Entscheidung 5 Ob 2/06i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Cornelia Wagner, geboren am *****, derzeit ***** vertreten durch Dr. Karl H. M*****, dieser vertreten durch Dr. Peter Edgar Schodl, öffentlicher Notar in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person und ihres Vertreters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. September 2005, GZ 45 R 429/05d-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juli 2005, GZ 9 P 93/05a-18, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Voraussetzung der Bestellung eines Verfahrenssachwalters (§ 119 AußStrG) und eines einstweiligen Sachwalters (§ 120 AußStrG) ist lediglich die Erstanhörung des/der Betroffenen. Diese hat stattgefunden. Mängel des Rekursverfahrens liegen ebenfalls nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Voraussetzung der Bestellung eines Verfahrenssachwalters (Paragraph 119, AußStrG) und eines einstweiligen Sachwalters (Paragraph 120, AußStrG) ist lediglich die Erstanhörung des/der Betroffenen. Diese hat stattgefunden. Mängel des Rekursverfahrens liegen ebenfalls nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG).
Relevante Begründungsmängel der rekursgerichtlichen Entscheidung sind im Hinblick auf die nach der Aktenlage derzeit nicht auszuschließende Interessenkollision bei einer Vertretung der Betroffenen durch ihren Sohn (den Zweit-Revisionsrekurswerber) nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00002.06I.0321.000
Dokumentnummer
JJT_20060321_OGH0002_0050OB00002_06I0000_000