Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, weil ein vom Rekursgericht herangezogener Abweisungsgrund nicht vorliegt; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
1.1 Nach § 1 Abs 1 Wiener Ausländergrund-
erwerbsgesetz (WrAuslGEG) bedürfen unter Lebenden der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechts, des Rechts der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung. Korrespondierend dazu bestimmt § 5 Abs 1 WrAuslGEG, dass die in § 1 Abs 1 genannten Rechte zugunsten eines Ausländers im Sinne des § 2 leg cit (unter anderem) nur dann in das Grundbuch eingetragen werden dürfen, wenn der Antragsteller den Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, vorlegt.1.1 Nach Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Ausländergrund-, erwerbsgesetz (WrAuslGEG) bedürfen unter Lebenden der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechts, des Rechts der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung. Korrespondierend dazu bestimmt Paragraph 5, Absatz eins, WrAuslGEG, dass die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechte zugunsten eines Ausländers im Sinne des Paragraph 2, leg cit (unter anderem) nur dann in das Grundbuch eingetragen werden dürfen, wenn der Antragsteller den Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, vorlegt.
1.2 Nach dem klaren Titel des Gesetzes und dem insoweit völlig eindeutigen Inhalt der zitierten Bestimmungen bedarf nur die Einverleibung von Rechten zugunsten eines Ausländers im Sinn des § 2 WrAuslGEG einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sodass sich Fragen nach der Inländereigenschaft desjenigen, der ein bücherliches Recht aufgibt, von vornherein nicht stellen. Die Ausführungen des Rekursgerichts geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich dessen Argumentation auf den Zwischenerwerber (vgl dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht² § 22 GBG Rz 8) beziehen würde, sodass sich die Antragstellerin insoweit völlig zu Recht gegen die Auffassung des Rekursgerichts wendet, es stelle einen (weiteren) Abweisungsgrund dar, weil die Inländereigenschaft der Verkäuferin nicht nachgewiesen sei.1.2 Nach dem klaren Titel des Gesetzes und dem insoweit völlig eindeutigen Inhalt der zitierten Bestimmungen bedarf nur die Einverleibung von Rechten zugunsten eines Ausländers im Sinn des Paragraph 2, WrAuslGEG einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sodass sich Fragen nach der Inländereigenschaft desjenigen, der ein bücherliches Recht aufgibt, von vornherein nicht stellen. Die Ausführungen des Rekursgerichts geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich dessen Argumentation auf den Zwischenerwerber vergleiche dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht² Paragraph 22, GBG Rz 8) beziehen würde, sodass sich die Antragstellerin insoweit völlig zu Recht gegen die Auffassung des Rekursgerichts wendet, es stelle einen (weiteren) Abweisungsgrund dar, weil die Inländereigenschaft der Verkäuferin nicht nachgewiesen sei.
Im Ergebnis ist für ihren Standpunkt daraus jedoch nichts gewonnen:
2. Die Revisionsrekurswerberin bemängelt auch noch in dritter Instanz, dass kein Verfahren gemäß § 82a eingeleitet worden sei, und behauptet inhaltlich damit einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der aber nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden kann, wenn er – wie hier –vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde (vgl RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Dies hat der erkennende Senat bereits mehrfach auch für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach § 82a GBG ausgesprochen (5 Ob 62/13y; 5 Ob 221/13f; 5 Ob 210/14i). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen, weswegen eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichts insoweit auch nicht in Betracht kommt.2. Die Revisionsrekurswerberin bemängelt auch noch in dritter Instanz, dass kein Verfahren gemäß Paragraph 82 a, eingeleitet worden sei, und behauptet inhaltlich damit einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der aber nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden kann, wenn er – wie hier –vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde vergleiche RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Dies hat der erkennende Senat bereits mehrfach auch für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach Paragraph 82 a, GBG ausgesprochen (5 Ob 62/13y; 5 Ob 221/13f; 5 Ob 210/14i). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen, weswegen eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichts insoweit auch nicht in Betracht kommt.
3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Verpflichtung des Grundbuchsgerichts, das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen (§ 94 Abs 1 GBG), auch die Kontrolle umfasst, ob der Urkundeninhalt nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist. Ein Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch bezüglich der materiell-rechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen lässt (vgl RIS-Justiz RS0060878).3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Verpflichtung des Grundbuchsgerichts, das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen (Paragraph 94, Absatz eins, GBG), auch die Kontrolle umfasst, ob der Urkundeninhalt nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist. Ein Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch bezüglich der materiell-rechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen lässt vergleiche RIS-Justiz RS0060878).
4. Die Revisionsrekurswerberin räumt selbst ein, dass das Erstgericht aufgrund der unterschiedlichen Nachnamen berechtigt Zweifel an der Identität der Verkäuferin und der im Grundbuch einverleibten Eigentümerin haben konnte. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben aber zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen (RIS-Justiz RS0060573, RS0060878), und sind nicht Gegenstand amtswegiger Ermittlungen, wie die Antragstellerin offensichtlich meint, wenn sie fordert, dass das Grundbuchsgericht von sich aus tätig werden hätte müssen, um die Personenidentität zu überprüfen. Die zu TZ 5558/1989 ersichtliche Namensänderung gibt für sich aber keinen zwingenden Hinweis für die Auflösung einer Ehe und/oder die Wiederannahme eines vor Eheschließung geführten Namens, wie die Antragstellerin erstmals in ihrem Rekurs behauptete.4. Die Revisionsrekurswerberin räumt selbst ein, dass das Erstgericht aufgrund der unterschiedlichen Nachnamen berechtigt Zweifel an der Identität der Verkäuferin und der im Grundbuch einverleibten Eigentümerin haben konnte. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben aber zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen (RIS-Justiz RS0060573, RS0060878), und sind nicht Gegenstand amtswegiger Ermittlungen, wie die Antragstellerin offensichtlich meint, wenn sie fordert, dass das Grundbuchsgericht von sich aus tätig werden hätte müssen, um die Personenidentität zu überprüfen. Die zu TZ 5558 aus 1989, ersichtliche Namensänderung gibt für sich aber keinen zwingenden Hinweis für die Auflösung einer Ehe und/oder die Wiederannahme eines vor Eheschließung geführten Namens, wie die Antragstellerin erstmals in ihrem Rekurs behauptete.
5. Dem Revisionsrekurs ist damit im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.