Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht dem Rekurs teilweise Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes, der in seinen übrigen Punkten als unangefochten unberührt geblieben war, in seinem Punkt IV. teilweise abgeändert, sodaß dieser Punkt zu lauten hat:Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht dem Rekurs teilweise Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes, der in seinen übrigen Punkten als unangefochten unberührt geblieben war, in seinem Punkt römisch vier. teilweise abgeändert, sodaß dieser Punkt zu lauten hat:
"IV. 1. Die Löschung der sub C-LNr. 15a angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung der vollstreckbaren S 48.663,22 sA für Dr.Richard H*****, (E ***** des Bezirksgerichtes Zwettls), bedingt durch die Rechtfertigung der unter Punkt I. a) des Beschlusses angeordneten Vormerkung des Eigentumsrechtes für Dipl.Ing.Josef St***** auf der Liegenschaftshälfte des Günter Z*****, geboren 3.11.1950."IV. 1. Die Löschung der sub C-LNr. 15a angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung der vollstreckbaren S 48.663,22 sA für Dr.Richard H*****, (E ***** des Bezirksgerichtes Zwettls), bedingt durch die Rechtfertigung der unter Punkt römisch eins. a) des Beschlusses angeordneten Vormerkung des Eigentumsrechtes für Dipl.Ing.Josef St***** auf der Liegenschaftshälfte des Günter Z*****, geboren 3.11.1950.
2.) Hingegen wird das Begehren der Antragsteller auf Löschung des ob EZ ***** KatGem S***** auf dem Hälfteanteil der Melitta Z*****, C-LNr 17a, einverleibten Pfandrechts für die vollstreckbare Forderung von S 48.663,22 für Dr.Richard H*****, TZ 4129/94, (E ***** des Bezirksgerichtes Zwettl) abgewiesen."
Es sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Zur Begründung seines Bewertungsausspruches führte das Rekursgericht aus, aus dem Grundbuch ergäbe sich, daß die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 48.663,22 gegen beide Hälfteeigentümer ident sei.
Gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs der drei Antragsteller sowie des Dr.Friedrich F***** als Vertragsverfasser mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und den erstgerichtlichen, bewilligenden Beschluß wieder herzustellen.