Begründung:
Die Gegnerin der gefährdeten Partei, deren Unternehmenssitz auf den British Virgin Islands liegt, bietet Dienstleistungen im Bereich von Kapitalanlagen an. Die gefährdete Partei stellte ihr für ein solches Anlagenmanagement im März 1995 einen auf dem Kreditweg beschafften Betrag von insgesamt S 7,000.000,- zur Verfügung; am 16.8.1995 sollen davon nur mehr rund S 70.000,- (DM 10.000,-) auf dem Konto vorhanden gewesen sein.
Mit der Behauptung, ihr sei der streitgegenständliche Geldbetrag unter Vorspiegelung falscher Tatsachen herausgelockt und sodann das Konto durch rechtswidriges "Churning" (die Abwicklung sinnloser Geschäfte unter Einbehaltung unberechtigter Provisionen und Kommissionsgebühren) geplündert worden, beantragte die gefährdete Partei zur Sicherung ihres einzuklagenden Schadenersatzanspruches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, daß der Gegnerin der gefährdeten Partei und dem in Graz ansässigen Bankinstitut, bei dem sie ein Konto unterhält, jegliche Verfügung über dieses auf den Namen der Gegnerin der gefährdeten Partei lautende Konto verboten werde. Der Schadenersatzanspruch der gefährdeten Partei sei, weil sie (über eine in Graz ansässige Mittelsperson) mit einer Niederlassung der Gegnerin der gefährdeten Partei in Krefeld kontrahiert habe, nach deutschem Recht zu beurteilen und werde insbesondere auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung iSd § 826 BGB, auf das Delikt der Verleitung Unerfahrener zur Börsenspekulation nach § 823 Abs 2 BGB iVm § 89 BörsenG, auf den Betrugstatbestand des "Churning" sowie auf die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten gestützt. Die Hereinbringung des Anspruchs sei dadurch gefährdet, daß nach dem bisherigen Verhalten der Gegnerin der gefährdeten Partei damit gerechnet werden müsse, sie werde den Zugriff auf ihr Konto in Graz verhindern; außerdem müßte der erst zu schaffende Titel im Ausland, nämlich auf den British Virgin Islands, vollstreckt werden.Mit der Behauptung, ihr sei der streitgegenständliche Geldbetrag unter Vorspiegelung falscher Tatsachen herausgelockt und sodann das Konto durch rechtswidriges "Churning" (die Abwicklung sinnloser Geschäfte unter Einbehaltung unberechtigter Provisionen und Kommissionsgebühren) geplündert worden, beantragte die gefährdete Partei zur Sicherung ihres einzuklagenden Schadenersatzanspruches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, daß der Gegnerin der gefährdeten Partei und dem in Graz ansässigen Bankinstitut, bei dem sie ein Konto unterhält, jegliche Verfügung über dieses auf den Namen der Gegnerin der gefährdeten Partei lautende Konto verboten werde. Der Schadenersatzanspruch der gefährdeten Partei sei, weil sie (über eine in Graz ansässige Mittelsperson) mit einer Niederlassung der Gegnerin der gefährdeten Partei in Krefeld kontrahiert habe, nach deutschem Recht zu beurteilen und werde insbesondere auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung iSd Paragraph 826, BGB, auf das Delikt der Verleitung Unerfahrener zur Börsenspekulation nach Paragraph 823, Absatz 2, BGB in Verbindung mit Paragraph 89, BörsenG, auf den Betrugstatbestand des "Churning" sowie auf die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten gestützt. Die Hereinbringung des Anspruchs sei dadurch gefährdet, daß nach dem bisherigen Verhalten der Gegnerin der gefährdeten Partei damit gerechnet werden müsse, sie werde den Zugriff auf ihr Konto in Graz verhindern; außerdem müßte der erst zu schaffende Titel im Ausland, nämlich auf den British Virgin Islands, vollstreckt werden.
