Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag, "festzustellen, mit welchem Betrag dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin die gesetzlich zulässigen Betriebskostenvorschreibungen für das Geschäftslokal des Antragstellers im Hause ***** seit zumindest 1. 3. 1993 jeweils überschritten wurde und der Antragsgegnerin aufzutragen, die festgestellten Überschreitungsbeträge der Betriebskostenabrechnungen sowie 4 % Zinsen ab Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsansprüche binnen 14 Tagen bei Exekution zurückzubezahlen", mit Sachbeschluß wegen Verfristung iSd § 19 Abs 1 WGG zurück.Das Erstgericht wies den Antrag, "festzustellen, mit welchem Betrag dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin die gesetzlich zulässigen Betriebskostenvorschreibungen für das Geschäftslokal des Antragstellers im Hause ***** seit zumindest 1. 3. 1993 jeweils überschritten wurde und der Antragsgegnerin aufzutragen, die festgestellten Überschreitungsbeträge der Betriebskostenabrechnungen sowie 4 % Zinsen ab Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsansprüche binnen 14 Tagen bei Exekution zurückzubezahlen", mit Sachbeschluß wegen Verfristung iSd Paragraph 19, Absatz eins, WGG zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß sie als Beschluß zu lauten habe: "Die Anträge, 1. zu entscheiden, mit welchem Betrag die gesetzlich zulässigen Betriebskostenvorschreibungen seit zumindest 1. 3. 1993 jeweils überschritten wurden, und 2. der Antragsgegnerin aufzutragen, die festgestellten Überschreitungsbeträge der Betriebskostenabrechnungen sowie 4 % Zinsen ab Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsansprüche binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, werden zurückgewiesen". Es führte nach Darstellung von Rechtssätzen zum konkreten Verfahren im wesentlichen folgendes aus:
In seinem Antrag an die Schlichtungsstelle vom 27. 3. 1996 habe der Antragsteller völlig unmißverständlich die Feststellung der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Betriebskostenvorschreibungen vom 1. 3. 1993 sowie die Schaffung eines Rückzahlungstitels iSd § 37 Abs 4 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG begehrt. Dem Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Sachvorbringen im Schriftsatz an die Schlichtungsstelle vom 21. 5. 1996 sei weiters zu entnehmen, daß der Antragsteller die gesetzliche Unzulässigkeit der von ihm bekämpften (nicht jedoch ziffernmäßig genannten) Feststellungen mit der Begründung behaupte, die Antragsgegnerin schreibe ihm "mehr als die Hälfte der Kosten für die Müllentsorgung", daher einen jedenfalls über seinem betriebskostenschlüsselmäßigen Anteil liegenden Betrag vor. Dies sei dem Grunde nach von der Antragsgegnerin auch bereits im Schlichtungsstellenverfahren zugestanden worden, wobei sie erkennbar die Zulässigkeit ihrer Abrechnung bzw Vorschreibung auf eine Vereinbarung im Sinne § 14 Abs 1 WGG (i.d.F. vor dem 3. WÄG) gegründet habe. Aufgrund der konkreten Antragsformulierung stellten jedoch die Fragen des gültigen Zustandekommens dieser Vereinbarung und damit des anzuwendenden Aufteilungsschlüssels hinsichtlich der Betriebskostenposition Müllentsorgung lediglich Vorfragen für den Antrag des Antragstellers dar, welcher auch bei großzügigster Betrachtung ausschließlich als Überprüfungsantrag von Betriebskostenvorschreibungen, verbunden mit einem Rückzahlungsbegehren im Sinne § 37 Abs 4 MRG zu lesen sei. Die entscheidende Mangelhaftigkeit bzw Unschlüssigkeit des Antrages liege dabei darin, daß der Antragsteller im gesamten Schlichtungsstellenverfahren nicht einmal erkennbar vorgebracht habe, welche konkreten, zu welchen Zeitpunkten erfolgenden Vorschreibungen (konkrete Beträge!) er bekämpfe. Durch die Anrufung des Gerichts gemäß § 40 Abs 2 MRG vor Sanierung dieses mangelhaften Antrages habe sich der Antragsteller selbst um die Möglichkeit einer Konkretisierung seines Antrages gebracht. Aus diesen Erwägungen müsse zu der vom Rekurs relevierten Rechtsfrage, ob die Präklusivfrist des § 19 Abs 1 letzter Satz WGG auch die Richtigkeit des der Abrechnung zugrundegelegten Betriebskostenschlüssels erfasse, nicht Stellung genommen werden. Da der Antrag nicht meritorisch zu behandeln, sondern als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen sei, erübrige sich die - im Falle einer meritorischen Behandlung gebotene - Beiziehung sämtlicher Mieter gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des weiteren Rechtszuges erübrige sich aufgrund der gebotenen Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO.In seinem Antrag an die Schlichtungsstelle vom 27. 3. 1996 habe der Antragsteller völlig unmißverständlich die Feststellung der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Betriebskostenvorschreibungen vom 1. 3. 1993 sowie die Schaffung eines Rückzahlungstitels iSd Paragraph 37, Absatz 4, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG begehrt. Dem Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Sachvorbringen im Schriftsatz an die Schlichtungsstelle vom 21. 5. 1996 sei weiters zu entnehmen, daß der Antragsteller die gesetzliche Unzulässigkeit der von ihm bekämpften (nicht jedoch ziffernmäßig genannten) Feststellungen mit der Begründung behaupte, die Antragsgegnerin schreibe ihm "mehr als die Hälfte der Kosten für die Müllentsorgung", daher einen jedenfalls über seinem betriebskostenschlüsselmäßigen Anteil liegenden Betrag vor. Dies sei dem Grunde nach von der Antragsgegnerin auch bereits im Schlichtungsstellenverfahren zugestanden worden, wobei sie erkennbar die Zulässigkeit ihrer Abrechnung bzw Vorschreibung auf eine Vereinbarung im Sinne Paragraph 14, Absatz eins, WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG) gegründet habe. Aufgrund der konkreten Antragsformulierung stellten jedoch die Fragen des gültigen Zustandekommens dieser Vereinbarung und damit des anzuwendenden Aufteilungsschlüssels hinsichtlich der Betriebskostenposition Müllentsorgung lediglich Vorfragen für den Antrag des Antragstellers dar, welcher auch bei großzügigster Betrachtung ausschließlich als Überprüfungsantrag von Betriebskostenvorschreibungen, verbunden mit einem Rückzahlungsbegehren im Sinne Paragraph 37, Absatz 4, MRG zu lesen sei. Die entscheidende Mangelhaftigkeit bzw Unschlüssigkeit des Antrages liege dabei darin, daß der Antragsteller im gesamten Schlichtungsstellenverfahren nicht einmal erkennbar vorgebracht habe, welche konkreten, zu welchen Zeitpunkten erfolgenden Vorschreibungen (konkrete Beträge!) er bekämpfe. Durch die Anrufung des Gerichts gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG vor Sanierung dieses mangelhaften Antrages habe sich der Antragsteller selbst um die Möglichkeit einer Konkretisierung seines Antrages gebracht. Aus diesen Erwägungen müsse zu der vom Rekurs relevierten Rechtsfrage, ob die Präklusivfrist des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz WGG auch die Richtigkeit des der Abrechnung zugrundegelegten Betriebskostenschlüssels erfasse, nicht Stellung genommen werden. Da der Antrag nicht meritorisch zu behandeln, sondern als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen sei, erübrige sich die - im Falle einer meritorischen Behandlung gebotene - Beiziehung sämtlicher Mieter gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, WGG. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des weiteren Rechtszuges erübrige sich aufgrund der gebotenen Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der (beim Obersten Gerichtshof mit den Akten am 29. 6. 1999 eingelangte) Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, seinem Sachantrag stattzugeben; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs abzuweisen.
Entgegen dem äußeren Anschein handelt es sich bei der Rekursentscheidung nicht um die Bestätigung eines vom Erstgericht (aus formellen Gründen) gefaßten Zurückweisungsbeschlusses. Vielmehr hat das Erstgericht über den Sachantrag meritorisch und daher zutreffend mit Sachbeschluß entschieden, und den Sachantrag inhaltlich - wegen Verfristung des Anspruches (vgl Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 19 WGG Rz 3) - abgewiesen (vgl Würth aaO § 37 MRG Rz 39). An die Stelle dieses Sachbeschlusses hat das Rekursgericht mit seiner "Maßgabebestätigung" einen Beschluß auf Zurückweisung dieses Sachantrages mangels Eignung zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung gesetzt, dh funktionell gleich einem Berufungsgericht den Sachantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen, wogegen in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig ist (Würth aaO § 37 MRG Rz 49 mwN). Da sich der vorliegende Rekurs aber nicht gegen einen Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rekursbeantwortung gemäß § 37 Abs 3 Z 17 lit d, Z 18 MRG, § 22 Abs 4 WGG nicht gegeben; der Schriftsatz der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen.Entgegen dem äußeren Anschein handelt es sich bei der Rekursentscheidung nicht um die Bestätigung eines vom Erstgericht (aus formellen Gründen) gefaßten Zurückweisungsbeschlusses. Vielmehr hat das Erstgericht über den Sachantrag meritorisch und daher zutreffend mit Sachbeschluß entschieden, und den Sachantrag inhaltlich - wegen Verfristung des Anspruches vergleiche Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 19, WGG Rz 3) - abgewiesen vergleiche Würth aaO Paragraph 37, MRG Rz 39). An die Stelle dieses Sachbeschlusses hat das Rekursgericht mit seiner "Maßgabebestätigung" einen Beschluß auf Zurückweisung dieses Sachantrages mangels Eignung zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung gesetzt, dh funktionell gleich einem Berufungsgericht den Sachantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen, wogegen in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig ist (Würth aaO Paragraph 37, MRG Rz 49 mwN). Da sich der vorliegende Rekurs aber nicht gegen einen Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rekursbeantwortung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera d,, Ziffer 18, MRG, Paragraph 22, Absatz 4, WGG nicht gegeben; der Schriftsatz der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen.