Unbestritten ist, daß die Firma X. am 8. November 1965 an das Finanzamt eine Zahlung von 175.258.90 S für ihre Steuerschulden leistete, und daß mit Wirkung vom 8. Februar 1966 über das Vermögen der genannten Firma der Konkurs eröffnet wurde.Unbestritten ist, daß die Firma römisch zehn. am 8. November 1965 an das Finanzamt eine Zahlung von 175.258.90 S für ihre Steuerschulden leistete, und daß mit Wirkung vom 8. Februar 1966 über das Vermögen der genannten Firma der Konkurs eröffnet wurde.
Mit der vorliegenden Klage focht der Masseverwalter im Konkurs der Firma X. die oben angeführte Zahlung bis zur Höhe von 84.961.92S gemäß § 31 (1) Z. 2 KO. mit der Behauptung an, daß den Organen des Finanzamtes die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zur Zeit der Zahlung bekannt gewesen sei. Durch die Befriedigung sei eine Benachteiligung eines Konkursgläubigers erster Klasse mit einer anerkannten Forderung von 74.961.92 S und ferner eine Schmälerung der Masse um 10.000 S eingetreten.Mit der vorliegenden Klage focht der Masseverwalter im Konkurs der Firma römisch zehn. die oben angeführte Zahlung bis zur Höhe von 84.961.92S gemäß Paragraph 31, (1) Ziffer 2, KO. mit der Behauptung an, daß den Organen des Finanzamtes die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zur Zeit der Zahlung bekannt gewesen sei. Durch die Befriedigung sei eine Benachteiligung eines Konkursgläubigers erster Klasse mit einer anerkannten Forderung von 74.961.92 S und ferner eine Schmälerung der Masse um 10.000 S eingetreten.
Die beklagte Republik Österreich bestritt die Behauptung über ihre Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und wendete ein, daß die geschuldete und schließlich bezahlte Steuerforderung durch Fahrnispfandrechte, die sechs Monate vor Konkurseröffnung begrundet und daher nicht mehr anfechtbar seien, hinreichend abgesichert gewesen sei, sodaß die beklagte Partei jedenfalls als Absonderungsgläubigerin sich zumindest bis zum Betrage der Klagsforderung aus diesen Fahrnissen hätte befriedigen können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Firma X. hatte bis Mitte 1963 beim zuständigen Finanzamt Steuerschulden in der Höhe von etwas über 60.000 S. Sie stiegen dann sprunghaft an, erreichten Ende 1963 sogar die Millionengrenze und bewegten sich in den Jahren 1964 und 1965 in der Größenordnung um 300.000 S- 400.000 S. Am 16. November 1965 verringerte sich die Steuerschuld infolge einer Gutschrift von 250.000 S auf 174.656.78Die Firma römisch zehn. hatte bis Mitte 1963 beim zuständigen Finanzamt Steuerschulden in der Höhe von etwas über 60.000 S. Sie stiegen dann sprunghaft an, erreichten Ende 1963 sogar die Millionengrenze und bewegten sich in den Jahren 1964 und 1965 in der Größenordnung um 300.000 S- 400.000 S. Am 16. November 1965 verringerte sich die Steuerschuld infolge einer Gutschrift von 250.000 S auf 174.656.78
S.
Am 23. Oktober 1963 nahm das Finanzamt für die damals bestehende Steuerschuld von 961.910.84 S eine Fahrnispfändung von neun Maschinen durch Aufnahme im Pfändungsprotokoll vor. Diese Maschinen waren bis zum 8. November 1965 in der Gewahrsame der Firma X. und hatten am 4. November 1965 einen Verkehrswert von 100.000 S.Am 23. Oktober 1963 nahm das Finanzamt für die damals bestehende Steuerschuld von 961.910.84 S eine Fahrnispfändung von neun Maschinen durch Aufnahme im Pfändungsprotokoll vor. Diese Maschinen waren bis zum 8. November 1965 in der Gewahrsame der Firma römisch zehn. und hatten am 4. November 1965 einen Verkehrswert von 100.000 S.
Am 3. November 1965 veräußerte die Firma X. alle ihre Fahrnisse und ihre Mietrechte an Geschäftsräumlichkeiten an Martin K. um den Betrag von 200.000 S. Da der Käufer die Maschinen unbelastet von Pfandrechten erwerben wollte, wurden Verhandlungen mit dem Finanzamt gepflogen. Hiebei kam zur Sprache, daß für das Jahr 1964 noch keine Steuererklärung abgegeben worden war, sodaß für dieses Jahr nur eine auf Einschätzung beruhende Vorauszahlung vorgeschrieben war. Nach Vorlage der Bilanzen ergab sich, daß das Jahr 1964 ohne Gewinn abschloß, weshalb bei der endgültigen Steuerbemessung die vorgeschriebene Vorauszahlung von 250.000 S gestrichen wurde. Es handelte sich dabei nicht um einen Nachlaß aus Billigkeitsgrunden, sondern es wurde einem Rechtsanspruch der Abgabenschuldnerin stattgegeben. Bei den Verhandlungen über die Feststellung der endgültigen Steuerschuld der Firma X. kam man überein, daß der Käufer einen Teil des Kaufpreises direkt für Rechnung der Firma X. beim Finanzamt einzahlen sollte; dies geschah auch am 8. November 1965.Am 3. November 1965 veräußerte die Firma römisch zehn. alle ihre Fahrnisse und ihre Mietrechte an Geschäftsräumlichkeiten an Martin K. um den Betrag von 200.000 S. Da der Käufer die Maschinen unbelastet von Pfandrechten erwerben wollte, wurden Verhandlungen mit dem Finanzamt gepflogen. Hiebei kam zur Sprache, daß für das Jahr 1964 noch keine Steuererklärung abgegeben worden war, sodaß für dieses Jahr nur eine auf Einschätzung beruhende Vorauszahlung vorgeschrieben war. Nach Vorlage der Bilanzen ergab sich, daß das Jahr 1964 ohne Gewinn abschloß, weshalb bei der endgültigen Steuerbemessung die vorgeschriebene Vorauszahlung von 250.000 S gestrichen wurde. Es handelte sich dabei nicht um einen Nachlaß aus Billigkeitsgrunden, sondern es wurde einem Rechtsanspruch der Abgabenschuldnerin stattgegeben. Bei den Verhandlungen über die Feststellung der endgültigen Steuerschuld der Firma römisch zehn. kam man überein, daß der Käufer einen Teil des Kaufpreises direkt für Rechnung der Firma römisch zehn. beim Finanzamt einzahlen sollte; dies geschah auch am 8. November 1965.
