I. Den vom Beklagten gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs kommt keine Berechtigung zu.römisch eins. Den vom Beklagten gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Aktivlegitimation ist vollinhaltlich zuzustimmen. Die Ansicht, dass die Einrede des Mangels der Aktivlegitimation unberechtigt ist, wenn der Zessionar der Geltendmachung der Forderung durch den Zedenten zugestimmt hat, wurde nicht nur - wie der Rekurs meint - aus Zweckmässigkeitserwägungen in den beiden Entscheidungen SZ XXIV/158 und JBl 1957, S 294, sondern auch in einer Reihe nicht veröffentlichter Entscheidungen (3 Ob 464/59, 3 Ob 20/58, 1 Ob 227/53, 1 Ob 62/52 ua) vertreten. Hievon abzugehen bieten die Rekursausführungen des Beklagten keinen Anlass.
Es muss ihnen eingeräumt werden, dass der gegenteilige, von der älteren Rechtsprechung eingenommene Standpunkt ebenfalls vertretbar ist, wonach nur der Zessionar zur Klage legitimiert und die Klage des Zedenten abzuweisen ist, selbst wenn sie mit Zustimmung des Zessionars eingebracht wird. Diese Ansicht ist jedoch unökonomisch, da sie zum Anwachsen überflüssiger Prozesskosten führt und dem Zessionsschuldner unter Umständen zu einem Prozesserfolg verhilft, obwohl er den Zessionsbetrag schuldet. Ihm kann kein Rechtsschutzinteresse daran zugebilligt werden, dass er von dem richtigen Gläubiger geklagt wird, wofern er nur dagegen geschützt ist, dass er wegen derselben Forderung ein zweites Mal belangt wird. Diesen Schutz gewährt ihm die Einrede der Arglist. Im vorliegenden Fall ist umso weniger Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen, als hier zwar der Zedent formell als Kläger auftritt, aber schon im Urteilsbegehren Zahlung an den Zessionar verlangt wird. Eine Gefahr für den Beklagten ist daher überhaupt nicht gegeben.
Nicht stichhältig ist auch der Hinweis des Rekurses, dass nach der Rechtsprechung eine Scheinabtretung zu dem Zwecke, dem Zedenten die Stellung eines Zeugen zu verschaffen und das Kostenrisiko auf den vermögenslosen Zessionar abzuwälzen, wegen Sittenwidrigkeit ungültig ist, da hier eine Scheinzession nicht behauptet wurde und auch nicht vorliegt. Der Rekurs des Beklagten musste daher erfolglos bleiben.
II. Aber auch dem Rekurs des Klägers kommt keine Berechtigung zu.römisch zwei. Aber auch dem Rekurs des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Von seinem Rechtsstand in der Legitimationsfrage ausgehend hat sich das Erstgericht mit dem weiteren Einwand des Beklagten, er mache Preisminderung in der Höhe der Klagsforderung geltend, weil ihm der Kläger entgegen der Vereinbarung keine fabriksneuen, sondern einen gebrauchten Musikschrank geliefert habe, nicht befasst. Nun wäre es zwar möglich, dass auf diesen Einwand nicht eingegangen werden muss, weil der Beklagte - wie festgestellt wurde - die Forderung mit Schreiben vom 19. 12. 1957 gegenüber dem Finanzamt anerkannt und um Ratenzahlung angesucht hat. Diesem Anerkenntnis könnte konstitutive Wirkung zukommen (vgl Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, § 149), zB wenn dem Beklagten bei seiner Erklärung die Mängel, aufgrund deren er jetzt Preisminderung begehrt, bekannt waren. Andernfalls müsste auf die Mängelrüge näher eingegangen werden.Von seinem Rechtsstand in der Legitimationsfrage ausgehend hat sich das Erstgericht mit dem weiteren Einwand des Beklagten, er mache Preisminderung in der Höhe der Klagsforderung geltend, weil ihm der Kläger entgegen der Vereinbarung keine fabriksneuen, sondern einen gebrauchten Musikschrank geliefert habe, nicht befasst. Nun wäre es zwar möglich, dass auf diesen Einwand nicht eingegangen werden muss, weil der Beklagte - wie festgestellt wurde - die Forderung mit Schreiben vom 19. 12. 1957 gegenüber dem Finanzamt anerkannt und um Ratenzahlung angesucht hat. Diesem Anerkenntnis könnte konstitutive Wirkung zukommen vergleiche Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, Paragraph 149,), zB wenn dem Beklagten bei seiner Erklärung die Mängel, aufgrund deren er jetzt Preisminderung begehrt, bekannt waren. Andernfalls müsste auf die Mängelrüge näher eingegangen werden.
Da hierüber die erforderlichen Feststellungen fehlen, hat das Berufungsgericht mit Recht das Ersturteil aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruhen auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruhen auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.