Dieser Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes (Punkt 1) wendet, handelt es sich nicht um die Bekämpfung eines Sachbeschlusses oder eines nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbaren Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde (§ 37 Abs. 3 Z 18 MRG idF des Art. II RRAG), weil das Erstgericht über die Zwischenfeststellungsanträge der Vermieterin nicht in der Sache entschieden hat, sondern diese Anträge aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Es gelten daher insoweit nach § 37 Abs. 3 Z 16 MRG die Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Vierten Teils der Zivilprozeßordnung mit den im MRG festgelegten Besonderheiten. Der § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, ist anzuwenden. Da der Entscheidungsgegenstand (Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsanträge) wohl Geldwert hat, aber nicht eine Geldsumme ausmacht, hatte das Rekursgericht nach § 37 Abs. 3 Z 16 MRG und § 526 Abs. 3 ZPO iVm § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO in der Rekursentscheidung auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist nur dann für den Obersten Gerichtshof nicht bindend, wenn dabei gegen zwingende Bewertungsvorschriften (§§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN), die nach § 500 Abs. 3 ZPO sinngemäß anzuwenden sind, verstoßen hat (RZ 1991/56 uva). Dies ist nicht der Fall, wenn das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand in Ansehung der Zwischenanträge auf Feststellung, deren Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Befassung der Gemeinde es mißbilligte, mit einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Betrag bewertete, weil es auf das Ausmaß der strittigen Mietzinshöhe dabei nicht ankommt. Die einer Überprüfung nicht zugängliche Bewertung durch das Rekursgericht schließt insoweit den weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof aus.Soweit sich das Rechtsmittel gegen die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes (Punkt 1) wendet, handelt es sich nicht um die Bekämpfung eines Sachbeschlusses oder eines nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbaren Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in der Fassung des Artikel römisch zwei, RRAG), weil das Erstgericht über die Zwischenfeststellungsanträge der Vermieterin nicht in der Sache entschieden hat, sondern diese Anträge aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Es gelten daher insoweit nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG die Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Vierten Teils der Zivilprozeßordnung mit den im MRG festgelegten Besonderheiten. Der Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, ist anzuwenden. Da der Entscheidungsgegenstand (Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsanträge) wohl Geldwert hat, aber nicht eine Geldsumme ausmacht, hatte das Rekursgericht nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Rekursentscheidung auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist nur dann für den Obersten Gerichtshof nicht bindend, wenn dabei gegen zwingende Bewertungsvorschriften (Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN), die nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwenden sind, verstoßen hat (RZ 1991/56 uva). Dies ist nicht der Fall, wenn das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand in Ansehung der Zwischenanträge auf Feststellung, deren Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Befassung der Gemeinde es mißbilligte, mit einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Betrag bewertete, weil es auf das Ausmaß der strittigen Mietzinshöhe dabei nicht ankommt. Die einer Überprüfung nicht zugängliche Bewertung durch das Rekursgericht schließt insoweit den weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof aus.
Der den erstgerichtlichen Sachbeschluß aufhebende Teil der Rekursentscheidung (Punkt 2) wäre nach § 37 Abs. 3 Z 16 und Z 18 MRG und § 527 Abs. 2 ZPO nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO für gegeben erachtet und ausgesprochen hätte, daß der Rekurs gegen den Beschluß, womit der Sachbeschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, zulässig ist. Das Rekursgericht hat aber insoweit keine Rekurszulassung ausgesprochen, sondern sogar den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für "jedenfalls unzulässig" erkannt. Damit fehlt auch insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzung nach dem anzuwendenden § 527 Abs. 2 ZPO.Der den erstgerichtlichen Sachbeschluß aufhebende Teil der Rekursentscheidung (Punkt 2) wäre nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 und Ziffer 18, MRG und Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, ZPO für gegeben erachtet und ausgesprochen hätte, daß der Rekurs gegen den Beschluß, womit der Sachbeschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, zulässig ist. Das Rekursgericht hat aber insoweit keine Rekurszulassung ausgesprochen, sondern sogar den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für "jedenfalls unzulässig" erkannt. Damit fehlt auch insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzung nach dem anzuwendenden Paragraph 527, Absatz 2, ZPO.