Entscheidung 5 Ob 2/04m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Markus T*****, vertreten durch Mag. Kurt Oberleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) K***** & Partner OEG, *****, 2.) Christoph K*****, und 3.) Patrick K*****, alle vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 2.906,91 sA und Feststellung (Streitwert EUR 36,34), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. September 2003, GZ 5 R 205/03h-10, mit dem die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Juni 2003, GZ 38 C 13/03b-6, als verspätet zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben. Dem Gericht zweiter Instanz wird die Entscheidung über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Juni 2003, GZ 38 C 13/03b-6, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Kosten des Rekurses sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Rechtliche Beurteilung
Dem angefochtenen Beschluss liegt die Annahme zugrunde, dass das erstgerichtliche Urteil dem Vertreter der beklagten Parteien am 27. 6. 2003 zugestellt wurde, die Berufungsfrist unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit also am 5. 9. 2003 abgelaufen ist. Tatsächlich wurde jedoch das erstgerichtliche Urteil dem Vertreter der beklagten Parteien - wie dies im vorliegenden Rekurs geltend gemacht wird - erst am 2. 7. 2003 zugestellt. Daran ist, wenn man die durch das Fehlen eines Punktes zwischen den Ziffern "2" und "7" etwas undeutliche Datumsangabe auf der Übernahmsbestätigung an Hand der übrigen Daten des Rückscheins (handschriftlicher Vermerk eines Zustellversuchs am 2. 7. und Poststempel des Zustellpostamts vom 2. 7. 2003) interpretiert, nicht zu zweifeln. Gemäß § 225 Abs 1 ZPO ist demnach die Frist für die Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil erst am 10. 9. 2003 abgelaufen, woraus sich die Rechtzeitigkeit der am 9. 9. 2003 beim Erstgericht überreichten Berufung der beklagten Parteien ergibt.Dem angefochtenen Beschluss liegt die Annahme zugrunde, dass das erstgerichtliche Urteil dem Vertreter der beklagten Parteien am 27. 6. 2003 zugestellt wurde, die Berufungsfrist unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit also am 5. 9. 2003 abgelaufen ist. Tatsächlich wurde jedoch das erstgerichtliche Urteil dem Vertreter der beklagten Parteien - wie dies im vorliegenden Rekurs geltend gemacht wird - erst am 2. 7. 2003 zugestellt. Daran ist, wenn man die durch das Fehlen eines Punktes zwischen den Ziffern "2" und "7" etwas undeutliche Datumsangabe auf der Übernahmsbestätigung an Hand der übrigen Daten des Rückscheins (handschriftlicher Vermerk eines Zustellversuchs am 2. 7. und Poststempel des Zustellpostamts vom 2. 7. 2003) interpretiert, nicht zu zweifeln. Gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO ist demnach die Frist für die Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil erst am 10. 9. 2003 abgelaufen, woraus sich die Rechtzeitigkeit der am 9. 9. 2003 beim Erstgericht überreichten Berufung der beklagten Parteien ergibt.
In Stattgebung des Rekurses der beklagten Parteien war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00002.04M.0210.000
Dokumentnummer
JJT_20040210_OGH0002_0050OB00002_04M0000_000