Das Handelsgericht W. eröffnete am 15. März 1963 über das Vermögen der widerklagenden Partei das Konkursverfahren und bestellte Rechtsanwalt Dr. Harald S. zum Masseverwalter. Das Verfahren ist noch anhängig.
Die zur Konkursmasse gehörige Liegenschaft EZ. X KG. Innere Stadt, Wien wurde im Rahmen der Verwertung der Konkursmasse an die klagende und widerbeklagte Partei verkauft, deren Eigentumsrecht im Jänner 1964 im Grundbuch einverleibt wurde.Die zur Konkursmasse gehörige Liegenschaft EZ. römisch zehn KG. Innere Stadt, Wien wurde im Rahmen der Verwertung der Konkursmasse an die klagende und widerbeklagte Partei verkauft, deren Eigentumsrecht im Jänner 1964 im Grundbuch einverleibt wurde.
Die nunmehrige Liegenschaftseigentümerin brachte am 21. Jänner 1965 gegen die Widerklägerin und deren Tochter die Klage auf Räumung von Wohnungen im Hause der genannten Liegenschaft ein.
Mit der gegenständlichen Widerklage vom 17. Juli 1965 stellte die Gemeinschuldnerin, ohne durch den Masseverwalter vertreten zu sein, das Begehren, die Klägerin (Widerbeklagte) zu verhalten, ob der genannten Liegenschaft in die grundbücherliche Einverleibung der Löschung der Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Widerbeklagten sowie in die Einverlebung des Eigentumsrechtes der Widerklägerin einzuwilligen. Zugleich beantragte sie die Anmerkung des Streites bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Widerbeklagten. Zur Begründung brachte sie vor, daß der dem bücherlichen Eigentumserwerb der Widerbeklagten zugrunde liegende Kaufvertrag vom 14. Jänner 1964 gemäß § 1 Wucherges. bzw. § 879 (2) Z. 4 ABGB. nichtig sei, weil die Liegenschaft durch den Masseverwalter verschleudert worden sei.Mit der gegenständlichen Widerklage vom 17. Juli 1965 stellte die Gemeinschuldnerin, ohne durch den Masseverwalter vertreten zu sein, das Begehren, die Klägerin (Widerbeklagte) zu verhalten, ob der genannten Liegenschaft in die grundbücherliche Einverleibung der Löschung der Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Widerbeklagten sowie in die Einverlebung des Eigentumsrechtes der Widerklägerin einzuwilligen. Zugleich beantragte sie die Anmerkung des Streites bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Widerbeklagten. Zur Begründung brachte sie vor, daß der dem bücherlichen Eigentumserwerb der Widerbeklagten zugrunde liegende Kaufvertrag vom 14. Jänner 1964 gemäß Paragraph eins, Wucherges. bzw. Paragraph 879, (2) Ziffer 4, ABGB. nichtig sei, weil die Liegenschaft durch den Masseverwalter verschleudert worden sei.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Streitanmerkung ab. Es hielt die Aktivlegitimation der Widerklägerin zur Führung des Prozesses für gegeben, weil diese Prozeßhandlungen keine Verfügung über die Konkursmasse beinhalten und bloß auf deren Erhaltung gerichtet seien. Es vermeinte jedoch, die Widerklage sei nicht schlüssig, zumal mit der Klage die Einwilligung in die Einverleibung der Widerklägerin und nicht bloß die Löschung des Eigentumsrechtes der Widerbeklagten begehrt werde.
Diesen Beschluß bekämpfte die Widerklägerin mit Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel keine Folge, erklärte aber aus Anlaß des Rekurses das Verfahren ab Klagezustellung für nichtig und wies die Klage sowie den damit verbundenen Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung zurück. Zu diesem Ergebnis gelangte es aus folgenden Erwägungen:
Der Gemeinschuldner sei in Ansehung der Konkursmasse nicht verpflichtungsfähig und gemäß § 1 KO. in diesem Umfange auch prozeßunfähig. Der Mangel der Verfügungsfähigkeit sei in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen (§ 6 ZPO.).Der Gemeinschuldner sei in Ansehung der Konkursmasse nicht verpflichtungsfähig und gemäß Paragraph eins, KO. in diesem Umfange auch prozeßunfähig. Der Mangel der Verfügungsfähigkeit sei in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen (Paragraph 6, ZPO.).
