Begründung:
Herbert W*****, geb. *****, und Marianne W*****, geb. *****, sind aufgrund des mit Franz P***** am 12. 9. 1978 geschlossenen Übergabsvertrages je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 3 Grundbuch *****, zu deren Gutsbestand u.a. das Grundstück GST-Nr 1755 gehört. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist unter C-LNr 7a das Vorkaufsrecht gemäß Pkt. 5) dieses Übergabsvertrages für Franz P*****, geb. *****, einverleibt. Punkt 5.) des Übergabsvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Der Übergeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Falle der Weiterveräußerung welcher Art auch immer von Grundstücken aus dem Gutsbestande des F***** EZ 3, K*****, 20 % (zwanzig Prozent) des Kaufpreises bzw des einvernehmlich festgelegten dann vorhandenen Verkehrswertes von den Übernehmern bzw ihren Rechtsnachfolgern im Besitze des Vertragsobjektes zu verlangen; hievon ausgenommen sind lediglich Grundstücke, welche von den Übernehmern an ihre Nachkommen weiterveräußert werden. Zur Sicherstellung dieses Rechtes räumen die Übernehmer dem Übergeber in Ansehung des Vertragsobjektes das Vorkaufsrecht im Sinne dieses Vertragsabsatzes ein, welches grundbücherlich sicherzustellen ist."
Mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Schenkungsvertrag vom 6. 10. 1998, dem auch die Zustimmung der Grundverkehrskommission erteilt wurde, übertrugen die grundbücherlichen Miteigentümer Herbert und Marianne W***** ihrem leiblichen Sohn, Herbert W*****, geb. am *****, vertreten durch den Kollisionskurator Franz S*****, schenkungsweise des nach Teilung des Grundstückes GST-Nr 1755 zu Folge der Vermessungsurkunde der DI Z***** Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 14. 1. 1998, GZ 11040, in die Grundstücke 1755/1, 1755/2 und 1755/3, entstandene landwirtschaftlich genutzte, 58849 m2 große Grundstück GST-Nr 1755/1.
Mit dem am 22. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch beantragte - nur - Herbert W*****, geb. 24. 8. 1981, vertreten durch den Kollisionskurator Franz S*****, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, die aus dem Spruch hervorgehende Grundbuchseintragung.
In dem vom Einschreiter verfaßten, einer Ablichtung des Notariatsaktes vom 12. 9. 1978 (Übergabsvertrag) angehefteten "Hinweisblatt" wird "darauf hingewiesen", daß das im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 3 des genannten Grundbuches unter LNr 7a einverleibte Vorkaufsrecht gemäß Punkt V). des Übergabsvertrages vom 12. 9. 1978 für Franz P***** durch den gegenständlichen Schenkungsvertrag nicht aufgelöst (gemeint offenbar: "ausgelöst"), bzw berührt wird, wie aus Punkt V). des Übergabsvertrags vom 12. 9. 1978 ganz eindeutig hervorgehe. Nach Wiedergabe des diesbezüglichen Vertragstextes wird noch ausgeführt, daß im gegenständlichen Fall die Übernehmer (Ehegatten Herbert und Marianne W*****) ihrem leiblichen Sohn, Herbert W*****, ein Grundstück schenkungsweise übertragen haben und dieser Übertragungsakt laut der vorbezeichneten Vertrags- bestimmung "vom Vorkaufsrecht ausdrücklich nicht erfaßt" sei.In dem vom Einschreiter verfaßten, einer Ablichtung des Notariatsaktes vom 12. 9. 1978 (Übergabsvertrag) angehefteten "Hinweisblatt" wird "darauf hingewiesen", daß das im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 3 des genannten Grundbuches unter LNr 7a einverleibte Vorkaufsrecht gemäß Punkt römisch fünf). des Übergabsvertrages vom 12. 9. 1978 für Franz P***** durch den gegenständlichen Schenkungsvertrag nicht aufgelöst (gemeint offenbar: "ausgelöst"), bzw berührt wird, wie aus Punkt römisch fünf). des Übergabsvertrags vom 12. 9. 1978 ganz eindeutig hervorgehe. Nach Wiedergabe des diesbezüglichen Vertragstextes wird noch ausgeführt, daß im gegenständlichen Fall die Übernehmer (Ehegatten Herbert und Marianne W*****) ihrem leiblichen Sohn, Herbert W*****, ein Grundstück schenkungsweise übertragen haben und dieser Übertragungsakt laut der vorbezeichneten Vertrags- bestimmung "vom Vorkaufsrecht ausdrücklich nicht erfaßt" sei.
Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch antragsgemäß.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß § 74 Abs 2 GBG bei Durchführung einer Abschreibung nach den Bestimmungen des LTG vorzugehen sei. Hafteten auf einem Grundbuchskörper Lasten, sei nach § 3 Abs 1 LTG die Abschreibung ohne Zustimmung derjenigen Personen, für welche dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper eingetragen seien, wozu auch das im § 9 GBG genannte Vorkaufsrecht zu zählen sei, nur zulässig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet werde und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen würden. Im Lastenblatt der gegenständlichen Liegenschaft sei zu C-LNr 7a das Vorkaufsrecht gemäß Punkt 5. des Übergabsvertrages vom 12. 9. 1978 für den nunmehrigen Rekurswerber einverleibt. Im Grundbuchsgesuch würden wohl die Abschreibung und damit die Übertragung zugunsten des Rekurswerbers bestehender Reallasten, nicht jedoch die Mitübertragung des Vorkaufsrechtes begehrt. Die lastenfreie Abschreibung komme der Einverleibung der Löschung eines Rechtes gleich, sie setze also gemäß § 32 Abs 2 lit b GBG eine ausdrückliche Einwilligung in die bücherliche Amtshandlung voraus. Eine solche Zustimmung des Übergebers sei vom Antragsteller nicht vorgelegt worden. Der klare Wortlaut des Übertragsvertrages lasse aber keinen Zweifel daran, daß der hier vorliegende Schenkungsvertrag an einen leiblichen Sohn der Übernehmer das Vorkaufsrecht des seinerzeitigen Übergebers nicht nur nicht ausgelöst, sondern vielmehr partiell, das heißt hinsichtlich des veräußerten Grundstückteils, zum Erlöschen gebracht habe. Das Vorkaufsrecht sei somit offenkundig gegenstandslos geworden und könne daher grundsätzlich gemäß § 131 Abs 1 und 2 lit a GBG von Amts wegen sofort gelöscht werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage stelle es aber auch einen im Grundbuchsverfahren nicht erforderlichen Formalismus dar, wollte man verlangen, daß das neue Grundstück vorerst unter Mitübertragung auch des Vorkaufsrechtes abgeschrieben und erst nach Eröffnen einer neuen Grundbuchseinlage von Amts wegen gelöscht werde. Das Rekursgericht sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Frage der Auslegung eines individuellen Vertrages nicht von genereller Bedeutung für die Rechtssicherheit sei.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GBG bei Durchführung einer Abschreibung nach den Bestimmungen des LTG vorzugehen sei. Hafteten auf einem Grundbuchskörper Lasten, sei nach Paragraph 3, Absatz eins, LTG die Abschreibung ohne Zustimmung derjenigen Personen, für welche dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper eingetragen seien, wozu auch das im Paragraph 9, GBG genannte Vorkaufsrecht zu zählen sei, nur zulässig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet werde und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen würden. Im Lastenblatt der gegenständlichen Liegenschaft sei zu C-LNr 7a das Vorkaufsrecht gemäß Punkt 5. des Übergabsvertrages vom 12. 9. 1978 für den nunmehrigen Rekurswerber einverleibt. Im Grundbuchsgesuch würden wohl die Abschreibung und damit die Übertragung zugunsten des Rekurswerbers bestehender Reallasten, nicht jedoch die Mitübertragung des Vorkaufsrechtes begehrt. Die lastenfreie Abschreibung komme der Einverleibung der Löschung eines Rechtes gleich, sie setze also gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, GBG eine ausdrückliche Einwilligung in die bücherliche Amtshandlung voraus. Eine solche Zustimmung des Übergebers sei vom Antragsteller nicht vorgelegt worden. Der klare Wortlaut des Übertragsvertrages lasse aber keinen Zweifel daran, daß der hier vorliegende Schenkungsvertrag an einen leiblichen Sohn der Übernehmer das Vorkaufsrecht des seinerzeitigen Übergebers nicht nur nicht ausgelöst, sondern vielmehr partiell, das heißt hinsichtlich des veräußerten Grundstückteils, zum Erlöschen gebracht habe. Das Vorkaufsrecht sei somit offenkundig gegenstandslos geworden und könne daher grundsätzlich gemäß Paragraph 131, Absatz eins und 2 Litera a, GBG von Amts wegen sofort gelöscht werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage stelle es aber auch einen im Grundbuchsverfahren nicht erforderlichen Formalismus dar, wollte man verlangen, daß das neue Grundstück vorerst unter Mitübertragung auch des Vorkaufsrechtes abgeschrieben und erst nach Eröffnen einer neuen Grundbuchseinlage von Amts wegen gelöscht werde. Das Rekursgericht sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Frage der Auslegung eines individuellen Vertrages nicht von genereller Bedeutung für die Rechtssicherheit sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Franz P***** aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Grundbuchsgesuch zur Gänze abgewiesen werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß mit der Bestimmung des § 94 Abs 1 Z 3 GBG nicht im Einklang steht; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß mit der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG nicht im Einklang steht; er ist auch berechtigt.