Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Einhaltung der Frist für die Ehelichkeitsbestreitungsklage nach § 156 ABGB aF ist die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, nicht schon dann anzunehmen, wenn der Ehemann einzelne Verdachtsumstände erfahren hat (RIS-Justiz RS0048232; RS0048225; RS0048226). Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können (RIS-Justiz RS0048265 [T1]). Als solche beweiskräftige Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht; wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos (RIS-Justiz RS0048265 [T3]).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Einhaltung der Frist für die Ehelichkeitsbestreitungsklage nach Paragraph 156, ABGB aF ist die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, nicht schon dann anzunehmen, wenn der Ehemann einzelne Verdachtsumstände erfahren hat (RIS-Justiz RS0048232; RS0048225; RS0048226). Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können (RIS-Justiz RS0048265 [T1]). Als solche beweiskräftige Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht; wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos (RIS-Justiz RS0048265 [T3]).
Diese, in der Judikatur zu § 156 Abs 2 ABGB aF entwickelten Kriterien sind auch für die in § 158 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58 normierte Frist für den Feststellungsantrag heranzuziehen (Hopf in KBB2 § 158 Rz 5).Diese, in der Judikatur zu Paragraph 156, Absatz 2, ABGB aF entwickelten Kriterien sind auch für die in Paragraph 158, Absatz eins, ABGB in der Fassung FamErbRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/58 normierte Frist für den Feststellungsantrag heranzuziehen (Hopf in KBB2 Paragraph 158, Rz 5).
Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 313/05h zu § 156 Abs 2 ABGB aF).Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 313/05h zu Paragraph 156, Absatz 2, ABGB aF).
Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des § 158 Abs 1 ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine auffallende Fehlbeurteilung lässt sich nicht erkennen.Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des Paragraph 158, Absatz eins, ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine auffallende Fehlbeurteilung lässt sich nicht erkennen.