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Entscheidung 5 Ob 202/19w×

Entscheidung 5 Ob 202/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob202/19w

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*, geboren am *, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Vaters J*, vertreten durch Mag. Dr. Armin Christian Schwabl, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in Wien, (Revisionsrekursinteresse 11.880 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. August 2019, GZ 44 R 173/19w-51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Februar 2019, GZ 97 Pu 82/16f-37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater des Minderjährigen unter Anwendung des Anspannungsgrundsatzes zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 330 EUR ab 10. 8. 2016.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, in dem er die Abweisung des Unterhaltsantrags anstrebte, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der als „außerordentlicher“ bezeichnete Revisionsrekurs des Vaters, in dem er die Abänderung dahin beantragt, dass seinem Rekurs gegen die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags stattgegeben werde, hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG); mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Dies ergibt hier einen Wert von 11.880 EUR.

3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mehr mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T10, T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

Textnummer

E127285

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E127285

Im RIS seit

16.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20191127_OGH0002_0050OB00202_19W0000_000