Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG):
1. Die Antragsgegnerin wirft dem Rekursgericht vor, nunmehr von seiner im ersten Rechtsgang zur fraglichen Passivlegitimation geäußerten Rechtsansicht abgegangen zu sein. Dies ist jedoch - selbst gegebenenfalls - ohne Bedeutung, wenn der Oberste Gerichtshof die erste Ansicht des Gerichts zweiter Instanz als unrichtig, die zweite jedoch als richtig erachtet (RIS-Justiz RS0042181).
2. Die Antragsgegnerin begehrt für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichts teile, näher bezeichnete Feststellungen, die darauf hinauslaufen, dass der Antragstellerin bekannt gewesen sei, die Ablösezahlung sei für den Vormieter bestimmt gewesen und die Antragsgegnerin habe diese „stellvertretend" für diesen in Empfang genommen.
Wie die Antragstellerin die Ablösezahlung einschätzte und der Zahlungsvorgang abgelaufen ist, hat das Erstgericht festgestellt. Soweit die Antragsgegnerin davon abweichende Feststellungen (allenfalls) in Richtung einer offengelegten Stellvertretung wünscht, bekämpft sie - im Revisionsrekursverfahren unzulässig (9 Ob 126/06d [bereits zu § 66 Abs 1 AußStrG]) - die Tat- und Beweisfrage.Wie die Antragstellerin die Ablösezahlung einschätzte und der Zahlungsvorgang abgelaufen ist, hat das Erstgericht festgestellt. Soweit die Antragsgegnerin davon abweichende Feststellungen (allenfalls) in Richtung einer offengelegten Stellvertretung wünscht, bekämpft sie - im Revisionsrekursverfahren unzulässig (9 Ob 126/06d [bereits zu Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG]) - die Tat- und Beweisfrage.
3. Zur hier fraglichen Passivlegitimation für auf § 27 MRG (§ 17 MG) gestützte Rückforderungsansprüche liegt bereits umfangreiche Judikatur vor (RIS-Justiz RS0069711; RS0067479; RS0070133; RS0069769; RS0019741; RS0019690; RS0118133; RS0070119; RS0069758; vgl ferner RS0033737). Gerade in der vom Rekursgericht angesprochenen E 5 Ob 224/01d (= immolex 2002/54, 110 = MietSlg 53.383/32) hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass, wenn an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt sind, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich zwischen jenen Personen zu erfolgen habe, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis bzw Zweck der Vermögensverschiebung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. Die Sachlegitimation für den Rückforderungsanspruch ergebe sich aus einer idS „rechtlichen" Zuordnung des Vermögens vor und nach der Verschiebung. Es hätten die Regeln des Stellvertretungsrechts Anwendung zu finden, demzufolge eine mangelnde oder nicht offengelegte Vertretungsmacht allein den Empfänger des Vermögens zum Kondiktionsschuldner mache, andererseits aber der nicht auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden könne, für den das empfangene Vermögen nur eine „Durchlaufpost" darstelle. Diese Grundsätze hat das Rekursgericht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unvertretbar angewandt:3. Zur hier fraglichen Passivlegitimation für auf Paragraph 27, MRG (Paragraph 17, MG) gestützte Rückforderungsansprüche liegt bereits umfangreiche Judikatur vor (RIS-Justiz RS0069711; RS0067479; RS0070133; RS0069769; RS0019741; RS0019690; RS0118133; RS0070119; RS0069758; vergleiche ferner RS0033737). Gerade in der vom Rekursgericht angesprochenen E 5 Ob 224/01d (= immolex 2002/54, 110 = MietSlg 53.383/32) hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass, wenn an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt sind, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich zwischen jenen Personen zu erfolgen habe, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis bzw Zweck der Vermögensverschiebung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. Die Sachlegitimation für den Rückforderungsanspruch ergebe sich aus einer idS „rechtlichen" Zuordnung des Vermögens vor und nach der Verschiebung. Es hätten die Regeln des Stellvertretungsrechts Anwendung zu finden, demzufolge eine mangelnde oder nicht offengelegte Vertretungsmacht allein den Empfänger des Vermögens zum Kondiktionsschuldner mache, andererseits aber der nicht auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden könne, für den das empfangene Vermögen nur eine „Durchlaufpost" darstelle. Diese Grundsätze hat das Rekursgericht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unvertretbar angewandt:
Die zwischen dem Vormieter und der Antragsgegnerin getroffene Ablösevereinbarung war längst abgewickelt, als es zum Abschluss des Mietvertrags zwischen den Parteien kam. Die Antragsgegnerin ist nicht als offene Stellvertreterin des Vormieters aufgetreten. Die Zahlung der Antragstellerin ist an die (Vertreter der) Antragsgegnerin erfolgt und auf deren Konto gutgebracht worden. Eine Weiterleitung des von der Antragstellerin bezahlten Betrags an deren Vormieter hat nicht stattgefunden, sondern er ist im Vermögen der Antragsgegnerin verblieben. Die Zahlung der Antragstellerin hat das Vermögen der Antragsgegnerin gemehrt, in dem es den Abgang durch die - selbstständig vereinbarte - Zahlung der Antragsgegnerin an den Vormieter teilweise ausgeglichen hat. Die Bejahung der Leistungsbeziehung zwischen den Parteien stellt unter diesen Umständen kein Abweichen von einschlägigen Judikaturgrundsätzen und keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls dar.
4. Die Antragsgegnerin reklamiert schließlich - unter unzulässiger Berufung auf Ausführungen in einer anderen Rechtsmittelschrift (RIS-Justiz RS0043616) - die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert getätigter Investitionen. Diese Frage bedarf jedoch schon deshalb keiner Klärung, weil das Rekursgericht eine Ausnahme vom Ablöseverbot nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG im Hinblick auf die Rechtslage vor der WRN 1997 schon dem Grunde nach verneinte. Dieser Rechtsansicht tritt die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs nicht erkennbar entgegen.4. Die Antragsgegnerin reklamiert schließlich - unter unzulässiger Berufung auf Ausführungen in einer anderen Rechtsmittelschrift (RIS-Justiz RS0043616) - die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert getätigter Investitionen. Diese Frage bedarf jedoch schon deshalb keiner Klärung, weil das Rekursgericht eine Ausnahme vom Ablöseverbot nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG im Hinblick auf die Rechtslage vor der WRN 1997 schon dem Grunde nach verneinte. Dieser Rechtsansicht tritt die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs nicht erkennbar entgegen.
Wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF, weil das Verfahren vor dem 1. 1. 2005 anhängig wurde (Art 10 § 2 Abs 3 WohnAußStrBeglG).Wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF, weil das Verfahren vor dem 1. 1. 2005 anhängig wurde (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 3, WohnAußStrBeglG).