Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 126 Abs 2 GBG), aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 126, Absatz 2, GBG), aber nicht berechtigt.
In seinem Revisionsrekurs vertritt der Antragsteller den Standpunkt, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß das einverleibte Wohnrecht und die Reallast des Ausgedinges und das einverleibte Pfandrecht zwei verschiedenen Personen zustünden; im Sinne des "in Grundbuchsangelegenheiten vorherrschenden Grundsatzes des guten Glaubens" habe er angenommen, daß es sich bei den Buchberechtigten um ein und dieselbe Person handle. Die Verschiedenheit der Personen hätte der Pfandgläubigerin - nicht einem Dritten - bekannt sein müssen; es wäre Aufgabe der Pfandgläubigerin gewesen, darauf zu achten, daß eine Verwechslung nicht vorkommen könne. Da vom Rekursgericht keine Nachforschungen angestellt worden seien, sei es auch vorstellbar, daß der Antragsteller Nachforschungen angestellt und dabei keine Bedenken gehabt hätte. Außerdem wäre es auch möglich, daß tatsächlich kein Unterschied zwischen den beiden Buchberechtigten bestehe. Der Revisionsrekurswerber vertritt abschließend die Ansicht, daß der Grundbuchstand nicht zweifelhaft sei, das Erstgericht daher mit Recht seinen Antrag bewilligt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach § 95 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht - von hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen abgesehen - ohne Einvernehmung der Parteien und ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden, und zwar im Sinne der Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß es im Rahmen der Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen (§ 94 Abs 1 GBG) dessen Aufgabe ist, auch zu prüfen, ob der Urkundeninhalt nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist. Ein Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen läßt (vgl. EvBl 1976/13 = NZ 1976, 95; NZ 1986, 41 und 90; NZ 1987, 105 und 161; NZ 1988, 289 ua). Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach dem Grundbuchstand nicht mit Sicherheit feststeht, daß die Lasten in C-OZ 24 und 29 zugunsten ein und derselben Person einverleibt wurden, weil bei der Angabe der Pfandgläubigerin deren Geburtsdatum nicht vermerkt ist und ein allfälliger früherer Familienname fehlt. Da auch die in Punkt VI. des dem Grundbuchsgesuch zugrundeliegenden Kaufvertrages enthaltene Freilassungserkllärung der "Aloisia B*** geb. H***, geboren 13.1.1915" keinen Hinweis auf die Art der Buchberechtigung enthält, aus der die Frage der Identität der Berechtigten verläßlich beantwortet werden könnte, kann tatsächlich nicht gesagt werden, der Urkundeninhalt lasse keine Zweifel darüber aufkommen, daß die in Punkt VI. des Kaufvertrages von Aloisia B*** geb. H***, geboren am 13.Jänner 1915, abgegebene Erklärung auch als Zustimmung der in C-OZ 29 ohne Angabe eines Geburtsdatums einverleibten Pfandgläubigerin Aloisia B*** zur lastenfreien Abschreibung angesehen werden kann. Bleiben aber Zweifel daran offen, ob die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet oder aufgehoben werden soll, daß er in die Einverleibung einwillige, vorhanden ist (§ 32 Abs 1 lit b GBG; § 3 Abs 1 LTG), so kann in der Abweisung des Antrages auf lastenfreie Abschreibung der genannten Teilstücke von der Liegenschaft EZ 48 I KG Telfs und Zuschreibung zu einer anderen Liegenschaft kein Rechtsirrtum erblickt werden. Auf die Frage, ob der Antragsteller auf die Identität der aus C-OZ 24 und 29 ersichtlichen Buchberechtigten vertrauen durfte, kommt es im Verfahren über die Frage der Bewilligung eines Grundbuchsgesuches nicht an, weil es sich dabei grundsätzlich um ein Aktenverfahren handelt, dem - wie erwähnt - die Durchführung eines Beweisverfahrens in der vom Revisionsrekurswerber vermißten Form fremd ist.Nach Paragraph 95, Absatz eins, GBG hat das Grundbuchsgericht - von hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahmen abgesehen - ohne Einvernehmung der Parteien und ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden, und zwar im Sinne der Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß es im Rahmen der Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen (Paragraph 94, Absatz eins, GBG) dessen Aufgabe ist, auch zu prüfen, ob der Urkundeninhalt nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist. Ein Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen läßt vergleiche EvBl 1976/13 = NZ 1976, 95; NZ 1986, 41 und 90; NZ 1987, 105 und 161; NZ 1988, 289 ua). Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach dem Grundbuchstand nicht mit Sicherheit feststeht, daß die Lasten in C-OZ 24 und 29 zugunsten ein und derselben Person einverleibt wurden, weil bei der Angabe der Pfandgläubigerin deren Geburtsdatum nicht vermerkt ist und ein allfälliger früherer Familienname fehlt. Da auch die in Punkt römisch sechs. des dem Grundbuchsgesuch zugrundeliegenden Kaufvertrages enthaltene Freilassungserkllärung der "Aloisia B*** geb. H***, geboren 13.1.1915" keinen Hinweis auf die Art der Buchberechtigung enthält, aus der die Frage der Identität der Berechtigten verläßlich beantwortet werden könnte, kann tatsächlich nicht gesagt werden, der Urkundeninhalt lasse keine Zweifel darüber aufkommen, daß die in Punkt römisch sechs. des Kaufvertrages von Aloisia B*** geb. H***, geboren am 13.Jänner 1915, abgegebene Erklärung auch als Zustimmung der in C-OZ 29 ohne Angabe eines Geburtsdatums einverleibten Pfandgläubigerin Aloisia B*** zur lastenfreien Abschreibung angesehen werden kann. Bleiben aber Zweifel daran offen, ob die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet oder aufgehoben werden soll, daß er in die Einverleibung einwillige, vorhanden ist (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG; Paragraph 3, Absatz eins, LTG), so kann in der Abweisung des Antrages auf lastenfreie Abschreibung der genannten Teilstücke von der Liegenschaft EZ 48 römisch eins KG Telfs und Zuschreibung zu einer anderen Liegenschaft kein Rechtsirrtum erblickt werden. Auf die Frage, ob der Antragsteller auf die Identität der aus C-OZ 24 und 29 ersichtlichen Buchberechtigten vertrauen durfte, kommt es im Verfahren über die Frage der Bewilligung eines Grundbuchsgesuches nicht an, weil es sich dabei grundsätzlich um ein Aktenverfahren handelt, dem - wie erwähnt - die Durchführung eines Beweisverfahrens in der vom Revisionsrekurswerber vermißten Form fremd ist.
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.