Entscheidung 5 Ob 202/04y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Reinhard W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Martin S*****, vertreten durch Dr. Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streiwert EUR 2.180), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Mai 2004, GZ 3 R 79/04w-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Dass einer Person hinsichtlich desselben Objekts neben einem dinglichen Wohnungsrecht nicht auch ein obligatorisches Mietrecht zustehen kann, die Annahme des Wohnrechts also einen Verzicht auf das Mietrecht bedeutet, entspricht der Judikatur (3 Ob 561/33 = SZ 15/156; 3 Ob 17/58 = MietSlg 6.259). Dass ein solcher Verzicht auch bisher mitgemietete Flächen (hier ein Dachbodenabteil und eine Abstellfläche beim Treppenabgang) umfasst, die vom Wohnrecht ausgenommen wurden, ist zumindest vertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00202.04Y.1029.000
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20041029_OGH0002_0050OB00202_04Y0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung