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Entscheidung 5 Ob 202/04y×

Entscheidung 5 Ob 202/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob202/04y

Entscheidungsdatum

29.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Reinhard W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Martin S*****, vertreten durch Dr. Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streiwert EUR 2.180), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Mai 2004, GZ 3 R 79/04w-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass einer Person hinsichtlich desselben Objekts neben einem dinglichen Wohnungsrecht nicht auch ein obligatorisches Mietrecht zustehen kann, die Annahme des Wohnrechts also einen Verzicht auf das Mietrecht bedeutet, entspricht der Judikatur (3 Ob 561/33 = SZ 15/156; 3 Ob 17/58 = MietSlg 6.259). Dass ein solcher Verzicht auch bisher mitgemietete Flächen (hier ein Dachbodenabteil und eine Abstellfläche beim Treppenabgang) umfasst, die vom Wohnrecht ausgenommen wurden, ist zumindest vertretbar.

Textnummer

E75104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00202.04Y.1029.000

Im RIS seit

28.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20041029_OGH0002_0050OB00202_04Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung