Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes bei der nach § 126 Abs 2 GBG und § 13 Abs 2 AußStrG gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 57 JN und des § 60 Abs 2 JN zutreffend ist, weil der Einheitswert der Liegenschaftsanteile, die mit dem Pfandrecht belastet werden sollen, S 50.000,-Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes bei der nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG und Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG gebotenen sinngemäßen Anwendung des Paragraph 57, JN und des Paragraph 60, Absatz 2, JN zutreffend ist, weil der Einheitswert der Liegenschaftsanteile, die mit dem Pfandrecht belastet werden sollen, S 50.000,-
übersteigt.
Hingegen billigt der Oberste Gerichtshof die vom Rekursgericht geäußerte, von der herrschenden Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht zur Erledigung der Eintragungsbegehren der Antragstellerin aus folgenden Gründen nicht:
Richtig ist, daß nach § 56 Abs 3 GBG die Eintragung (hier: des Pfandrechtes) im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall, daß der Eigentümer der Liegenschaft in Konkurs verfällt, nur dann bewilligt werden darf, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Dem Rekursgericht ist zuzugestehen, daß diese Bestimmung - für sich allein betrachtet - den Schluß zuließe, daß die Unterschriften beider Vertragssteile schon vor der Konkurseröffnung beglaubigt vorliegen müßten, weil die Urkunde über das Geschäft erst dann ausgefertigt ist, wenn sie die Willensübereinstimmung beider Vertragsteile, dokumentiert durch ihre Unterschriften, enthält. Dies hat noch nichts mit dem erst durch das GUG aufgestellten Erfordernis zu tun, daß nunmehr auch die Unterschrift des Pfandgläubigers beglaubigt sein muß. Dabei handelt es sich bloß um ein grundbuchsrechtliches Erfordernis, das erfüllt sein muß, damit die Urkunde geeignete Grundlage eines Einverleibungsbegehrens sein kann. Es änderte aber nichts an der Auslegung des § 56 Abs 3 GBG. Ist daher die aus der Zeit vor dem GUG stammende Auslegung der herrschenden Rechtsprechung - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - richtig, so bleibt sie auch nach der Änderung der Beglaubigungsvorschriften durch das GUG richtig.Richtig ist, daß nach Paragraph 56, Absatz 3, GBG die Eintragung (hier: des Pfandrechtes) im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall, daß der Eigentümer der Liegenschaft in Konkurs verfällt, nur dann bewilligt werden darf, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Dem Rekursgericht ist zuzugestehen, daß diese Bestimmung - für sich allein betrachtet - den Schluß zuließe, daß die Unterschriften beider Vertragssteile schon vor der Konkurseröffnung beglaubigt vorliegen müßten, weil die Urkunde über das Geschäft erst dann ausgefertigt ist, wenn sie die Willensübereinstimmung beider Vertragsteile, dokumentiert durch ihre Unterschriften, enthält. Dies hat noch nichts mit dem erst durch das GUG aufgestellten Erfordernis zu tun, daß nunmehr auch die Unterschrift des Pfandgläubigers beglaubigt sein muß. Dabei handelt es sich bloß um ein grundbuchsrechtliches Erfordernis, das erfüllt sein muß, damit die Urkunde geeignete Grundlage eines Einverleibungsbegehrens sein kann. Es änderte aber nichts an der Auslegung des Paragraph 56, Absatz 3, GBG. Ist daher die aus der Zeit vor dem GUG stammende Auslegung der herrschenden Rechtsprechung - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - richtig, so bleibt sie auch nach der Änderung der Beglaubigungsvorschriften durch das GUG richtig.
Durch die Vorschrift des § 56 Abs 3 GBG soll für den Liegenschaftsverkehr eine Regelung getroffen werden, die sowohl den Interessen der Gläubiger des in Konkurs verfallenen Liegenschaftseigentümers, gelegen im Schutz vor Schmälerung der Masse durch den zu Verfügungen darüber nicht mehr berechtigten Gemeinschuldner, als auch den Interessen des Vertragspartners des in Konkurs verfallenen Verkäufers oder Pfandbestellers), der dem Erwerber (oder Pfandgläubiger) vor der Konkurseröffnung den Rangordnungsbeschluß und die Urkunde über das abgeschlossene Rechtsgeschäft zukommen ließ, gerecht wird.Durch die Vorschrift des Paragraph 56, Absatz 3, GBG soll für den Liegenschaftsverkehr eine Regelung getroffen werden, die sowohl den Interessen der Gläubiger des in Konkurs verfallenen Liegenschaftseigentümers, gelegen im Schutz vor Schmälerung der Masse durch den zu Verfügungen darüber nicht mehr berechtigten Gemeinschuldner, als auch den Interessen des Vertragspartners des in Konkurs verfallenen Verkäufers oder Pfandbestellers), der dem Erwerber (oder Pfandgläubiger) vor der Konkurseröffnung den Rangordnungsbeschluß und die Urkunde über das abgeschlossene Rechtsgeschäft zukommen ließ, gerecht wird.
