Begründung:
Am 22.Juni 1988 stellte der Antragsteller als Wohnungseigentumsbewerber bezüglich der Wohnung top.Nr.24 in der von der Antragsgegnerin als Gemeinnütziger Bauvereinigung errichteten Wohnhausanlage Wien 4., Belvederegasse 13, bei der MA 50-Zentrale Schlichtungsstelle den Antrag, die Angemessenheit des von der Antragsgegnerin begehrten Preises für diese Wohnung in der Höhe von 2,340.893 S zu überprüfen und der Antragsgegnerin die Rückzahlung eines allfälligen Überschreitungsbetrages (einer allfälligen Differenz zwischen dem begehrten und dem angemessenen Preis) aufzutragen, vorerst aber durchsetzbare Beschlüsse gemäß § 22 Abs 2 WGG zu erlassen. Da das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht binnen 3 Monaten zum Abschluß gelangte, rief der Antragsteller gemäß § 22 Abs 4 WGG in Verbindung mit § 40 Abs 2 MRG das Gericht an. Mit Beschluß vom 12.Jänner 1989, ON 2, trug das Erstgericht der Antragsgegnerin auf, binnen 4 Wochen die Endabrechnung über die gesamten Baukosten des Objektes Wien 4., Belvederegasse 13, vorzulegen und der Vorlage ein Verzeichnis aller Vertragspartner im Sinn des § 13 Abs 1 WGG anzuschließen.Am 22.Juni 1988 stellte der Antragsteller als Wohnungseigentumsbewerber bezüglich der Wohnung top.Nr.24 in der von der Antragsgegnerin als Gemeinnütziger Bauvereinigung errichteten Wohnhausanlage Wien 4., Belvederegasse 13, bei der MA 50-Zentrale Schlichtungsstelle den Antrag, die Angemessenheit des von der Antragsgegnerin begehrten Preises für diese Wohnung in der Höhe von 2,340.893 S zu überprüfen und der Antragsgegnerin die Rückzahlung eines allfälligen Überschreitungsbetrages (einer allfälligen Differenz zwischen dem begehrten und dem angemessenen Preis) aufzutragen, vorerst aber durchsetzbare Beschlüsse gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WGG zu erlassen. Da das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht binnen 3 Monaten zum Abschluß gelangte, rief der Antragsteller gemäß Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, MRG das Gericht an. Mit Beschluß vom 12.Jänner 1989, ON 2, trug das Erstgericht der Antragsgegnerin auf, binnen 4 Wochen die Endabrechnung über die gesamten Baukosten des Objektes Wien 4., Belvederegasse 13, vorzulegen und der Vorlage ein Verzeichnis aller Vertragspartner im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, WGG anzuschließen.
Da die Antragsgegnerin nach Ansicht des Erstgerichtes diesem Auftrag nicht ordnungsgemäß nachkam, trug das Erstgericht der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 29.März 1989, ON 8, auf, binnen 4 Wochen eine detaillierte Abrechnung der Baukosten des Bauprojektes Wien 4., Belvederegasse 13, zu legen, und näher bezeichnete Werkverträge sowie sämtliche Zahlungsbelege vorzulegen. Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene Rekurs wurde vom Rekursgericht mit dem Ausspruch, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei, zurückgewiesen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der in § 22 Abs 2 WGG idF des 1.WÄG BGBl 1987/340 als "Antrag nach Abs 1 Z 1 oder 3" bezeichnete Antrag sei als ein solcher nach Abs 1 Z 6 zu lesen. Das nach § 22 Abs 2 WGG durchzuführende Verfahren sehe lediglich in seiner Z 3 einen gesondert anfechtbaren (Beweis)Beschluß vor, in welchem die Tatsachen, über welche auf Grund der Einwendungen nach Z 2 Beweis zu erheben ist, genau zu bezeichnen sind. Ein solcher Beschluß liege hier jedoch nicht vor. Die durch das Erstgericht über Antrag des Antragstellers der Antragsgegnerin aufgetragene Vorlage weiterer Urkunden sei vielmehr der Z 1 der zitierten Bestimmung zuzuordnen. Dagegen sehe aber das Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG eine Anfechtungsmöglichkeit nicht vor. Aber auch wenn man den vorliegenden Beschluß als Auftrag im Sinne des § 303 ZPO ansehen wollte, ergäbe sich in sinngemäßer Anwendung der §§ 319 Abs 2 und 515 ZPO, daß der erstgerichtliche Beschluß durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könnte. Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.Der in Paragraph 22, Absatz 2, WGG in der Fassung des 1.WÄG BGBl 1987/340 als "Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 3" bezeichnete Antrag sei als ein solcher nach Absatz eins, Ziffer 6, zu lesen. Das nach Paragraph 22, Absatz 2, WGG durchzuführende Verfahren sehe lediglich in seiner Ziffer 3, einen gesondert anfechtbaren (Beweis)Beschluß vor, in welchem die Tatsachen, über welche auf Grund der Einwendungen nach Ziffer 2, Beweis zu erheben ist, genau zu bezeichnen sind. Ein solcher Beschluß liege hier jedoch nicht vor. Die durch das Erstgericht über Antrag des Antragstellers der Antragsgegnerin aufgetragene Vorlage weiterer Urkunden sei vielmehr der Ziffer eins, der zitierten Bestimmung zuzuordnen. Dagegen sehe aber das Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 2, WGG eine Anfechtungsmöglichkeit nicht vor. Aber auch wenn man den vorliegenden Beschluß als Auftrag im Sinne des Paragraph 303, ZPO ansehen wollte, ergäbe sich in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 319, Absatz 2 und 515 ZPO, daß der erstgerichtliche Beschluß durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könnte. Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.