Das Erstgericht erließ am 18.8.1995 die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Gegnerin der gefährdeten Partei, wobei es auf Grund vorgelegter Urkunden den vorgebrachten Sachverhalt, insbesondere den behaupteten Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Verleitung eines Unerfahrenen zu Spekulationsgeschäften, als bescheinigt ansah. Mit Beschluß vom 26.9.1995 (ON 17) erklärte es sich dann noch in Erledigung von Prozeßeinreden der Gegnerin der gefährdeten Partei für örtlich und sachlich zuständig (Punkt 1.) des Spruches), verwarf in den Gründen seiner Entscheidung die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges (S 4 der ON 17) und wies den Widerspruch der Gegnerin der gefährdeten Partei aus folgenden zugleich die in dritter Instanz noch relevanten Behauptungen der Antragsgegnerin wiedergebenden) Gründen ab (Punkt 2.) der ON 17):
Dem auf eine angebliche Schiedsgerichtsvereinbarung gestützten Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei damit zu begegnen, daß die Erlassung einstweiliger Verfügung auch zur Sicherung von Ansprüchen möglich sei, die vor fakultative oder obligatorische Schiedsgerichte gehören (EvBl 1961/308 ua).
Das Vorliegen einer Rechtswahl (die Gegnerin der gefährdeten Partei meint, es sei auf Grund der Managementvereinbarung das Recht der British Virgin Islands anzuwenden, was die gefährdete Partei aus zahlreichen Gründen, unter anderem mit dem Hinweis auf ein Verbrauchergeschäft iSd § 41 IPRG bestreitet) habe die insoweit bescheinigungspflichtige Gegnerin der gefährdeten Partei nicht ausreichend glaubhaft gemacht.Das Vorliegen einer Rechtswahl (die Gegnerin der gefährdeten Partei meint, es sei auf Grund der Managementvereinbarung das Recht der British Virgin Islands anzuwenden, was die gefährdete Partei aus zahlreichen Gründen, unter anderem mit dem Hinweis auf ein Verbrauchergeschäft iSd Paragraph 41, IPRG bestreitet) habe die insoweit bescheinigungspflichtige Gegnerin der gefährdeten Partei nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin, auf dem von der Sicherungsmaßnahme betroffenen Bankkonto liege nicht ihr Geld, sondern das von Kunden, sei als bescheinigt anzunehmen, daß die Antragsgegnerin alleinige Kontoinhaberin und Verfügungsberechtigte sei. Für ein Treuhand- oder Anderkonto fehlten jegliche Hinweise.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung sowohl in ihrem Ausspruch über die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes (weil sich das von der Sicherungsmaßnahme betroffene Kontoguthaben der Antragsgegnerin bei der im Firmenbuch als Zweigniederlassung eingetragenen "Landesdirektion" eines Wiener Bankinstituts und somit im Sprengel des Erstgerichtes befinde) als auch in der Hauptsache. Es führte im wesentlichen aus:
In bezug auf die prozessualen Voraussetzungen der getroffenen Sicherungsmaßnahme komme der angeblichen Rechtswahl keine Bedeutung zu, weil für das Sicherungsverfahren die lex fori entscheidend sei; im übrigen sei den dagegen von der gefährdeten Partei vorgebrachten Argumente voll beizupflichten.
Eine Gefährdung des Anspruchs der gefährdeten Partei sei zwar nicht iSd § 379 Abs 2 Z 2 EO zu erkennen, doch habe sie die subjektive Gefährdung ihres Anspruchs iSd § 379 Abs 2 Z 1 EO ausreichend bescheinigt. Die Art und Weise, wie das Konto der gefährdeten Partei binnen kürzester Zeit "geplündert" worden sei, lasse nämlich befürchten, daß die Einbringung der gegenständlichen Forderung nahezu aussichtslos wäre, würden nicht Verbote nach § 382 Abs 2 Z 5 und 7 EO erlassen.Eine Gefährdung des Anspruchs der gefährdeten Partei sei zwar nicht iSd Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO zu erkennen, doch habe sie die subjektive Gefährdung ihres Anspruchs iSd Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO ausreichend bescheinigt. Die Art und Weise, wie das Konto der gefährdeten Partei binnen kürzester Zeit "geplündert" worden sei, lasse nämlich befürchten, daß die Einbringung der gegenständlichen Forderung nahezu aussichtslos wäre, würden nicht Verbote nach Paragraph 382, Absatz 2, Ziffer 5 und 7 EO erlassen.