Es soll einerseits die nach § 13 KO zulässige Einverleibung oder Vormerkung im Grundbuch, wenn sich der Rang der Eintragung (infolge Anmerkung der Rangordnung) nach einem vor dem Tag der Konkurseröffnung gelegenen Tag richtet, nicht auf ein vom gemäß § 3 KO nicht mehr verfügungsberechtigten Gemeinschuldner abgeschlossenes Rechtsgeschäft gestützt werden können, etwa weil infolge Vordatierung der Urkunde der Anschein der noch gegebenen Verfügungsberechtigung des Gemeinschuldners erweckt wird.Es soll einerseits die nach Paragraph 13, KO zulässige Einverleibung oder Vormerkung im Grundbuch, wenn sich der Rang der Eintragung (infolge Anmerkung der Rangordnung) nach einem vor dem Tag der Konkurseröffnung gelegenen Tag richtet, nicht auf ein vom gemäß Paragraph 3, KO nicht mehr verfügungsberechtigten Gemeinschuldner abgeschlossenes Rechtsgeschäft gestützt werden können, etwa weil infolge Vordatierung der Urkunde der Anschein der noch gegebenen Verfügungsberechtigung des Gemeinschuldners erweckt wird.
Andererseits sind auch die Interessen des Vertragspartners (hier: Pfandgläubigers) des Gemeinschuldners, die nicht weniger schützenswert sind als die seiner Gläubiger, denen darüber hinaus auch noch verschiedene durch den Masseverwalter geltend zu machende Anfechtungsmöglichkeiten zustehen, zu berücksichtigen. Der Pfandgläubiger, dem (wie hier nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden) Rangordnungsbeschluß und Pfandurkunde vor der Konkurseröffnung zukamen, darf nicht deswegen seiner Rechte verlustig gehen, weil er - obwohl durch die Konkurseröffnung in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt - die Unterschrift auf der Vertragsurkunde erst nach dem Tag der Konkurseröffnung leistete.
Wollte man nun die Gläubiger des Gemeinschuldners vor allen nur denkbaren Umtrieben des Gemeinschuldners schützen, also auch vor der konstruierten Fallgestaltung, daß der Liegenschaftseigentümer eine Anmerkung der Rangordnung erwirkt und eine Pfandbestellungsurkunde beglaubigt errichtet, um - in dolosem Zusammenwirken mit dem in dieser Pfandurkunde bereits genannten Pfandgläubiger - erst nach der Konkurseröffnung in Wahrheit den Pfandvertrag zu schließen und zu Lasten der Gläubiger die Verbücherung des Pfandrechtes zu bewirken, so müßte man in Kauf nehmen, daß in gewiß nicht weniger zahlreichen Fällen der Pfandgläubiger, der mit dem späteren Gemeinschuldner schon vor der Konkurseröffnung Willenseinigung erzielt hatte und dem Rangordnungsbeschluß sowie Pfandurkunde zugekommen waren, um sein Recht kommt, nur weil er selbst die Unterschrift erst später beglaubigt leistete.
Der oben erwähnte, im Interesse aller am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmenden Personen gebotene Interessenausgleich erfordert daher die von der Rechtsprechung bisher vorgenommene Auslegung, daß es für die Zulässigkeit der Eintragung eines Pfandrechtes nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers nur darauf ankommt, daß der Gemeinschuldner bereits vor der Konkurseröffnung die beglaubigte Unterschrift leistete. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von der in JB 51 = SZ 19/263 grundgelegten und später aufrecht erhaltenen Rechtsprechung (NZ 1987, 105; SZ 48/58) abzugehen, zumal auch die herrschende Lehre darauf abstellt, daß in den Fällen des § 56 GBG dem Antrag dann stattgegeben werden darf, wenn ihm eine vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlung zugrundeliegt (Bartsch-Pollak, KO3 I 100; vgl. auch Feil, Grundbuchsgesetz 232, wo der herrschenden Rechtsprechung bloß die Möglichkeit der Vertretbarkeit eines anderen Standpunktes gegenübergestellt wird.Der oben erwähnte, im Interesse aller am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmenden Personen gebotene Interessenausgleich erfordert daher die von der Rechtsprechung bisher vorgenommene Auslegung, daß es für die Zulässigkeit der Eintragung eines Pfandrechtes nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers nur darauf ankommt, daß der Gemeinschuldner bereits vor der Konkurseröffnung die beglaubigte Unterschrift leistete. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von der in JB 51 = SZ 19/263 grundgelegten und später aufrecht erhaltenen Rechtsprechung (NZ 1987, 105; SZ 48/58) abzugehen, zumal auch die herrschende Lehre darauf abstellt, daß in den Fällen des Paragraph 56, GBG dem Antrag dann stattgegeben werden darf, wenn ihm eine vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlung zugrundeliegt (Bartsch-Pollak, KO3 römisch eins 100; vergleiche auch Feil, Grundbuchsgesetz 232, wo der herrschenden Rechtsprechung bloß die Möglichkeit der Vertretbarkeit eines anderen Standpunktes gegenübergestellt wird.
Da andere Hindernisse der von der Antragstellerin begehrten Pfandrechtseinverleibung und Anmerkung der Löschungsverpflichtung nicht entgegenstehen, war in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen wie im Spruch zu entscheiden.