Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" berufen:
Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß zu beachten sind.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der Paragraphen 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 GBG hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß zu beachten sind.
Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR (nunmehr richtig wohl:Hat das Rekursgericht - wie hier - nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR (nunmehr richtig wohl:
30.000 EUR; vgl §§ 62 Abs 3 und 5, 63 Abs 1 AußStrG in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52 [BBG]; siehe auch die zeitliche Übergangsregelung in Art 16 Abs 1 und 4 BBG) übersteigt oder nicht. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS-Justiz RS0042450; RS0042437), was hier von der Rechtsmittelwerberin gar nicht geltend gemacht wird.30.000 EUR; vergleiche Paragraphen 62, Absatz 3 und 5, 63 Absatz eins, AußStrG in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/52 [BBG]; siehe auch die zeitliche Übergangsregelung in Artikel 16, Absatz eins und 4 BBG) übersteigt oder nicht. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht vergleiche RIS-Justiz RS0042450; RS0042437), was hier von der Rechtsmittelwerberin gar nicht geltend gemacht wird.
Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR (nunmehr: 30.000 EUR) nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, ist ein dagegen erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 Abs 1 AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe noch das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Im Fall einer Verbesserung ist der Antrag und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0010950; in Grundbuchsachen: 5 Ob 237/08a; 5 Ob 246/07y; 5 Ob 241/07p). Die dessen ungeachtet erfolgte Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof steht nicht im Einklang mit den zitierten Rechtsvorschriften. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR (nunmehr: 30.000 EUR) nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, ist ein dagegen erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe noch das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Im Fall einer Verbesserung ist der Antrag und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls als unzulässig zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0010950; in Grundbuchsachen: 5 Ob 237/08a; 5 Ob 246/07y; 5 Ob 241/07p). Die dessen ungeachtet erfolgte Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof steht nicht im Einklang mit den zitierten Rechtsvorschriften. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.