Aus der Begründung:
Was die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses anlangt, so finden gemäß § 15 (5) des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, in der derzeit geltenden Fassung BGBl. Nr. 134/1964, auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung für die enteignete Grundfläche die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954, Anwendung. Der Oberste Gerichtshof hat in der grundlegenden Entscheidung SZ. XXXIII 73 ausführlich begrundet und hält daran seither in ständiger Rechtsprechung fest, daß in einem nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz durchzuführenden Verfahren die Vorschriften des Außerstreitverfahrens auch für das Rechtsmittelverfahren gelten (EvBl. 1958 Nr. 362, ZVR. 1964 Nr. 205, 5 Ob 215/65, 5 Ob 74/66 u. v. a.). Da eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vorliegt, ist der Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG. zu beurteilen.Was die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses anlangt, so finden gemäß Paragraph 15, (5) des Bundesstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1948,, in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1964,, auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung für die enteignete Grundfläche die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, Anwendung. Der Oberste Gerichtshof hat in der grundlegenden Entscheidung SZ. römisch 33 73 ausführlich begrundet und hält daran seither in ständiger Rechtsprechung fest, daß in einem nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz durchzuführenden Verfahren die Vorschriften des Außerstreitverfahrens auch für das Rechtsmittelverfahren gelten (EvBl. 1958 Nr. 362, ZVR. 1964 Nr. 205, 5 Ob 215/65, 5 Ob 74/66 u. v. a.). Da eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vorliegt, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG. zu beurteilen.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit soll vorliegen, weil nur der durch die Enteignung verursachte Schaden, nicht aber jeder nur denkbare mögliche Schaden, der vielleicht in der Zukunft einmal eintreten könnte, zu ersetzen sei. Bei dem zuerkannten Betrag von 3 S je Quadratmeter handle es sich jedoch um einen Schaden, der bisher nicht eingetreten sei, sondern um einen solchen, der von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhänge. Der Verkehrswert richte sich aber nach den gegebenen Verwendungsmöglichkeiten, nicht nach einer allenfalls künftigen Bewirtschaftungsart.
Dazu ist zu sagen, daß nach § 13 (1) BStG. dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB.) gebührt. Bei der Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Bedacht zu nehmen. Bei der Annahme eines Betrages von 15 S je Quadratmeter enteigneter Fläche wurde aber, wie der Sachverständige Josef X. ausführte, auf die "Restgrundverkleinerung" Bedacht genommen. Auch der vom Sachverständigen gebrauchte Begriff Wirtschaftserschwernis ergibt sich nur daraus, daß das verbleibende Restgrundstück von der dazu bestimmten Hofstelle schwieriger zu bewirtschaften ist als bisher und daher in seinem Verkehrswert gemindert ist.Dazu ist zu sagen, daß nach Paragraph 13, (1) BStG. dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB.) gebührt. Bei der Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Bedacht zu nehmen. Bei der Annahme eines Betrages von 15 S je Quadratmeter enteigneter Fläche wurde aber, wie der Sachverständige Josef römisch zehn. ausführte, auf die "Restgrundverkleinerung" Bedacht genommen. Auch der vom Sachverständigen gebrauchte Begriff Wirtschaftserschwernis ergibt sich nur daraus, daß das verbleibende Restgrundstück von der dazu bestimmten Hofstelle schwieriger zu bewirtschaften ist als bisher und daher in seinem Verkehrswert gemindert ist.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist aber nur gegeben, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (siehe die in Fetter - Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, Manz 1956 auf S. 78 unter Nr. 10 zu § 16 AußStrG. angeführte Judikatur). Der angezogene Rekursgrund ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die Vorinstanzen im Rahmen des ihnen im § 13 (1) BStG. eingeräumten Ermessens die Verminderung des Wertes auf Grund der Enteignung verbleibenden Restgrundstücke unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Sachverständigenbeweises festsetzten (ZVR. 1966 Nr. 41, siehe hiezu auch ZVR. 1958 Nr. 150, ZVR. 1963 Nr. 26 u. a.).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist aber nur gegeben, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (siehe die in Fetter - Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, Manz 1956 auf S. 78 unter Nr. 10 zu Paragraph 16, AußStrG. angeführte Judikatur). Der angezogene Rekursgrund ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die Vorinstanzen im Rahmen des ihnen im Paragraph 13, (1) BStG. eingeräumten Ermessens die Verminderung des Wertes auf Grund der Enteignung verbleibenden Restgrundstücke unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Sachverständigenbeweises festsetzten (ZVR. 1966 Nr. 41, siehe hiezu auch ZVR. 1958 Nr. 150, ZVR. 1963 Nr. 26 u. a.).
Dem steht auch nicht die von der Rekurswerberin zitierte Entscheidung vom 25. Oktober 1911, Rv IV 445 = Röll Jahrgang 1911 Nr. 117 entgegen, weil sie einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft.Dem steht auch nicht die von der Rekurswerberin zitierte Entscheidung vom 25. Oktober 1911, Rv römisch vier 445 = Röll Jahrgang 1911 Nr. 117 entgegen, weil sie einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft.
Der Revisionsrekurs war somit mangels Anfechtungsgrunden im Sinne des § 16 AußStrG. zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war somit mangels Anfechtungsgrunden im Sinne des Paragraph 16, AußStrG. zurückzuweisen.