[14] Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[15] 1. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist als Selbstverwaltungskörper gemäß der Verordnungsermächtigung des § 37 RAO berechtigt, in dessen Rahmen Richtlinien zu erlassen, gemäß dessen Z 1 insbesondere solche zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Einl RL Rz 1). 1. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist als Selbstverwaltungskörper gemäß der Verordnungsermächtigung des Paragraph 37, RAO berechtigt, in dessen Rahmen Richtlinien zu erlassen, gemäß dessen Ziffer eins, insbesondere solche zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Einl RL Rz 1).
[16] 2. Gemäß § 21 Abs 2 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) hat ein Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Streits aus der Berufsausübung mit einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörigen anderen Rechtsanwalt den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen. Die Klägerin hat vor Einbringung dieser Klage nicht den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach § 21 Abs 2 RL-BA 2015 angerufen. 2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) hat ein Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Streits aus der Berufsausübung mit einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörigen anderen Rechtsanwalt den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen. Die Klägerin hat vor Einbringung dieser Klage nicht den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 angerufen.
[17] Diese Verpflichtung begründet eine Berufspflicht. Die damit normierte Standespflicht, in Streitfällen mit Berufskollegen vor Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst eine kammerinterne Schlichtung zu versuchen, dient der Vermeidung der an die Öffentlichkeit dringenden Kenntnis von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und der Offenlegung von der Verschwiegenheit unterliegenden Sachverhalten zum Nachteil von Klienten aus Anlass einer solchen öffentlichen Austragung vor Gericht (20 Os 15/16f; Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Rz 12).
[18] 2. § 21 Abs 2 RL-BA 2015 sieht eine, einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Schlichtung vor. Solche Schlichtungsklauseln oder Schlichtungsvereinbarungen unterscheiden sich von einer Schiedsklausel dadurch, dass die Schlichtungsstelle nicht dazu berufen ist, anstelle des staatlichen Gerichts zu entscheiden, sondern lediglich zur Aufgabe hat, vor Anrufung des staatlichen Gerichts einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden. Bei Scheitern einer Einigung ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen. 2. Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 sieht eine, einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Schlichtung vor. Solche Schlichtungsklauseln oder Schlichtungsvereinbarungen unterscheiden sich von einer Schiedsklausel dadurch, dass die Schlichtungsstelle nicht dazu berufen ist, anstelle des staatlichen Gerichts zu entscheiden, sondern lediglich zur Aufgabe hat, vor Anrufung des staatlichen Gerichts einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden. Bei Scheitern einer Einigung ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen.
[19] Eine Schlichtungsvereinbarung führt daher nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit und (gleichzeitigen) Übertragung der Entscheidungsgewalt auf einen Dritten, sondern lediglich zu einem „Vorschaltverfahren“, in dem ein Dritter typischerweise einen – für die Parteien nicht bindenden – Lösungsvorschlag unterbreitet (4 Ob 33/24t; 9 Ob 39/25p; RS0135272).
[20] 3. Eine außergerichtliche Streitbeilegung kann entweder obligatorisch oder fakultativ vorgesehen sein. Obligatorisch ist sie dann, wenn die Parteien den Streitschlichtungsmechanismus verpflichtend in Anspruch nehmen müssen, während bei einem fakultativen Schlichtungsverfahren die Möglichkeit der Parteien, den Rechtsweg zu beschreiten, unberührt bleibt (9 Ob 39/25p).
[21] Die Frage, ob die Nichteinhaltung einer obligatorischen Schlichtungsklausel als ein Prozesshindernis zur Zurückweisung oder als materiell-rechtlicher Einwand mangelnder Klagbarkeit oder Fälligkeit des Anspruchs zur Abweisung der Klage führt, wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht für alle obligatorischen Schlichtungsklauseln einheitlich beantwortet (4 Ob 33/24t; vgl auch die Darstellung der Rechtsprechung in Rassi, Schlichtungsklausel, Rechtsweg und Unklagbarkeit, in FS Neumayr [2023] 1347). Die Frage, ob die Nichteinhaltung einer obligatorischen Schlichtungsklausel als ein Prozesshindernis zur Zurückweisung oder als materiell-rechtlicher Einwand mangelnder Klagbarkeit oder Fälligkeit des Anspruchs zur Abweisung der Klage führt, wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht für alle obligatorischen Schlichtungsklauseln einheitlich beantwortet (4 Ob 33/24t; vergleiche auch die Darstellung der Rechtsprechung in Rassi, Schlichtungsklausel, Rechtsweg und Unklagbarkeit, in FS Neumayr [2023] 1347).
[22] Im Allgemeinen begründet die Nichteinhaltung einer obligatorischen Schlichtungsklausel kein zur Klagezurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiell-rechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit oder Fälligkeit des Anspruchs, der im Fall seiner Berechtigung zur Klageabweisung führt (3 Ob 128/23d; 9 Ob 19/23v; RS0033687; RS0045298; RS0045292 [T4]; RS0082250 [T5]). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln vertraglich vereinbart oder in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt (RS0033687 [T4; T6]; RS0045298 [T2]). Hingegen begründet nach nunmehr ständiger Rechtsprechung die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (vorläufig/befristet/temporär) die Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden (3 Ob 128/23d; 9 Ob 19/23v; RS0124983 [T1]). Gleiches gilt für die Schlichtungsverfahren nach § 364 Abs 3 ABGB iVm Art III ZivRÄG 2004, BGBl I 2003/91 (RS0122901) und der explizit diesem nachgebildeten Bestimmung des § 7 Abs 1 Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (3 Ob 128/23d; 9 Ob 19/23v). Auch in diesen Fällen ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, wenn sie ohne die jeweiligen Voraussetzungen eingebracht wird. Im Allgemeinen begründet die Nichteinhaltung einer obligatorischen Schlichtungsklausel kein zur Klagezurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiell-rechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit oder Fälligkeit des Anspruchs, der im Fall seiner Berechtigung zur Klageabweisung führt (3 Ob 128/23d; 9 Ob 19/23v; RS0033687; RS0045298; RS0045292 [T4]; RS0082250 [T5]). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln vertraglich vereinbart oder in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt (RS0033687 [T4; T6]; RS0045298 [T2]). Hingegen begründet nach nunmehr ständiger Rechtsprechung die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (vorläufig/befristet/temporär) die Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden (3 Ob 128/23d; 9 Ob 19/23v; RS0124983 [T1]). Gleiches gilt für die Schlichtungsverfahren nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Artikel römisch drei, ZivRÄG 2004, BGBl I 2003/91 (RS0122901) und der explizit diesem nachgebildeten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (3 Ob 128/23d; 9 Ob 19/23v). Auch in diesen Fällen ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, wenn sie ohne die jeweiligen Voraussetzungen eingebracht wird.
[23] 4. Ob sich aus einer Schlichtungsklausel schon die Rechtswegsunzulässigkeit ergibt, ist demnach durch Auslegung der Norm im Einzelfall zu ermitteln (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 § 1 JN Rz 30). Zu den Rechtswirkungen der Missachtung der Schlichtungsklausel des § 21 Abs 2 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) hatte der Oberste Gerichtshof noch nicht Stellung zu nehmen. 4. Ob sich aus einer Schlichtungsklausel schon die Rechtswegsunzulässigkeit ergibt, ist demnach durch Auslegung der Norm im Einzelfall zu ermitteln (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 Paragraph eins, JN Rz 30). Zu den Rechtswirkungen der Missachtung der Schlichtungsklausel des Paragraph 21, Absatz 2, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) hatte der Oberste Gerichtshof noch nicht Stellung zu nehmen.
[24] In der Entscheidung zu 6 Ob 28/20s konnte diese Frage dahin gestellt bleiben, weil die dort streitgegenständliche gerichtliche Abberufung des Liquidators aus wichtigem Grund gemäß § 147 UGB zufolge des Erfordernisses der Gewährleistung der materiellen Kontrollbefugnis des Firmenbuchgerichts zur Wahrung der Interessen außerhalb der Gesellschaft stehender Personen schon nicht als „persönlicher Streit“ eines Rechtsanwalts mit einem anderen Rechtsanwalt aus der Berufsausübung anzusehen ist, der von der Schlichtungsklausel des § 21 Abs 2 RL-BA 2015 erfasst wäre. In der Entscheidung zu 6 Ob 28/20s konnte diese Frage dahin gestellt bleiben, weil die dort streitgegenständliche gerichtliche Abberufung des Liquidators aus wichtigem Grund gemäß Paragraph 147, UGB zufolge des Erfordernisses der Gewährleistung der materiellen Kontrollbefugnis des Firmenbuchgerichts zur Wahrung der Interessen außerhalb der Gesellschaft stehender Personen schon nicht als „persönlicher Streit“ eines Rechtsanwalts mit einem anderen Rechtsanwalt aus der Berufsausübung anzusehen ist, der von der Schlichtungsklausel des Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 erfasst wäre.
[25] Die Literatur sieht in § 21 Abs 2 RL-BA 2015 schon keine obligatorische Streitschlichtung und damit auch kein befristetes Prozesshindernis; eine ohne Einleitung eines Schlichtungsverfahrens eingebrachte Klage soll daher weder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück- noch wegen mangelnder Klagbarkeit abzuweisen sein (Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 21 RL-BA 2015 Rz 17; Prankl, Zur Streitschlichtung zwischen Rechtsanwälten [§ 21 Abs 2 RL-BA 2015] und zu den Rechtsfolgen ihrer Missachtung, AnwBl 2020/53, 116; Csoklich in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht (2022) § 21 RL-BA 2015 Rz 20; Mayr in Klicka/Koller ZPO6 Vor § 1 JN Rz 13; (nur) aus dem Blickwinkel der Prozessvoraussetzung: Csoklich in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte4 112; Ballon in Fasching/Konecny³ § 1 JN Rz 15/5; vgl auch Breinbauer in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht ([2022] § 28 RAO Rz 15). Die Literatur sieht in Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 schon keine obligatorische Streitschlichtung und damit auch kein befristetes Prozesshindernis; eine ohne Einleitung eines Schlichtungsverfahrens eingebrachte Klage soll daher weder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück- noch wegen mangelnder Klagbarkeit abzuweisen sein (Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 21, RL-BA 2015 Rz 17; Prankl, Zur Streitschlichtung zwischen Rechtsanwälten [§ 21 Absatz 2, RL-BA 2015] und zu den Rechtsfolgen ihrer Missachtung, AnwBl 2020/53, 116; Csoklich in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht (2022) Paragraph 21, RL-BA 2015 Rz 20; Mayr in Klicka/Koller ZPO6 Vor Paragraph eins, JN Rz 13; (nur) aus dem Blickwinkel der Prozessvoraussetzung: Csoklich in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte4 112; Ballon in Fasching/Konecny³ Paragraph eins, JN Rz 15/5; vergleiche auch Breinbauer in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht ([2022] Paragraph 28, RAO Rz 15).
[26] 5. Für die hier zu entscheidende Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ist zunächst danach zu differenzieren, ob es sich bei der im § 21 Abs 2 RL-BA 2015 vorgesehenen Schlichtung um ein obligatorisches oder ein fakultatives Schlichtungsverfahren handelt. Die Rechtswegszulässigkeit kann nur bei einem obligatorischen Schlichtungsverfahren verneint werden (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 § 1 JN Rz 30). 5. Für die hier zu entscheidende Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ist zunächst danach zu differenzieren, ob es sich bei der im Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 vorgesehenen Schlichtung um ein obligatorisches oder ein fakultatives Schlichtungsverfahren handelt. Die Rechtswegszulässigkeit kann nur bei einem obligatorischen Schlichtungsverfahren verneint werden (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 Paragraph eins, JN Rz 30).
[27] Ähnlich ausgestaltet wie § 21 Abs 2 RL-BA 2015 ist Punkt 4.3. der Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder (ARL; 9 Ob 39/25p). In den Entscheidungen 4 Ob 203/12z und – dieser folgend – 3 Ob 106/20i wurde Punkt 4.3. der ARL als eine obligatorische Schlichtungsklausel beurteilt. Dafür spreche bereits die Wahl der Worte „ist es Standespflicht jedes Berufsangehörigen“, vor allem aber der Zweck der Klausel, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die mit deren Berufsausübung zusammenhängen, zunächst vor einer Schlichtungsstelle der Innung verhandelt würden. Ähnlich ausgestaltet wie Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 ist Punkt 4.3. der Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder (ARL; 9 Ob 39/25p). In den Entscheidungen 4 Ob 203/12z und – dieser folgend – 3 Ob 106/20i wurde Punkt 4.3. der ARL als eine obligatorische Schlichtungsklausel beurteilt. Dafür spreche bereits die Wahl der Worte „ist es Standespflicht jedes Berufsangehörigen“, vor allem aber der Zweck der Klausel, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die mit deren Berufsausübung zusammenhängen, zunächst vor einer Schlichtungsstelle der Innung verhandelt würden.
[28] Im Hinblick auf die in der Literatur geäußerte Kritik (Mayr, Glosse zu 4 Ob 203/12z, EvBl 2013/106; ders in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 1 JN Rz 13) hat der Oberste Gerichtshof diese Frage jüngst zu 9 Ob 39/25p neuerlich geprüft. Der 9. Senat führte aus, dass Punkt 4.3. ARL mit „Kollegiales und standesgemäßes Verhalten“ überschrieben sei und die Anrufung der Innung ausdrücklich als „Standespflicht“ bezeichnet werde. Wenn auch die Anrufung der Innung schon nach dem Zweck der Regelung notwendigerweise vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfolgen solle, werde eine Anrufung des Gerichts vor einem Schlichtungsverfahren auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Gegen ein – die Klagbarkeit des Anspruchs zumindest vorübergehend ausschließendes – Verständnis der Regelung spreche auch, dass sie im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren und dessen Folgen gänzlich unbestimmt bleibe. Sie sehe (abgesehen von allfälligen standesrechtlichen Folgen) selbst keine Konsequenz vor, wenn kein Schlichtungsverfahren angestrebt werde. Für den Fall der Einleitung einer Schlichtung lasse sie unter anderem offen, was gelte, wenn keine Einigung erfolge und für welchen Zeitraum eine Klagbarkeit des Anspruchs ausgeschlossen sein soll. Ein dauerhafter Ausschluss des Justizgewährungsanspruchs wäre aber jedenfalls unzulässig. Auch wenn sich die Rechtsprechung zu den inhaltlichen Mindesterfordernissen von Schiedsklauseln auf vertraglich vereinbarte beziehe, führe eine mit Art 6 EMRK in Einklang stehende Auslegung dazu, dass bei Fehlen auch nur eines Mindestmaßes an Bestimmtheit nicht von einer obligatorischen Streitschlichtung auszugehen sei. Dies bestätige sich, wenn man die vorliegende Regelung mit Schlichtungsklauseln anderer Berufsordnungen freier Berufe vergleiche. So sähen etwa § 94 ÄrzteG und § 54 ZÄKG jeweils vor, dass eine Klage erst nach drei Monaten eingebracht werden dürfe (bzw nach vorheriger Beendigung des Schlichtungsverfahrens). § 76 WTBG ordne an, dass das Schlichtungsverfahren innerhalb von drei Monaten zu beenden sei und das Beschreiten des Rechtswegs vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuss oder vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens unzulässig sei. Auch der Zweck von Punkt 4.3. ARL, gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Berufskollegen und damit eine Verletzung des Ansehens des Standes zu verhindern, spreche nicht zwingend gegen diese Auslegung, könne dieser Zweck doch auch durch Festlegung einer Standespflicht erreicht werden. Bei Berücksichtigung all dieser Argumente könne nach Ansicht des 9. Senats nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei Punkt 4.3. ARL um eine obligatorische Streitschlichtungsregelung handle, durch die die Anrufung des Gerichts ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer fakultativen Standespflicht auszugehen, deren Verletzung allenfalls disziplinäre Folgen habe, aber nicht zu einer Unklagbarkeit des Anspruchs oder einer Unzulässigkeit des Rechtswegs führe. Im Hinblick auf die in der Literatur geäußerte Kritik (Mayr, Glosse zu 4 Ob 203/12z, EvBl 2013/106; ders in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor Paragraph eins, JN Rz 13) hat der Oberste Gerichtshof diese Frage jüngst zu 9 Ob 39/25p neuerlich geprüft. Der 9. Senat führte aus, dass Punkt 4.3. ARL mit „Kollegiales und standesgemäßes Verhalten“ überschrieben sei und die Anrufung der Innung ausdrücklich als „Standespflicht“ bezeichnet werde. Wenn auch die Anrufung der Innung schon nach dem Zweck der Regelung notwendigerweise vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfolgen solle, werde eine Anrufung des Gerichts vor einem Schlichtungsverfahren auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Gegen ein – die Klagbarkeit des Anspruchs zumindest vorübergehend ausschließendes – Verständnis der Regelung spreche auch, dass sie im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren und dessen Folgen gänzlich unbestimmt bleibe. Sie sehe (abgesehen von allfälligen standesrechtlichen Folgen) selbst keine Konsequenz vor, wenn kein Schlichtungsverfahren angestrebt werde. Für den Fall der Einleitung einer Schlichtung lasse sie unter anderem offen, was gelte, wenn keine Einigung erfolge und für welchen Zeitraum eine Klagbarkeit des Anspruchs ausgeschlossen sein soll. Ein dauerhafter Ausschluss des Justizgewährungsanspruchs wäre aber jedenfalls unzulässig. Auch wenn sich die Rechtsprechung zu den inhaltlichen Mindesterfordernissen von Schiedsklauseln auf vertraglich vereinbarte beziehe, führe eine mit Artikel 6, EMRK in Einklang stehende Auslegung dazu, dass bei Fehlen auch nur eines Mindestmaßes an Bestimmtheit nicht von einer obligatorischen Streitschlichtung auszugehen sei. Dies bestätige sich, wenn man die vorliegende Regelung mit Schlichtungsklauseln anderer Berufsordnungen freier Berufe vergleiche. So sähen etwa Paragraph 94, ÄrzteG und Paragraph 54, ZÄKG jeweils vor, dass eine Klage erst nach drei Monaten eingebracht werden dürfe (bzw nach vorheriger Beendigung des Schlichtungsverfahrens). Paragraph 76, WTBG ordne an, dass das Schlichtungsverfahren innerhalb von drei Monaten zu beenden sei und das Beschreiten des Rechtswegs vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuss oder vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens unzulässig sei. Auch der Zweck von Punkt 4.3. ARL, gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Berufskollegen und damit eine Verletzung des Ansehens des Standes zu verhindern, spreche nicht zwingend gegen diese Auslegung, könne dieser Zweck doch auch durch Festlegung einer Standespflicht erreicht werden. Bei Berücksichtigung all dieser Argumente könne nach Ansicht des 9. Senats nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei Punkt 4.3. ARL um eine obligatorische Streitschlichtungsregelung handle, durch die die Anrufung des Gerichts ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer fakultativen Standespflicht auszugehen, deren Verletzung allenfalls disziplinäre Folgen habe, aber nicht zu einer Unklagbarkeit des Anspruchs oder einer Unzulässigkeit des Rechtswegs führe.
[29] Zu 4 Ob 33/24t kam der Oberste Gerichtshof nach eingehender Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine obligatorische Schlichtungsklausel zu dem Ergebnis, dass Punkt 5.9.2. der ÖNORM B 2110 idF vor 2023 („Im Sinne einer Streitverhinderung ist vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben [z.B. Schlichtungsverfahren gemäß ONR 22113]“) keinen verpflichtenden Schlichtungsversuch vorschreibt, der Voraussetzung für die Klagbarkeit von Ansprüchen wäre. Punkt 5.9.2. der ÖNORM B 2110 enthalte keine vertragliche Pflicht der Vertragsparteien, sondern nur eine unverbindliche Handlungsempfehlung. Dafür spreche zunächst die Formulierung „ist anzustreben“. Zwar drücke das Hilfsverb „ist“ in Verbindung mit einem Infinitiv grammatikalisch eine Pflicht aus. Das gewählte Vollverb „anstreben“ bedeute aber nur „zu erreichen suchen“. Das Schlichtungsverfahren sei also schon nach dem Wortlaut gerade nicht „durchzuführen“ oder auch nur „einzuleiten“. Diese Analyse werde durch die einleitenden Worte „Im Sinne einer Streitverhinderung“ gestützt. Sie verwiesen ebenfalls auf den bloß programmatischen Charakter der Klausel. Stehe den Vertragsparteien der Sinn nicht nach Streitverhinderung, würden sie eben kein Schlichtungsverfahren durchführen, sondern gleich den Rechtsweg beschreiten. Gegen eine Pflicht, eine Schlichtung zumindest zu versuchen, spreche auch, dass die Formulierung zu unbestimmt sei, um wirksam zu sein. Die ÖNORM sehe selbst keine Rechtsfolge vor, wenn kein Schlichtungsverfahren angestrebt werde. Sie definiere nicht einmal, welche Ausgestaltung der anzustrebende Konfliktlösungsmechanismus haben sollte, um als Schlichtungsverfahren im Sinn der ÖNORM zu gelten. Genauso wenig sei erkennbar, welche Art und Intensität von Bemühungen mindestens erforderlich wären, damit ein „Anstreben“ erfolgt sei. Zu 4 Ob 33/24t kam der Oberste Gerichtshof nach eingehender Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine obligatorische Schlichtungsklausel zu dem Ergebnis, dass Punkt 5.9.2. der ÖNORM B 2110 in der Fassung vor 2023 („Im Sinne einer Streitverhinderung ist vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben [z.B. Schlichtungsverfahren gemäß ONR 22113]“) keinen verpflichtenden Schlichtungsversuch vorschreibt, der Voraussetzung für die Klagbarkeit von Ansprüchen wäre. Punkt 5.9.2. der ÖNORM B 2110 enthalte keine vertragliche Pflicht der Vertragsparteien, sondern nur eine unverbindliche Handlungsempfehlung. Dafür spreche zunächst die Formulierung „ist anzustreben“. Zwar drücke das Hilfsverb „ist“ in Verbindung mit einem Infinitiv grammatikalisch eine Pflicht aus. Das gewählte Vollverb „anstreben“ bedeute aber nur „zu erreichen suchen“. Das Schlichtungsverfahren sei also schon nach dem Wortlaut gerade nicht „durchzuführen“ oder auch nur „einzuleiten“. Diese Analyse werde durch die einleitenden Worte „Im Sinne einer Streitverhinderung“ gestützt. Sie verwiesen ebenfalls auf den bloß programmatischen Charakter der Klausel. Stehe den Vertragsparteien der Sinn nicht nach Streitverhinderung, würden sie eben kein Schlichtungsverfahren durchführen, sondern gleich den Rechtsweg beschreiten. Gegen eine Pflicht, eine Schlichtung zumindest zu versuchen, spreche auch, dass die Formulierung zu unbestimmt sei, um wirksam zu sein. Die ÖNORM sehe selbst keine Rechtsfolge vor, wenn kein Schlichtungsverfahren angestrebt werde. Sie definiere nicht einmal, welche Ausgestaltung der anzustrebende Konfliktlösungsmechanismus haben sollte, um als Schlichtungsverfahren im Sinn der ÖNORM zu gelten. Genauso wenig sei erkennbar, welche Art und Intensität von Bemühungen mindestens erforderlich wären, damit ein „Anstreben“ erfolgt sei.
[30] Mit Blick auf die in diesen rezenten Entscheidungen entwickelten Kriterien ist (auch) § 21 Abs 2 RL-BA 2015 nicht als obligatorische Schlichtungsklausel zu verstehen. Wesentliche der dort zu mehr oder weniger vergleichbaren Klauseln angestellten Erwägungen gelten hier gleichermaßen. So spricht auch hier gegen ein die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Klagbarkeit des Anspruchs zumindest vorübergehend ausschließendes Verständnis der Regelung nicht nur der Umstand, dass § 21 Abs 2 RL-BA 2015 eine solche Folge nicht ausdrücklich anordnet, die Klageerhebung vor Durchführung eines Schlichtungsverfahrens also nicht expressis verbis mit der Unzulässigkeit des Rechtswegs oder mangelnden Klagbarkeit sanktioniert (vgl Mayr in Klicka/Koller, ZPO6 Vor § 1 JN Rz 13). Vor allem ist auch § 21 Abs 2 RL-BA 2015 im Hinblick auf die entsprechenden Folgen des angeordneten Schlichtungsverfahrens gänzlich unbestimmt. Es fehlen den Rechtsschutz sichernde Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen und zeitlichen Schranken der Beschränkung der Rechtsverfolgung. Für den Fall der Einleitung einer Schlichtung lässt die Regelung im Besonderen offen, was gelte, wenn keine Einigung erfolgt und für welchen Zeitraum eine Klagbarkeit des Anspruchs ausgeschlossen sein soll. Bei Fehlen eines Mindestmaßes an Bestimmtheit führt eine verfassungskonforme, mit Art 6 EMRK in Einklang stehende Auslegung dazu, dass nicht von einer obligatorischen Streitschlichtung auszugehen ist. Der Zweck des § 21 Abs 2 RL-BA 2015, gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Berufskollegen zu verhindern, spricht nicht zwingend gegen diese Auslegung, weil dieser Zweck auch durch Festlegung einer Berufspflicht mit den entsprechenden standes- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen im Fall der Verletzung erreicht werden kann. Mit Blick auf die in diesen rezenten Entscheidungen entwickelten Kriterien ist (auch) Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 nicht als obligatorische Schlichtungsklausel zu verstehen. Wesentliche der dort zu mehr oder weniger vergleichbaren Klauseln angestellten Erwägungen gelten hier gleichermaßen. So spricht auch hier gegen ein die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Klagbarkeit des Anspruchs zumindest vorübergehend ausschließendes Verständnis der Regelung nicht nur der Umstand, dass Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 eine solche Folge nicht ausdrücklich anordnet, die Klageerhebung vor Durchführung eines Schlichtungsverfahrens also nicht expressis verbis mit der Unzulässigkeit des Rechtswegs oder mangelnden Klagbarkeit sanktioniert vergleiche Mayr in Klicka/Koller, ZPO6 Vor Paragraph eins, JN Rz 13). Vor allem ist auch Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 im Hinblick auf die entsprechenden Folgen des angeordneten Schlichtungsverfahrens gänzlich unbestimmt. Es fehlen den Rechtsschutz sichernde Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen und zeitlichen Schranken der Beschränkung der Rechtsverfolgung. Für den Fall der Einleitung einer Schlichtung lässt die Regelung im Besonderen offen, was gelte, wenn keine Einigung erfolgt und für welchen Zeitraum eine Klagbarkeit des Anspruchs ausgeschlossen sein soll. Bei Fehlen eines Mindestmaßes an Bestimmtheit führt eine verfassungskonforme, mit Artikel 6, EMRK in Einklang stehende Auslegung dazu, dass nicht von einer obligatorischen Streitschlichtung auszugehen ist. Der Zweck des Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015, gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Berufskollegen zu verhindern, spricht nicht zwingend gegen diese Auslegung, weil dieser Zweck auch durch Festlegung einer Berufspflicht mit den entsprechenden standes- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen im Fall der Verletzung erreicht werden kann.
[31] Zusammenfassend ist daher – mit der einhelligen Literatur – davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 21 Abs 2 RL-BA keinen verpflichtenden Schlichtungsversuch vorschreibt, der Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Klagbarkeit von Ansprüchen wäre. Zusammenfassend ist daher – mit der einhelligen Literatur – davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA keinen verpflichtenden Schlichtungsversuch vorschreibt, der Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Klagbarkeit von Ansprüchen wäre.
[32] 6. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, dass die Verletzung der Berufspflicht des § 21 Abs 2 RL-BA 2015 durch Unterlassen der Anrufung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht begründet. Dementsprechend hat es – weil auch keine obligatorische Schiedsklausel vorliegt – die Entscheidung des Erstgerichts zu Recht aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. 6. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, dass die Verletzung der Berufspflicht des Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 durch Unterlassen der Anrufung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht begründet. Dementsprechend hat es – weil auch keine obligatorische Schiedsklausel vorliegt – die Entscheidung des Erstgerichts zu Recht aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
[33] 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO (vgl RS0035955). 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO vergleiche RS0035955).