Die Rekurswerberin beziehe sich u. a. auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 5 Ob 62/65, in der es sich um die von der Gemeinschuldnerin beantragte Anmerkung des Streites gemäß § 66 GBG. gehandelt habe. Der Oberste Gerichtshof habe diesen Antrag bewilligt, weil der Gemeinschuldner berechtigt sei, diese Streitanmerkung zu begehren, wenn der Antrag auf die Behauptung gestützt werde, daß die Masse infolge eines strafbaren Vorgehens des Masseverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens durch die bekämpfte Eintragung geschmälert worden sei. Damit sei aber für die Rekurswerberin im vorliegenden Falle nichts gewonnen. Die Einschränkungen der Verfügungsbefugnis und der prozessualen Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners auf Grund der Bestimmungen der KO. berühren zwar nicht seine selbständige Berechtigung, eine Strafanzeige gegen den Masseverwalter zu erstatten. Dieses Recht gelte aber nicht für die Führung von Zivilprozessen, die nach der Konkursordnung nicht vom Gemeinschuldner, sondern nur vom Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden dürfen (§§ 3, 7, 81 KO.). Aus der Sonderbestimmung des § 66 GBG. ergäbe sich für diese Streitanmerkung als Voraussetzung nur der Nachweis der erfolgten Strafanzeige. Anders sei die Anmerkung der Löschungsklage nach § 61 GBG. zu beurteilen, bei der die Beschränkungen der prozessualen Handlungsfähigkeit zu berücksichtigen seien. Dabei sei nicht zu übersehen, daß die Veräußerung der Masse ein Zwangsmittel sei, das der Gemeinschuldner hinnehmen müsse. Der Erfolg des Konkursverfahrens würde weitgehend in Frage gestellt werden, würde man dem Gemeinschuldner das Recht einräumen, vom Masseverwalter vorgenommene Veräußerungen im Prozeßwege anzufechten. Sei die Widerklägerin mangels der gesetzlichen Vertretung zur selbständigen Klageführung nicht berechtigt, dann sei dieser Mangel auch beim Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung gegeben. Die Nichtbeachtung der Bestimmung des § 6 KO. und das Fehlen der gesetzlichen Vertretung habe sohin anläßlich des Rekurses zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage, infolgedessen auch zur Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Streitanmerkung führen müssen.Die Rekurswerberin beziehe sich u. a. auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 5 Ob 62/65, in der es sich um die von der Gemeinschuldnerin beantragte Anmerkung des Streites gemäß Paragraph 66, GBG. gehandelt habe. Der Oberste Gerichtshof habe diesen Antrag bewilligt, weil der Gemeinschuldner berechtigt sei, diese Streitanmerkung zu begehren, wenn der Antrag auf die Behauptung gestützt werde, daß die Masse infolge eines strafbaren Vorgehens des Masseverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens durch die bekämpfte Eintragung geschmälert worden sei. Damit sei aber für die Rekurswerberin im vorliegenden Falle nichts gewonnen. Die Einschränkungen der Verfügungsbefugnis und der prozessualen Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners auf Grund der Bestimmungen der KO. berühren zwar nicht seine selbständige Berechtigung, eine Strafanzeige gegen den Masseverwalter zu erstatten. Dieses Recht gelte aber nicht für die Führung von Zivilprozessen, die nach der Konkursordnung nicht vom Gemeinschuldner, sondern nur vom Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden dürfen (Paragraphen 3, 7, 81, KO.). Aus der Sonderbestimmung des Paragraph 66, GBG. ergäbe sich für diese Streitanmerkung als Voraussetzung nur der Nachweis der erfolgten Strafanzeige. Anders sei die Anmerkung der Löschungsklage nach Paragraph 61, GBG. zu beurteilen, bei der die Beschränkungen der prozessualen Handlungsfähigkeit zu berücksichtigen seien. Dabei sei nicht zu übersehen, daß die Veräußerung der Masse ein Zwangsmittel sei, das der Gemeinschuldner hinnehmen müsse. Der Erfolg des Konkursverfahrens würde weitgehend in Frage gestellt werden, würde man dem Gemeinschuldner das Recht einräumen, vom Masseverwalter vorgenommene Veräußerungen im Prozeßwege anzufechten. Sei die Widerklägerin mangels der gesetzlichen Vertretung zur selbständigen Klageführung nicht berechtigt, dann sei dieser Mangel auch beim Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung gegeben. Die Nichtbeachtung der Bestimmung des Paragraph 6, KO. und das Fehlen der gesetzlichen Vertretung habe sohin anläßlich des Rekurses zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage, infolgedessen auch zur Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Streitanmerkung führen müssen.
Diese Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpfte die Widerklägerin, soweit das Verfahren ab Klagezustellung für nichtig erklärt und die Klage und der damit verbundene Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung zurückgewiesen wurden.
Der Oberste Gerichtshof gab diesem Rekurs nicht Folge.