Das ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentliche Revision“ ausschließlich gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung gerichtete und damit als Rekurs zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten ist absolut unzulässig.
Die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das bestätigende Teilurteil zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
I. Zur „außerordentlichen Revision“ der Beklagten:römisch eins. Zur „außerordentlichen Revision“ der Beklagten:
1. Sowohl Anfechtungserklärung als auch -antrag der Beklagten lassen keinerlei Zweifel offen, dass sich ihr Rechtsmittel ausschließlich gegen die vom Berufungsgericht beschlossene Aufhebung der klagsabweisenden Entscheidung des Erstgerichts im Umfang von 202.272,84 EUR sA richtet. Die unrichtige Benennung ihres Rechtsmittels als „außerordentliche Revision“ anstelle als Rekurs hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS-Justiz RS0036258 [T28, T29]).
2. Das Berufungsgericht ließ hier die ordentliche Revision (die sich nur gegen das Teilurteil richten könnte), nicht zu, hinsichtlich des aufhebenden Teils seiner Entscheidung erfolgte kein Zulassungsausspruch iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind allerdings unanfechtbar und können auch nicht mit verbundenem Rekurs (§ 515 ZPO) bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043986). Der Ausnahmefall, dass der Zulassungsausspruch nur versehentlich unterlassen worden wäre und sich ein Zulassungswille eindeutig aus der Begründung ergäbe (RIS-Justiz RS0043986 [T11, T12]), liegt hier eindeutig nicht vor. Das Rechtsmittel der Beklagten hinsichtlich des aufhebenden Teils der Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher gemäß § 519 ZPO jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.2. Das Berufungsgericht ließ hier die ordentliche Revision (die sich nur gegen das Teilurteil richten könnte), nicht zu, hinsichtlich des aufhebenden Teils seiner Entscheidung erfolgte kein Zulassungsausspruch iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind allerdings unanfechtbar und können auch nicht mit verbundenem Rekurs (Paragraph 515, ZPO) bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043986). Der Ausnahmefall, dass der Zulassungsausspruch nur versehentlich unterlassen worden wäre und sich ein Zulassungswille eindeutig aus der Begründung ergäbe (RIS-Justiz RS0043986 [T11, T12]), liegt hier eindeutig nicht vor. Das Rechtsmittel der Beklagten hinsichtlich des aufhebenden Teils der Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher gemäß Paragraph 519, ZPO jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
II. Zur Revision der Klägerin:römisch zwei. Zur Revision der Klägerin:
1. Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht sei hinsichtlich jener Eigentümer, die 27,26 % der Anteile repräsentieren, von gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, weil sie für beide Eigentümergruppen identes Vorbringen erstattet habe.
Damit spricht sie allerdings keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO an.Damit spricht sie allerdings keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an.
2. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstieße (RIS-Justiz RS0042828 [T11, T31]). Eine im Sinn dieser Judikatur korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist aber nicht zu erkennen.
3. Das Berufungsgericht befasste sich mit dem Vorbringen der Klägerin zur Aktivlegitimation explizit (vgl 2.5 des Berufungsurteils) und hielt es unter Berücksichtigung der im Zusammenhang damit vorgelegten Urkunden betreffend die Hausversammlung vom 2. Oktober 2010 (./N–./P) hinsichtlich der dort genannten Wohnungseigentümer für ausreichend. Auf Basis dieses – somit unter Berücksichtigung des Inhalts der genannten Urkunden ausgelegten – Vorbringens gelangte das Berufungsgericht zur teilweisen Aufhebung. Demgegenüber gebe es hinsichtlich derjenigen Wohnungseigentümer, die die Urkunden anlässlich der Hausversammlung am 2. Oktober 2010 nicht unterfertigt hatten, nur völlig unsubstantiiertes Vorbringen dahingehend, die Abtretung der Ansprüche sei Thema bei diversen Eigentümerversammlungen gewesen; jene Eigentümer, die im Verfahren ausgesagt hätten, dass sie abgetreten hätten, hätten ihre Ansprüche zediert und die Eigentümergemeinschaft habe dies angenommen. Das Vorbringen der Klägerin zur Abtretung im Sinn des Berufungsgerichts dahin auszulegen, dass eine Abtretung bereits am 2. Oktober 2010 (nur) durch diejenigen Wohnungseigentümer behauptet werden sollte, die die Urkunden an diesem Tag unterschrieben hatten, hinsichtlich der dort nicht aufscheinenden Wohnungseigentümer aber eine Abtretung erst danach – offenbar im Zuge von nicht näher datumsmäßig festgelegten Hausversammlungen –, ist zumindest vertretbar.3. Das Berufungsgericht befasste sich mit dem Vorbringen der Klägerin zur Aktivlegitimation explizit vergleiche 2.5 des Berufungsurteils) und hielt es unter Berücksichtigung der im Zusammenhang damit vorgelegten Urkunden betreffend die Hausversammlung vom 2. Oktober 2010 (./N–./P) hinsichtlich der dort genannten Wohnungseigentümer für ausreichend. Auf Basis dieses – somit unter Berücksichtigung des Inhalts der genannten Urkunden ausgelegten – Vorbringens gelangte das Berufungsgericht zur teilweisen Aufhebung. Demgegenüber gebe es hinsichtlich derjenigen Wohnungseigentümer, die die Urkunden anlässlich der Hausversammlung am 2. Oktober 2010 nicht unterfertigt hatten, nur völlig unsubstantiiertes Vorbringen dahingehend, die Abtretung der Ansprüche sei Thema bei diversen Eigentümerversammlungen gewesen; jene Eigentümer, die im Verfahren ausgesagt hätten, dass sie abgetreten hätten, hätten ihre Ansprüche zediert und die Eigentümergemeinschaft habe dies angenommen. Das Vorbringen der Klägerin zur Abtretung im Sinn des Berufungsgerichts dahin auszulegen, dass eine Abtretung bereits am 2. Oktober 2010 (nur) durch diejenigen Wohnungseigentümer behauptet werden sollte, die die Urkunden an diesem Tag unterschrieben hatten, hinsichtlich der dort nicht aufscheinenden Wohnungseigentümer aber eine Abtretung erst danach – offenbar im Zuge von nicht näher datumsmäßig festgelegten Hausversammlungen –, ist zumindest vertretbar.
4. Der Klägerin ist zwar dahin zu folgen, dass ihr ursprüngliches Vorbringen zur Abtretung (in der Tagsatzung vom 1. Februar 2016 – ON 46) ident war, sich allerdings darin erschöpfte, die Eigentümer hätten ihre Ansprüche zur Klagsgeltendmachung an die Eigentümergemeinschaft vor Klagseinbringung abgetreten. Eine Konkretisierung bzw Präzisierung dieses Vorbringens sah das Berufungsgericht in der Bezugnahme auf die Urkunden ./N bis ./P betreffend die Hausversammlung am 2. Oktober 2010. Weitere Präzisierungen des Vorbringens erfolgten allerdings nur mehr insoweit, als die Klägerin hinsichtlich einer Reihe von Wohnungseigentümern, die im Verfahren ausgesagt hatten, nicht abgetreten zu haben, das Klagebegehren einschränkte, wobei sie hiezu jeweils den Namen des betreffenden Wohnungseigentümers und den entsprechenden Anteil konkret angab (so etwa Tagsatzung vom 11. Juli 2016, Protokoll ON 58, S 2 oder Tagsatzung vom 12. Juli 2016, Protokoll ON 59, S 2). Wann konkret welche in den Beilagen ./N bis ./P nicht genannten Mit- und Wohnungseigentümer nach dem Termin dieser Hausversammlung ihre Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Klägerin abgetreten haben sollen, brachte diese allerdings trotz Erörterung durch das Erstgericht und mehrfacher diesbezüglicher Einwände der Beklagten tatsächlich nicht näher vor, sondern verwies insoweit lediglich auf Zeugenaussagen der Wohnungseigentümer. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, insoweit sei das Klagsvorbringen unzureichend geblieben, weil Parteien- und Zeugenaussagen dieses nach der Judikatur (RIS-Justiz RS0038037 [T24, T25]) nicht ersetzen könnten, stellt keine grobe Fehlbeurteilung dar, die der Korrektur durch das Höchstgericht bedürfte.
5. Die außerordentliche Revision der Klägerin war somit mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.