Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Enteignungsbescheides zu laufen beginnt. Da nun im Gesetz eine weitere Anfechtung der Entscheidung der Berufungsbehörde im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen ist, wird diese Entscheidung mit ihrer Zustellung an die Parteien rechtskräftig. Die Antragsteller waren daher berechtigt, ab Zustellung der den Enteignungsbescheid der ersten Instanz bestätigenden Entscheidung des Bundesministeriums für Bauten und Technik die Entscheidung des Gerichtes über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Daran ändert die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Antragsteller gegen den Enteignungsbescheid nichts, zumal diese Beschwerde die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides voraussetzt. Dass die Antragsteller die Jahresfrist des Paragraph 15, Absatz 3, BStG versäumt hätten, wurde nicht behauptet.
Nach § 13 BStG gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Minderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Bedacht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 15 Abs 3 BStG, wonach mit der Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft tritt, folgt, dass der Enteignete in seinem Antrag auf Festsetzung der Enteigungsentschädigung zwar anzugeben hat, welchen Betrag er als Enteignungsentschädigung begehrt, dass es aber Sache des Gerichtes ist, bei der Bemessung der Entschädigung, die insgesamt nicht höher als der vom Enteigneten begehrte Betrag sein kann, die einzelnen dem Enteigneten durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu berücksichtigen. Diesfalls ergibt sich aus den vorliegenden Anträgen der Antragsteller deutlich, dass diese für die enteigneten Bäume eine Entschädigung beanspruchten. Das Gericht hat daher auch den den Antragstellern hierfür gebührenden Entschädigungsbetrag ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens festzusetzen (ebenso 5 Ob 202/70). Es ersetzt daher die Bezugnahme des Erstrichters auf den Enteignungsbescheid die notwendige Begründung seiner diesbezüglichen Entscheidung nicht. Da nicht alle im Enteignungsbescheid angeführten Grundstücke von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen wurden und die Parteien ausdrücklich beantragten, nur die in Anspruch genommenen Grundstücke der Entscheidung zugrundezulegen (vgl AS 194), nach dem Gutachten der Sachverständigen ON 28 und ON 60 aber nur vierzehn der insgesamt von der Verwaltungsbehörde enteigneten Bäume der Antragsteller H***** auf den von der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Grundstücken standen, wird für die übrigen Bäume eine Entschädigung nur dann zu bestimmen sein, wenn diese Bäume auf Grund des Enteignungsbescheides inzwischen tatsächlich gefällt wurden. Darüber fehlen bisher Feststellungen. Außerdem steht nicht fest, ob jene Bäume, die die Antragsteller durch die Enteignung tatsächlich verloren, zu einer ausgesprochenen Edelobstanlage gehörten (vgl AS 239) und mit welchem Betrag sie zu entschädigen sind, wenn dies nicht der Fall war. Schon aus diesem Grunde erscheint die Sache noch nicht spruchreif und war der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes begründet. Im Übrigen kann jedoch der Auffassung nicht gefolgt werden, dass grundsätzlich für die Obstbäume deshalb keine Entschädigung zu leisten sei, weil die enteigneten Grundstücke als Bauland zu qualifizieren seien. In der zur Unterstützung dieser Auffassung vom Rekursgericht angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 86/67) kommt dieser Gedanke nicht zum Ausdruck. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass neben der Entschädigung für das Bauland auch Ersatz für die darauf gepflanzten Obstbäume zu leisten ist, wenn das in Anspruch genommene Grundstück als aufgeschlossenes Bauland zu werten ist. Denn nach § 13 BStG gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung. Dazu zählt aber auch die Entschädigung für Obstbäume, die auf dem als Bauland zu wertenden Grund gepflanzt wurden (ebenso 5 Ob 248/67 = NotZtg 1969 S 30, 5 Ob 100/70 ua). Dass im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben wären, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, hat das bisherige Verfahren nicht ergeben.Nach Paragraph 13, BStG gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Minderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Bedacht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, BStG, wonach mit der Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft tritt, folgt, dass der Enteignete in seinem Antrag auf Festsetzung der Enteigungsentschädigung zwar anzugeben hat, welchen Betrag er als Enteignungsentschädigung begehrt, dass es aber Sache des Gerichtes ist, bei der Bemessung der Entschädigung, die insgesamt nicht höher als der vom Enteigneten begehrte Betrag sein kann, die einzelnen dem Enteigneten durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu berücksichtigen. Diesfalls ergibt sich aus den vorliegenden Anträgen der Antragsteller deutlich, dass diese für die enteigneten Bäume eine Entschädigung beanspruchten. Das Gericht hat daher auch den den Antragstellern hierfür gebührenden Entschädigungsbetrag ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens festzusetzen (ebenso 5 Ob 202/70). Es ersetzt daher die Bezugnahme des Erstrichters auf den Enteignungsbescheid die notwendige Begründung seiner diesbezüglichen Entscheidung nicht. Da nicht alle im Enteignungsbescheid angeführten Grundstücke von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen wurden und die Parteien ausdrücklich beantragten, nur die in Anspruch genommenen Grundstücke der Entscheidung zugrundezulegen vergleiche AS 194), nach dem Gutachten der Sachverständigen ON 28 und ON 60 aber nur vierzehn der insgesamt von der Verwaltungsbehörde enteigneten Bäume der Antragsteller H***** auf den von der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Grundstücken standen, wird für die übrigen Bäume eine Entschädigung nur dann zu bestimmen sein, wenn diese Bäume auf Grund des Enteignungsbescheides inzwischen tatsächlich gefällt wurden. Darüber fehlen bisher Feststellungen. Außerdem steht nicht fest, ob jene Bäume, die die Antragsteller durch die Enteignung tatsächlich verloren, zu einer ausgesprochenen Edelobstanlage gehörten vergleiche AS 239) und mit welchem Betrag sie zu entschädigen sind, wenn dies nicht der Fall war. Schon aus diesem Grunde erscheint die Sache noch nicht spruchreif und war der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes begründet. Im Übrigen kann jedoch der Auffassung nicht gefolgt werden, dass grundsätzlich für die Obstbäume deshalb keine Entschädigung zu leisten sei, weil die enteigneten Grundstücke als Bauland zu qualifizieren seien. In der zur Unterstützung dieser Auffassung vom Rekursgericht angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 86/67) kommt dieser Gedanke nicht zum Ausdruck. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass neben der Entschädigung für das Bauland auch Ersatz für die darauf gepflanzten Obstbäume zu leisten ist, wenn das in Anspruch genommene Grundstück als aufgeschlossenes Bauland zu werten ist. Denn nach Paragraph 13, BStG gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung. Dazu zählt aber auch die Entschädigung für Obstbäume, die auf dem als Bauland zu wertenden Grund gepflanzt wurden (ebenso 5 Ob 248/67 = NotZtg 1969 S 30, 5 Ob 100/70 ua). Dass im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben wären, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, hat das bisherige Verfahren nicht ergeben.
Was die vom Rekursgericht aufgezeigten Mängel des Verfahrens erster Instanz anlangt, ist zu beachten, dass im Außerstreitverfahren, das gemäß § 15 Abs 5 BStG bzw §§ 24 ff EisenbEntG 1954 auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung sinngemäß anzuwenden ist, der Richter Auskunftspersonen auch ohne Zuziehung der Parteien befragen kann. Die Vernehmung von Auskunftspersonen außerhalb einer mit den Parteien durchgeführten Tatsatzung stellt daher an sich keinen Verfahrensmangel dar. Nur wenn die Erhebungsergebnisse keine ausreichende Grundlage der Entscheidung ergaben, oder die erforderlichen Feststellungen aus den aufgenommenen Beweisen nicht getroffen wurden, kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Feststellungsmängel notwendig sein. Da im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht Platz greift, sind die Rechtsmittelinstanzen berechtigt, die vorliegenden Beweise selbst zu würdigen und die notwendigen Feststellungen unabhängig von der Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu treffen. Obwohl nun der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren im Allgemeinen nur Rechts- und nicht auch Tatsacheninstanz ist (vgl JBl 1966 Seite 149), kann er doch im Rahmen eines ordentlichen Revisionsrekurses die Beweiswürdigung der Vorinstanzen überprüfen (ebenso 5 Ob 248/67 = NotZ 1969 S 30 ua). Im vorliegenden Fall erscheinen nun die Bedenken des Rekursgerichtes gegen die auf Sachverständigengutachten gestützte Feststellungen des Erstrichters durchaus begründet: Wie schon das Erstgericht richtig erkannte, gebührt dem Grundeigentümer für die enteigneten und tatsächlich in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung in der Höhe ihres Verkehrswertes, auch wenn dieser den Ertragswert der Grundstücke übersteigt (vgl Klang Komm2 II Seite 195, ZVR 1956 Nr 131 und 143, RiZtG 1969 Seite 107 ua). Den Verkehrswert der enteigneten Grundstücke zu ermitteln, ist Aufgabe der Sachverständigen. Es kann jedoch entgegen der Meinung des Revisionsrekurses nicht gesagt werden, dass der Auffassung des Rekursgerichtes über die notwendige Verbreiterung der Basis der vorliegenden Gutachten ein Rechtsirrtum anhaftet. Es wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch ein Flächenwidmungsplan, der im maßgebenden Zeitpunkt der Enteignung noch nicht genehmigt war, den Verkehrswert der enteigneten Grundstücke beeinflussen kann (so 1 Ob 278/70 ua). Ein ebensolcher Einfluss muss auch der nachträglichen tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse zuerkannt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Enteignung als wahrscheinlich vorausgesehen werden konnte. Wenn nun am Rande einer sich allmählich vergrößernden Stadt ausschließlich wegen der Erwartung der Einbeziehung dieser Randgebiete in das verbaute Gebiet kein oder nur ein geringer Grundstücksverkehr in Bezug auf die bisher rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücke stattfindet, dann können diese Gebiete mit Recht als Bauerwartungsland angesprochen werden, auch wenn ein nachfolgender Flächenwidmungsplan sie noch als Grünland einstufte. Ihr Verkehrswert wird dementsprechend zu beurteilen sein. Allerdings sind hierbei Preise außer Acht zu lassen, die nur aus bestimmten Gründen einmal von einem einzelnen Käufer bezahlt oder angeboten wurden (EvBl 1965 Nr 423). Wohl aber kann auch der Grundstücksverkehr in anderen Katastralgemeinden der näheren Umgebung, in denen ähnliche Verhältnisse vorliegen, zum Vergleich herangezogen werden. Diese Auffassung widerspricht durchaus nicht der ständigen Rechtsprechung, wonach für den Verkehrswert nur Preise für gleichartige Grundstücke innerhalb eines örtlich begrenzten Gebietes maßgebend sind. Unter diesen Umständen sind die Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes, soweit sie sich auf die Feststellung der im Zeitpunkt der Enteignung bereits erkennbaren Ausdehnungsbestrebungen der Stadtgemeinde Ried i. I. beziehen, durchaus berechtigt. Eine Entschädigung für die Restflächenentwertung der Parzelle 554 gebührt der Antragstellerin B***** ohne Rücksicht darauf, dass sie eine Entschädigung unter diesem Gesichtspunkt in ihrem Antrag nicht ausdrücklich begehrte (arg: "Hingegen ist auf die Minderung des