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Entscheidung 5 Ob 2/06i×

Entscheidung 5 Ob 2/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob2/06i

Entscheidungsdatum

21.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Cornelia Wagner, geboren am *****, derzeit ***** vertreten durch Dr. Karl H. M*****, dieser vertreten durch Dr. Peter Edgar Schodl, öffentlicher Notar in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person und ihres Vertreters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. September 2005, GZ 45 R 429/05d-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juli 2005, GZ 9 P 93/05a-18, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Voraussetzung der Bestellung eines Verfahrenssachwalters (Paragraph 119, AußStrG) und eines einstweiligen Sachwalters (Paragraph 120, AußStrG) ist lediglich die Erstanhörung des/der Betroffenen. Diese hat stattgefunden. Mängel des Rekursverfahrens liegen ebenfalls nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG).

Relevante Begründungsmängel der rekursgerichtlichen Entscheidung sind im Hinblick auf die nach der Aktenlage derzeit nicht auszuschließende Interessenkollision bei einer Vertretung der Betroffenen durch ihren Sohn (den Zweit-Revisionsrekurswerber) nicht zu erkennen.

Anmerkung

E80378 5Ob2.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00002.06I.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20060321_OGH0002_0050OB00002_06I0000_000