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Entscheidung 5 Ob 200/20b×

Entscheidung 5 Ob 200/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob200/20b

Entscheidungsdatum

07.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Prutsch & Partner Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 45.066,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. September 2020, GZ 12 R 121/19f-89, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob den Ärzten des Beklagten ein Kunstfehler und/oder Aufklärungsmangel anlässlich der Behandlung der Mutter des Klägers vorzuwerfen ist, der deren Tod im Krankenhaus des Beklagten am 27. 1. 2016 verursachte.

[2]           Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren des Klägers ab.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu.

[4]           Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  1.1 Der Kläger behauptet, die Vorinstanzen hätten „einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofs“ unberücksichtigt gelassen, ohne auch nur eine höchstgerichtliche Entscheidung zu zitieren, von der das Berufungsgericht angeblich abgewichen sein soll. Mangels gesetzesgemäßer Ausführung der Zulassungsbeschwerde ist darauf nicht näher einzugehen (RIS-Justiz RS0042779).

[6]                  1.2 Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts soll im Übrigen deshalb verfehlt sein, weil es in der Abweisung des Beweisantrags auf Bestellung eines weiteren medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich Innerer Medizin und Chirurgie keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickte.

[7]                  2.1 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, in der Revision nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]). Nur wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte, könnte ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vorliegen (RS0040597 [T3, T4]; RS0043086).

[8] 2.2 Auch die Beweiswürdigung und die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist, sind nicht revisibel (RS0043371 [T15]). Die Frage der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung (oder eines Vorgehens nach Paragraph 362, Absatz 2, ZPO) fällt in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643). Dies gilt auch für die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RS0043163). Mangelhaft könnte das Berufungsverfahren nur dann sein, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten werden (RS0043371 [T13]).

[9] 3. Hier hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Mängel- und Beweisrüge des Klägers auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, zuvor allenfalls gegebene Widersprüche zwischen einzelnen Gutachten seien durch das im zweiten Rechtsgang eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ausreichend aufgeklärt. Ein Vorgehen nach Paragraph 362, Absatz 2, ZPO erachtete es für nicht notwendig. Die vom Kläger bekämpften Feststellungen übernahm es, wobei es sich mit seinen Argumenten in der Beweisrüge auseinandersetzte. Letztlich folgte es – wie schon das Erstgericht – dem im zweiten Rechtsgang eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Hollinsky, das überzeugend sei und alle Widersprüche aufklären habe können. Damit hat das Berufungsgericht Mängel des Verfahrens erster Instanz auf aktenmäßiger Grundlage verneint, sodass ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Seine übrigen Argumente betreffen den Tatsachenbereich, der nicht erfolgreich mittels Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.

[10] 4. Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht der Kläger geltend, eine Korrektur des Berufungsurteils sei aus Gründen der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit notwendig, ohne dies rechtlich näher zu begründen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen vergleiche RS0043654).

[11] 5. Die außerordentliche Revision war somit zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E130323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00200.20B.1207.000

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20201207_OGH0002_0050OB00200_20B0000_000