Wertes ..." § 13 BStG), wenn die nach der Enteignung verbleibende Restfläche dieser Parzelle ganz oder teilweise nicht mehr zugänglich sein sollte, wie dies der Sachverständige Dr. Scheurembrandt annahm (AS 245). Hierbei wird allerdings hinsichtlich der Größe des durch die Restflächenentwertung betroffenen Grundstücksteiles der Unterschied zur Befundaufnahme AS 219 aufzuklären sein. Das Gleiche gilt für die ohne nähere Erklärung unverständliche Äußerung des Sachverständigen Dr. Messiner (AS 233), dass der Rest dieser Parzelle keine Entwertung erfahre, weil der enteignete Grundstücksteil als Bauerwartungsland bewertet werde. Darüberhinaus macht schon die keineswegs unerhebliche Differenz der nach Ansicht der zuletzt vernommenen Sachverständigen den Antragstellern gebührenden Entschädigungsbeträge die Einholung eines weiteren Gutachtens, zumindest aber eine eingehende ergänzende Befragung der bisher dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen notwendig, um dem Gericht die überprüfbare Würdigung dieser Gutachten und zuletzt entsprechende Feststellungen über die zur Bemessung der Enteignungsentschädigung maßgebenden Umstände zu ermöglichen.Was die vom Rekursgericht aufgezeigten Mängel des Verfahrens erster Instanz anlangt, ist zu beachten, dass im Außerstreitverfahren, das gemäß Paragraph 15, Absatz 5, BStG bzw Paragraphen 24, ff EisenbEntG 1954 auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung sinngemäß anzuwenden ist, der Richter Auskunftspersonen auch ohne Zuziehung der Parteien befragen kann. Die Vernehmung von Auskunftspersonen außerhalb einer mit den Parteien durchgeführten Tatsatzung stellt daher an sich keinen Verfahrensmangel dar. Nur wenn die Erhebungsergebnisse keine ausreichende Grundlage der Entscheidung ergaben, oder die erforderlichen Feststellungen aus den aufgenommenen Beweisen nicht getroffen wurden, kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Feststellungsmängel notwendig sein. Da im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht Platz greift, sind die Rechtsmittelinstanzen berechtigt, die vorliegenden Beweise selbst zu würdigen und die notwendigen Feststellungen unabhängig von der Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu treffen. Obwohl nun der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren im Allgemeinen nur Rechts- und nicht auch Tatsacheninstanz ist vergleiche JBl 1966 Seite 149), kann er doch im Rahmen eines ordentlichen Revisionsrekurses die Beweiswürdigung der Vorinstanzen überprüfen (ebenso 5 Ob 248/67 = NotZ 1969 S 30 ua). Im vorliegenden Fall erscheinen nun die Bedenken des Rekursgerichtes gegen die auf Sachverständigengutachten gestützte Feststellungen des Erstrichters durchaus begründet: Wie schon das Erstgericht richtig erkannte, gebührt dem Grundeigentümer für die enteigneten und tatsächlich in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung in der Höhe ihres Verkehrswertes, auch wenn dieser den Ertragswert der Grundstücke übersteigt vergleiche Klang Komm2 römisch zwei Seite 195, ZVR 1956 Nr 131 und 143, RiZtG 1969 Seite 107 ua). Den Verkehrswert der enteigneten Grundstücke zu ermitteln, ist Aufgabe der Sachverständigen. Es kann jedoch entgegen der Meinung des Revisionsrekurses nicht gesagt werden, dass der Auffassung des Rekursgerichtes über die notwendige Verbreiterung der Basis der vorliegenden Gutachten ein Rechtsirrtum anhaftet. Es wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch ein Flächenwidmungsplan, der im maßgebenden Zeitpunkt der Enteignung noch nicht genehmigt war, den Verkehrswert der enteigneten Grundstücke beeinflussen kann (so 1 Ob 278/70 ua). Ein ebensolcher Einfluss muss auch der nachträglichen tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse zuerkannt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Enteignung als wahrscheinlich vorausgesehen werden konnte. Wenn nun am Rande einer sich allmählich vergrößernden Stadt ausschließlich wegen der Erwartung der Einbeziehung dieser Randgebiete in das verbaute Gebiet kein oder nur ein geringer Grundstücksverkehr in Bezug auf die bisher rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücke stattfindet, dann können diese Gebiete mit Recht als Bauerwartungsland angesprochen werden, auch wenn ein nachfolgender Flächenwidmungsplan sie noch als Grünland einstufte. Ihr Verkehrswert wird dementsprechend zu beurteilen sein. Allerdings sind hierbei Preise außer Acht zu lassen, die nur aus bestimmten Gründen einmal von einem einzelnen Käufer bezahlt oder angeboten wurden (EvBl 1965 Nr 423). Wohl aber kann auch der Grundstücksverkehr in anderen Katastralgemeinden der näheren Umgebung, in denen ähnliche Verhältnisse vorliegen, zum Vergleich herangezogen werden. Diese Auffassung widerspricht durchaus nicht der ständigen Rechtsprechung, wonach für den Verkehrswert nur Preise für gleichartige Grundstücke innerhalb eines örtlich begrenzten Gebietes maßgebend sind. Unter diesen Umständen sind die Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes, soweit sie sich auf die Feststellung der im Zeitpunkt der Enteignung bereits erkennbaren Ausdehnungsbestrebungen der Stadtgemeinde Ried i. römisch eins. beziehen, durchaus berechtigt. Eine Entschädigung für die Restflächenentwertung der Parzelle 554 gebührt der Antragstellerin B***** ohne Rücksicht darauf, dass sie eine Entschädigung unter diesem Gesichtspunkt in ihrem Antrag nicht ausdrücklich begehrte (arg: "Hingegen ist auf die Minderung des Wertes ..." Paragraph 13, BStG), wenn die nach der Enteignung verbleibende Restfläche dieser Parzelle ganz oder teilweise nicht mehr zugänglich sein sollte, wie dies der Sachverständige Dr. Scheurembrandt annahm (AS 245). Hierbei wird allerdings hinsichtlich der Größe des durch die Restflächenentwertung betroffenen Grundstücksteiles der Unterschied zur Befundaufnahme AS 219 aufzuklären sein. Das Gleiche gilt für die ohne nähere Erklärung unverständliche Äußerung des Sachverständigen Dr. Messiner (AS 233), dass der Rest dieser Parzelle keine Entwertung erfahre, weil der enteignete Grundstücksteil als Bauerwartungsland bewertet werde. Darüberhinaus macht schon die keineswegs unerhebliche Differenz der nach Ansicht der zuletzt vernommenen Sachverständigen den Antragstellern gebührenden Entschädigungsbeträge die Einholung eines weiteren Gutachtens, zumindest aber eine eingehende ergänzende Befragung der bisher dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen notwendig, um dem Gericht die überprüfbare Würdigung dieser Gutachten und zuletzt entsprechende Feststellungen über die zur Bemessung der Enteignungsentschädigung maßgebenden Umstände zu ermöglichen.
Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht auch die Vorschriften der §§ 33 und 34 EisenbEntG zu beachten haben. Es wird wohl festzustellen sein, welche Beträge die Antragsgegnerin bereits als Entschädigungsbetrag durch Gerichtserlag oder in anderer Weise den Antragstellern bezahlte. Darüberhinaus gehört es aber nicht zur Aufgabe des Gerichtes in diesem Verfahren, die Antragsteller zur Rückzahlung allfällig empfangener Mehrbeträge zu verpflichten. Mit diesen Ergänzungen erweist sich daher der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes als begründet, weshalb dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht auch die Vorschriften der Paragraphen 33 und 34 EisenbEntG zu beachten haben. Es wird wohl festzustellen sein, welche Beträge die Antragsgegnerin bereits als Entschädigungsbetrag durch Gerichtserlag oder in anderer Weise den Antragstellern bezahlte. Darüberhinaus gehört es aber nicht zur Aufgabe des Gerichtes in diesem Verfahren, die Antragsteller zur Rückzahlung allfällig empfangener Mehrbeträge zu verpflichten. Mit diesen Ergänzungen erweist sich daher der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes als begründet, weshalb dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.