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Entscheidung 5 Ob 195/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob195/25z

Entscheidungsdatum

16.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * Rechtsanwälte GmbH, *, vertreten durch die GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Rechtsanwalts GmbH, *, wegen Rechnungslegung, Zahlung und Feststellung (Gesamtstreitwert 15.001 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. November 2025, GZ 12 R 52/25t-15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Mai 2025, GZ 7 Cg 15/25i-10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.316,40 EUR (darin enthalten 219,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Gegenstand des Verfahrens ist ein Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Auflösung einer Rechtsanwälte GmbH. Die vormaligen Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH, die dazu eine Auflösungsvereinbarung getroffen und einen Abtretungsvertrag geschlossen haben, sind (waren zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage) Gesellschafter der Klägerin bzw Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Wien.

[2]         Die Klägerin begehrte, 1. die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft über die seit 31. 12. 2023 für zwei (ehemalige) Klientinnen vereinnahmten Kostenersatzleistungen aus konkret angeführten Gerichtsverfahren zu geben und einen Eid dahin zu leisten, dass die Auskunft richtig und vollständig sei, 2. die Beklagte zu verpflichten, den sich aufgrund der Auskunft und Rechnungslegung ergebenden anteilsmäßig treuhändig eingezogenen Betrag zahlungsweise auszufolgen, wobei die ziffernmäßige Festlegung bis zur Auskunft und Rechnungslegung vorbehalten bleibe, und 3. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur anteilsmäßigen treuhänderischen Verwahrung der genannten Kostenersatzleistungen. Die Klägerin hat vor Einbringung dieser Klage nicht den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 angerufen.

[3]                 Die Beklagte bestritt und wandte (unter anderem) die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein.

[4]                 Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

[5]         Nach Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 habe ein Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Streits aus der Berufsausübung mit einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörigen Rechtsanwalt den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung lägen hier vor. Zu den Rechtswirkungen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung würden unterschiedliche Rechtsansichten vertreten. Der Oberste Gerichtshof habe aber zu 4 Ob 203/12z im Zusammenhang mit den vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich erlassenen Allgemeinen Richtlinien der Immobilientreuhänder die Rechtsansicht der dortigen Vorinstanzen gebilligt, dass in diesen Richtlinien ein die Parteien bindender Schlichtungsmechanismus normiert werde, durch den die Anrufung der staatlichen Gerichte so lange ausgeschlossen sei, bis der für die Streitteile zuständige Fachverband den Versuch unternommen habe, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Aus der Nichteinhaltung dieser Regelung habe der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit des Rechtswegs gefolgert. Die Nichtanrufung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer zur Vermittlung anstelle einer sofortigen Klage sei eine Verletzung von Berufspflichten. Der Zweck von Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 liege darin, die öffentliche Austragung von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu vermeiden. Aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs sei die Klage zurückzuweisen.

[6]                 Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, verwarf dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs und trug dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.

[7]         In der Literatur werde vertreten, dass ein Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 weder ein befristetes Prozesshindernis noch ein die Klagbarkeit vorübergehend aufhebender Umstand sei und daher weder eine Zurück- noch eine Abweisung der Klage rechtfertige. In der Rechtsprechung finde diese Aussage in dieser Allgemeinheit keine Deckung. Nach dieser begründe eine obligatorische Schlichtungsklausel im Prozess vielmehr den nur über Einrede wahrzunehmenden, im Falle seiner Berechtigung zur Klageabweisung führenden Einwand der mangelnden Klagbarkeit.

[8]                 Zu 4 Ob 203/12z habe der Oberste Gerichtshof eine Schlichtungsklausel der vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich erlassenen Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder (in der Folge: Treuhänder-Richtlinien) beurteilt und dazu ausgeführt, dass die Nichteinhaltung eines vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (vorläufig/befristet/temporär) die Unzulässigkeit des Rechtswegs begründe und für obligatorische Schlichtungsklauseln in Statuten eines Selbstverwaltungskörpers nichts anderes gelte. Gleichzeitig sei der Oberste Gerichtshof dort aber davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch aus diesem Grund unklagbar sei. Diese Rechtsansicht zu den Treuhänder-Richtlinien habe der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 106/20i im Wesentlichen aufrecht erhalten, wobei der Frage, ob mangels Klagbarkeit ab- oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen sei, in diesem konkreten Fall keine Bedeutung beigemessen worden sei.

[9]         Zu 6 Ob 28/20s habe der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Schlichtungsklausel des Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 die Frage der Rechtswirkungen der Missachtung einer Schlichtungsklausel ausdrücklich offen gelassen. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (1 R 153/15z = RW0000839, RW0000840, RW0000841) habe das dortige Rekursgericht eine aus der – weitgehend Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 entsprechenden – Bestimmung des Paragraph 20, RL-BA 1977 resultierende Unzulässigkeit des Rechtswegs verneint, die Nichteinhaltung dieser bloßen Schlichtungsklausel könnte allenfalls nur einen zur Klagsabweisung führenden Mangel der Klagbarkeit bzw Fälligkeit des Anspruchs begründen.

[10]               Im Lichte dieser Entscheidungen folge das Rekursgericht der Rechtsprechung, wonach die Verletzung einer obligatorischen Schiedsklausel zwar nicht die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs oder sachlicher Unzuständigkeit rechtfertige, sehr wohl aber zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagbarkeit führen könne. Aber selbst wenn letzteres der Fall wäre, käme hier eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht. Die prozessualen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung seien noch nicht gegeben.

[11]       Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs zu. Es fehle konkrete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 zur Unzulässigkeit des Rechtswegs bzw zur sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte führt.

[12]               Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird.

[13]               Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[14]               Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[15]       1. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist als Selbstverwaltungskörper gemäß der Verordnungsermächtigung des Paragraph 37, RAO berechtigt, in dessen Rahmen Richtlinien zu erlassen, gemäß dessen Ziffer eins, insbesondere solche zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Einl RL Rz 1).

[16]       2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) hat ein Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Streits aus der Berufsausübung mit einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörigen anderen Rechtsanwalt den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen. Die Klägerin hat vor Einbringung dieser Klage nicht den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 angerufen.

[17]               Diese Verpflichtung begründet eine Berufspflicht. Die damit normierte Standespflicht, in Streitfällen mit Berufskollegen vor Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst eine kammerinterne Schlichtung zu versuchen, dient der Vermeidung der an die Öffentlichkeit dringenden Kenntnis von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und der Offenlegung von der Verschwiegenheit unterliegenden Sachverhalten zum Nachteil von Klienten aus Anlass einer solchen öffentlichen Austragung vor Gericht (20 Os 15/16f; Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Rz 12).

[18]       2. Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 sieht eine, einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Schlichtung vor. Solche Schlichtungsklauseln oder Schlichtungsvereinbarungen unterscheiden sich von einer Schiedsklausel dadurch, dass die Schlichtungsstelle nicht dazu berufen ist, anstelle des staatlichen Gerichts zu entscheiden, sondern lediglich zur Aufgabe hat, vor Anrufung des staatlichen Gerichts einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden. Bei Scheitern einer Einigung ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen.

[19]               Eine Schlichtungsvereinbarung führt daher nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit und (gleichzeitigen) Übertragung der Entscheidungsgewalt auf einen Dritten, sondern lediglich zu einem „Vorschaltverfahren“, in dem ein Dritter typischerweise einen – für die Parteien nicht bindenden – Lösungsvorschlag unterbreitet (4 Ob 33/24t; 9 Ob 39/25p; RS0135272).

[20]               3. Eine außergerichtliche Streitbeilegung kann entweder obligatorisch oder fakultativ vorgesehen sein. Obligatorisch ist sie dann, wenn die Parteien den Streitschlichtungsmechanismus verpflichtend in Anspruch nehmen müssen, während bei einem fakultativen Schlichtungsverfahren die Möglichkeit der Parteien, den Rechtsweg zu beschreiten, unberührt bleibt (9 Ob 39/25p).

[21]       Die Frage, ob die Nichteinhaltung einer obligatorischen Schlichtungsklausel als ein Prozesshindernis zur Zurückweisung oder als materiell-rechtlicher Einwand mangelnder Klagbarkeit oder Fälligkeit des Anspruchs zur Abweisung der Klage führt, wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht für alle obligatorischen Schlichtungsklauseln einheitlich beantwortet (4 Ob 33/24t; vergleiche auch die Darstellung der Rechtsprechung in Rassi, Schlichtungsklausel, Rechtsweg und Unklagbarkeit, in FS Neumayr [2023] 1347).

[22]       Im Allgemeinen begründet die Nichteinhaltung einer obligatorischen Schlichtungsklausel kein zur Klagezurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiell-rechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit oder Fälligkeit des Anspruchs, der im Fall seiner Berechtigung zur Klageabweisung führt (3 Ob 128/23d; 9 Ob 19/23v; RS0033687; RS0045298; RS0045292 [T4]; RS0082250 [T5]). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln vertraglich vereinbart oder in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt (RS0033687 [T4; T6]; RS0045298 [T2]). Hingegen begründet nach nunmehr ständiger Rechtsprechung die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (vorläufig/befristet/temporär) die Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden (3 Ob 128/23d; 9 Ob 19/23v; RS0124983 [T1]). Gleiches gilt für die Schlichtungsverfahren nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Artikel römisch drei, ZivRÄG 2004, BGBl I 2003/91 (RS0122901) und der explizit diesem nachgebildeten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (3 Ob 128/23d; 9 Ob 19/23v). Auch in diesen Fällen ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, wenn sie ohne die jeweiligen Voraussetzungen eingebracht wird.

[23]       4. Ob sich aus einer Schlichtungsklausel schon die Rechtswegsunzulässigkeit ergibt, ist demnach durch Auslegung der Norm im Einzelfall zu ermitteln (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 Paragraph eins, JN Rz 30). Zu den Rechtswirkungen der Missachtung der Schlichtungsklausel des Paragraph 21, Absatz 2, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) hatte der Oberste Gerichtshof noch nicht Stellung zu nehmen.

[24]       In der Entscheidung zu 6 Ob 28/20s konnte diese Frage dahin gestellt bleiben, weil die dort streitgegenständliche gerichtliche Abberufung des Liquidators aus wichtigem Grund gemäß Paragraph 147, UGB zufolge des Erfordernisses der Gewährleistung der materiellen Kontrollbefugnis des Firmenbuchgerichts zur Wahrung der Interessen außerhalb der Gesellschaft stehender Personen schon nicht als „persönlicher Streit“ eines Rechtsanwalts mit einem anderen Rechtsanwalt aus der Berufsausübung anzusehen ist, der von der Schlichtungsklausel des Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 erfasst wäre.

[25]       Die Literatur sieht in Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 schon keine obligatorische Streitschlichtung und damit auch kein befristetes Prozesshindernis; eine ohne Einleitung eines Schlichtungsverfahrens eingebrachte Klage soll daher weder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück- noch wegen mangelnder Klagbarkeit abzuweisen sein (Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 21, RL-BA 2015 Rz 17; Prankl, Zur Streitschlichtung zwischen Rechtsanwälten [§ 21 Absatz 2, RL-BA 2015] und zu den Rechtsfolgen ihrer Missachtung, AnwBl 2020/53, 116; Csoklich in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht (2022) Paragraph 21, RL-BA 2015 Rz 20; Mayr in Klicka/Koller ZPO6 Vor Paragraph eins, JN Rz 13; (nur) aus dem Blickwinkel der Prozessvoraussetzung: Csoklich in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte4 112; Ballon in Fasching/Konecny³ Paragraph eins, JN Rz 15/5; vergleiche auch Breinbauer in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht ([2022] Paragraph 28, RAO Rz 15).

[26]       5. Für die hier zu entscheidende Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ist zunächst danach zu differenzieren, ob es sich bei der im Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 vorgesehenen Schlichtung um ein obligatorisches oder ein fakultatives Schlichtungsverfahren handelt. Die Rechtswegszulässigkeit kann nur bei einem obligatorischen Schlichtungsverfahren verneint werden (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 Paragraph eins, JN Rz 30).

[27]       Ähnlich ausgestaltet wie Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 ist Punkt 4.3. der Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder (ARL; 9 Ob 39/25p). In den Entscheidungen 4 Ob 203/12z und – dieser folgend – 3 Ob 106/20i wurde Punkt 4.3. der ARL als eine obligatorische Schlichtungsklausel beurteilt. Dafür spreche bereits die Wahl der Worte „ist es Standespflicht jedes Berufsangehörigen“, vor allem aber der Zweck der Klausel, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die mit deren Berufsausübung zusammenhängen, zunächst vor einer Schlichtungsstelle der Innung verhandelt würden.

[28]       Im Hinblick auf die in der Literatur geäußerte Kritik (Mayr, Glosse zu 4 Ob 203/12z, EvBl 2013/106; ders in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor Paragraph eins, JN Rz 13) hat der Oberste Gerichtshof diese Frage jüngst zu 9 Ob 39/25p neuerlich geprüft. Der 9. Senat führte aus, dass Punkt 4.3. ARL mit „Kollegiales und standesgemäßes Verhalten“ überschrieben sei und die Anrufung der Innung ausdrücklich als „Standespflicht“ bezeichnet werde. Wenn auch die Anrufung der Innung schon nach dem Zweck der Regelung notwendigerweise vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfolgen solle, werde eine Anrufung des Gerichts vor einem Schlichtungsverfahren auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Gegen ein – die Klagbarkeit des Anspruchs zumindest vorübergehend ausschließendes – Verständnis der Regelung spreche auch, dass sie im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren und dessen Folgen gänzlich unbestimmt bleibe. Sie sehe (abgesehen von allfälligen standesrechtlichen Folgen) selbst keine Konsequenz vor, wenn kein Schlichtungsverfahren angestrebt werde. Für den Fall der Einleitung einer Schlichtung lasse sie unter anderem offen, was gelte, wenn keine Einigung erfolge und für welchen Zeitraum eine Klagbarkeit des Anspruchs ausgeschlossen sein soll. Ein dauerhafter Ausschluss des Justizgewährungsanspruchs wäre aber jedenfalls unzulässig. Auch wenn sich die Rechtsprechung zu den inhaltlichen Mindesterfordernissen von Schiedsklauseln auf vertraglich vereinbarte beziehe, führe eine mit Artikel 6, EMRK in Einklang stehende Auslegung dazu, dass bei Fehlen auch nur eines Mindestmaßes an Bestimmtheit nicht von einer obligatorischen Streitschlichtung auszugehen sei. Dies bestätige sich, wenn man die vorliegende Regelung mit Schlichtungsklauseln anderer Berufsordnungen freier Berufe vergleiche. So sähen etwa Paragraph 94, ÄrzteG und Paragraph 54, ZÄKG jeweils vor, dass eine Klage erst nach drei Monaten eingebracht werden dürfe (bzw nach vorheriger Beendigung des Schlichtungsverfahrens). Paragraph 76, WTBG ordne an, dass das Schlichtungsverfahren innerhalb von drei Monaten zu beenden sei und das Beschreiten des Rechtswegs vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuss oder vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens unzulässig sei. Auch der Zweck von Punkt 4.3. ARL, gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Berufskollegen und damit eine Verletzung des Ansehens des Standes zu verhindern, spreche nicht zwingend gegen diese Auslegung, könne dieser Zweck doch auch durch Festlegung einer Standespflicht erreicht werden. Bei Berücksichtigung all dieser Argumente könne nach Ansicht des 9. Senats nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei Punkt 4.3. ARL um eine obligatorische Streitschlichtungsregelung handle, durch die die Anrufung des Gerichts ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer fakultativen Standespflicht auszugehen, deren Verletzung allenfalls disziplinäre Folgen habe, aber nicht zu einer Unklagbarkeit des Anspruchs oder einer Unzulässigkeit des Rechtswegs führe.