Zum Begehren nach einer Sicherheitsleistung sei auszuführen, daß dabei eine Interessenabwägung anzustellen sei. Berücksichtige man, daß es sich bei der Gegnerin der gefährdeten Partei offensichtlich um eine "Briefkastenfirma" handle, die einen ihr anvertrauten Betrag von S 7,000.000,- (das diesbezügliche Konto) auf einen Minimalstand reduziert habe, wäre es für den Antragsteller existenzbedrohend, wollte man jetzt noch die Sicherung seines Anspruchs vom Erlag einer Kaution abhängig machen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß die Frage der Zuständigkeit nach § 387 Abs 2 EO in bezug auf eine Aktiengesellschaft als Drittschuldner (gemeint ist das Problem der Behandlung einer kontoführenden Zweigniederlassung als Drittschuldner) von der Judikatur noch nicht behandelt worden sei.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß die Frage der Zuständigkeit nach Paragraph 387, Absatz 2, EO in bezug auf eine Aktiengesellschaft als Drittschuldner (gemeint ist das Problem der Behandlung einer kontoführenden Zweigniederlassung als Drittschuldner) von der Judikatur noch nicht behandelt worden sei.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Gegnerin der gefährdeten Partei im wesentlichen geltend, daß sich das Rekursgericht nicht mit seinem Argument auseinandergesetzt habe, die vorliegenden Bescheinigungsmittel (insbesondere die Aussage des Antragstellers, den Managementvertrag eigenhändig unterschrieben zu haben) ließen sehr wohl die behauptete Rechtswahl erkennen. Damit hätte sich "einerseits die Unzulässigkeit des Rechtsweges, andererseits die Nicht-Anwendbarkeit des österreichischen Rechts ergeben". Auch die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes habe die zweite Instanz zu Unrecht bejaht. Drittschuldner könne nämlich nur das in Wien ansässige Bankinstitut und nicht dessen Landesdirektion in Graz sein. Wegen des zwingenden Charakters der Zuständigkeitsnorm des § 387 Abs 2 EO müsse die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts Konsequenzen (entgegen der Rechtsprechung bis hin zur Aufhebung der Sicherungsmaßnahme) haben. Letztlich habe das Rekursgericht zu Unrecht die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller abgelehnt. Es gehe um die Sperre eines gering verzinsten Girokontos, das immerhin ein Guthaben von etwas mehr als S 2,000.000,- aufweise, wobei es sich um Kundengelder handle. Der Antragsteller sei jeglichen Nachweis schuldig geblieben, daß er einen allfälligen Schaden der Antragsgegnerin werde ersetzen können; andererseits fehlten jegliche Grundlagen für die Annahme, die Antragsgegnerin sei eine "Briefkastenfirma". Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern, in eventu ihn aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, oder aber - bei Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung - dem Antragsteller den Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung aufzutragen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Gegnerin der gefährdeten Partei im wesentlichen geltend, daß sich das Rekursgericht nicht mit seinem Argument auseinandergesetzt habe, die vorliegenden Bescheinigungsmittel (insbesondere die Aussage des Antragstellers, den Managementvertrag eigenhändig unterschrieben zu haben) ließen sehr wohl die behauptete Rechtswahl erkennen. Damit hätte sich "einerseits die Unzulässigkeit des Rechtsweges, andererseits die Nicht-Anwendbarkeit des österreichischen Rechts ergeben". Auch die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes habe die zweite Instanz zu Unrecht bejaht. Drittschuldner könne nämlich nur das in Wien ansässige Bankinstitut und nicht dessen Landesdirektion in Graz sein. Wegen des zwingenden Charakters der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 387, Absatz 2, EO müsse die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts Konsequenzen (entgegen der Rechtsprechung bis hin zur Aufhebung der Sicherungsmaßnahme) haben. Letztlich habe das Rekursgericht zu Unrecht die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller abgelehnt. Es gehe um die Sperre eines gering verzinsten Girokontos, das immerhin ein Guthaben von etwas mehr als S 2,000.000,- aufweise, wobei es sich um Kundengelder handle. Der Antragsteller sei jeglichen Nachweis schuldig geblieben, daß er einen allfälligen Schaden der Antragsgegnerin werde ersetzen können; andererseits fehlten jegliche Grundlagen für die Annahme, die Antragsgegnerin sei eine "Briefkastenfirma". Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern, in eventu ihn aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, oder aber - bei Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung - dem Antragsteller den Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung aufzutragen.
Vom Gegner der gefährdeten Partei liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den Revisionsrekurs zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig.