[5] 1.1 Der Kläger behauptet, die Vorinstanzen hätten „einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofs“ unberücksichtigt gelassen, ohne auch nur eine höchstgerichtliche Entscheidung zu zitieren, von der das Berufungsgericht angeblich abgewichen sein soll. Mangels gesetzesgemäßer Ausführung der Zulassungsbeschwerde ist darauf nicht näher einzugehen (RIS-Justiz RS0042779).
[6] 1.2 Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts soll im Übrigen deshalb verfehlt sein, weil es in der Abweisung des Beweisantrags auf Bestellung eines weiteren medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich Innerer Medizin und Chirurgie keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickte.
[7] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, in der Revision nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]). Nur wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte, könnte ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vorliegen (RS0040597 [T3, T4]; RS0043086).
[8] 2.2 Auch die Beweiswürdigung und die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist, sind nicht revisibel (RS0043371 [T15]). Die Frage der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung (oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO) fällt in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643). Dies gilt auch für die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RS0043163). Mangelhaft könnte das Berufungsverfahren nur dann sein, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten werden (RS0043371 [T13]). [8] 2.2 Auch die Beweiswürdigung und die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist, sind nicht revisibel (RS0043371 [T15]). Die Frage der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung (oder eines Vorgehens nach Paragraph 362, Absatz 2, ZPO) fällt in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643). Dies gilt auch für die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RS0043163). Mangelhaft könnte das Berufungsverfahren nur dann sein, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten werden (RS0043371 [T13]).
[9] 3. Hier hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Mängel- und Beweisrüge des Klägers auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, zuvor allenfalls gegebene Widersprüche zwischen einzelnen Gutachten seien durch das im zweiten Rechtsgang eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ausreichend aufgeklärt. Ein Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO erachtete es für nicht notwendig. Die vom Kläger bekämpften Feststellungen übernahm es, wobei es sich mit seinen Argumenten in der Beweisrüge auseinandersetzte. Letztlich folgte es – wie schon das Erstgericht – dem im zweiten Rechtsgang eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Hollinsky, das überzeugend sei und alle Widersprüche aufklären habe können. Damit hat das Berufungsgericht Mängel des Verfahrens erster Instanz auf aktenmäßiger Grundlage verneint, sodass ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO). Seine übrigen Argumente betreffen den Tatsachenbereich, der nicht erfolgreich mittels Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. [9] 3. Hier hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Mängel- und Beweisrüge des Klägers auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, zuvor allenfalls gegebene Widersprüche zwischen einzelnen Gutachten seien durch das im zweiten Rechtsgang eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ausreichend aufgeklärt. Ein Vorgehen nach Paragraph 362, Absatz 2, ZPO erachtete es für nicht notwendig. Die vom Kläger bekämpften Feststellungen übernahm es, wobei es sich mit seinen Argumenten in der Beweisrüge auseinandersetzte. Letztlich folgte es – wie schon das Erstgericht – dem im zweiten Rechtsgang eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Hollinsky, das überzeugend sei und alle Widersprüche aufklären habe können. Damit hat das Berufungsgericht Mängel des Verfahrens erster Instanz auf aktenmäßiger Grundlage verneint, sodass ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Seine übrigen Argumente betreffen den Tatsachenbereich, der nicht erfolgreich mittels Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.
[10] 4. Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht der Kläger geltend, eine Korrektur des Berufungsurteils sei aus Gründen der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit notwendig, ohne dies rechtlich näher zu begründen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (vgl RS0043654). [10] 4. Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht der Kläger geltend, eine Korrektur des Berufungsurteils sei aus Gründen der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit notwendig, ohne dies rechtlich näher zu begründen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen vergleiche RS0043654).
[11] 5. Die außerordentliche Revision war somit zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO). [11] 5. Die außerordentliche Revision war somit zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).