[29]       Zu 4 Ob 33/24t kam der Oberste Gerichtshof nach eingehender Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine obligatorische Schlichtungsklausel zu dem Ergebnis, dass Punkt 5.9.2. der ÖNORM B 2110 in der Fassung vor 2023 („Im Sinne einer Streitverhinderung ist vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben [z.B. Schlichtungsverfahren gemäß ONR 22113]“) keinen verpflichtenden Schlichtungsversuch vorschreibt, der Voraussetzung für die Klagbarkeit von Ansprüchen wäre. Punkt 5.9.2. der ÖNORM B 2110 enthalte keine vertragliche Pflicht der Vertragsparteien, sondern nur eine unverbindliche Handlungsempfehlung. Dafür spreche zunächst die Formulierung „ist anzustreben“. Zwar drücke das Hilfsverb „ist“ in Verbindung mit einem Infinitiv grammatikalisch eine Pflicht aus. Das gewählte Vollverb „anstreben“ bedeute aber nur „zu erreichen suchen“. Das Schlichtungsverfahren sei also schon nach dem Wortlaut gerade nicht „durchzuführen“ oder auch nur „einzuleiten“. Diese Analyse werde durch die einleitenden Worte „Im Sinne einer Streitverhinderung“ gestützt. Sie verwiesen ebenfalls auf den bloß programmatischen Charakter der Klausel. Stehe den Vertragsparteien der Sinn nicht nach Streitverhinderung, würden sie eben kein Schlichtungsverfahren durchführen, sondern gleich den Rechtsweg beschreiten. Gegen eine Pflicht, eine Schlichtung zumindest zu versuchen, spreche auch, dass die Formulierung zu unbestimmt sei, um wirksam zu sein. Die ÖNORM sehe selbst keine Rechtsfolge vor, wenn kein Schlichtungsverfahren angestrebt werde. Sie definiere nicht einmal, welche Ausgestaltung der anzustrebende Konfliktlösungsmechanismus haben sollte, um als Schlichtungsverfahren im Sinn der ÖNORM zu gelten. Genauso wenig sei erkennbar, welche Art und Intensität von Bemühungen mindestens erforderlich wären, damit ein „Anstreben“ erfolgt sei.

[30]       Mit Blick auf die in diesen rezenten Entscheidungen entwickelten Kriterien ist (auch) Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 nicht als obligatorische Schlichtungsklausel zu verstehen. Wesentliche der dort zu mehr oder weniger vergleichbaren Klauseln angestellten Erwägungen gelten hier gleichermaßen. So spricht auch hier gegen ein die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Klagbarkeit des Anspruchs zumindest vorübergehend ausschließendes Verständnis der Regelung nicht nur der Umstand, dass Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 eine solche Folge nicht ausdrücklich anordnet, die Klageerhebung vor Durchführung eines Schlichtungsverfahrens also nicht expressis verbis mit der Unzulässigkeit des Rechtswegs oder mangelnden Klagbarkeit sanktioniert vergleiche Mayr in Klicka/Koller, ZPO6 Vor Paragraph eins, JN Rz 13). Vor allem ist auch Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 im Hinblick auf die entsprechenden Folgen des angeordneten Schlichtungsverfahrens gänzlich unbestimmt. Es fehlen den Rechtsschutz sichernde Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen und zeitlichen Schranken der Beschränkung der Rechtsverfolgung. Für den Fall der Einleitung einer Schlichtung lässt die Regelung im Besonderen offen, was gelte, wenn keine Einigung erfolgt und für welchen Zeitraum eine Klagbarkeit des Anspruchs ausgeschlossen sein soll. Bei Fehlen eines Mindestmaßes an Bestimmtheit führt eine verfassungskonforme, mit Artikel 6, EMRK in Einklang stehende Auslegung dazu, dass nicht von einer obligatorischen Streitschlichtung auszugehen ist. Der Zweck des Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015, gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Berufskollegen zu verhindern, spricht nicht zwingend gegen diese Auslegung, weil dieser Zweck auch durch Festlegung einer Berufspflicht mit den entsprechenden standes- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen im Fall der Verletzung erreicht werden kann.

[31]       Zusammenfassend ist daher – mit der einhelligen Literatur – davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA keinen verpflichtenden Schlichtungsversuch vorschreibt, der Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Klagbarkeit von Ansprüchen wäre.

[32]       6. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, dass die Verletzung der Berufspflicht des Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 durch Unterlassen der Anrufung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht begründet. Dementsprechend hat es – weil auch keine obligatorische Schiedsklausel vorliegt – die Entscheidung des Erstgerichts zu Recht aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.

[33]       7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO vergleiche RS0035955).

Textnummer

E148757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00195.25Z.0916.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260916_OGH0002_0050OB00195_25Z0000_000