Im März 1965, als ein Schuldsaldo der Firma X. gegenüber dem Finanzamt in der Höhe von 347.601.06 S bestand, führte dieses Amt Exekution durch Pfändung der Mietrechte und des Gewerbes und durch Zwangsverwaltung des Gewerbes. Die Sektion Gewerbe der Handelskammer äußerte sich dahin, daß in absehbarer Zeit kaum Erträgnisse in der Höhe der betriebenen Forderung zu erwarten seien. Der in Aussicht genommene Zwangsverwalter meinte, daß es in Anbetracht der Kosten der Zwangsverwaltung und mit Rücksicht auf den derzeitigen Umsatz Jahre dauern würde, bis zur Deckung der Forderung nennenswerte Erträgnisse frei würden. Eine solche Zwangsverwaltung auf unabsehbare Zeit hielt er nicht für richtig und lehnte deshalb eine Übernahme der Stelle eines Zwangsverwalters ab. Die Äußerung wurde dem Finanzamt am 24. September 1965 schriftlich zur Kenntnis gebracht. Am 8. November 1965 beantragte das Finanzamt die Einstellung der Exekution gemäß § 39 (1) Z. 6 EO. wegen Teilzahlung, ohne dies näher zu begrunden. Aus der Formulierung "Teilzahlung" kann aber nicht auf die Höhe des bestehenden Abgabenrückstandes geschlossen werden.Im März 1965, als ein Schuldsaldo der Firma römisch zehn. gegenüber dem Finanzamt in der Höhe von 347.601.06 S bestand, führte dieses Amt Exekution durch Pfändung der Mietrechte und des Gewerbes und durch Zwangsverwaltung des Gewerbes. Die Sektion Gewerbe der Handelskammer äußerte sich dahin, daß in absehbarer Zeit kaum Erträgnisse in der Höhe der betriebenen Forderung zu erwarten seien. Der in Aussicht genommene Zwangsverwalter meinte, daß es in Anbetracht der Kosten der Zwangsverwaltung und mit Rücksicht auf den derzeitigen Umsatz Jahre dauern würde, bis zur Deckung der Forderung nennenswerte Erträgnisse frei würden. Eine solche Zwangsverwaltung auf unabsehbare Zeit hielt er nicht für richtig und lehnte deshalb eine Übernahme der Stelle eines Zwangsverwalters ab. Die Äußerung wurde dem Finanzamt am 24. September 1965 schriftlich zur Kenntnis gebracht. Am 8. November 1965 beantragte das Finanzamt die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, (1) Ziffer 6, EO. wegen Teilzahlung, ohne dies näher zu begrunden. Aus der Formulierung "Teilzahlung" kann aber nicht auf die Höhe des bestehenden Abgabenrückstandes geschlossen werden.
Auf Grund dieses Sachverhaltes nahm das Prozeßgericht erster Instanz an, daß den Organen des Finanzamtes am 8. November 1965 von der Zahlungsunfähigkeit der Firma X. nichts bekannt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei auch zu verneinen, daß die Finanzbeamten die Zahlungsunfähigkeit hätten kennen müssen; denn außer der eigenen Steuerforderung sei ihnen keine andere betriebene Forderung gegen die Firma X. bekannt gewesen. Die klagende Partei habe daher den ihr obliegenden Nachweis des schlechten Glaubens der Organe der beklagten Partei nicht erbringen können. Aber selbst dann, wenn dieser Nachweis erbracht worden wäre, wäre das Klagebegehren abzuweisen gewesen, weil das für die Steuerschuld begrundete Fahrnispfandrecht nicht anfechtbar gewesen wäre und sich die beklagte Partei bis zum voraussichtlich erzielbaren Schätzwert von 100.000 S hätte abgesondert befriedigen können, somit wohl nicht für ihre ganze Steuerforderung in der Höhe von 174.656.78 S, aber doch mit einem höheren Betrag als dem der Klagsforderung. Insoweit die beklagte Partei eine Zahlung bis zur Höhe der Klagsforderung am 8. November 1965 erhalten habe, wäre also auch dann kein Anfechtungstatbestand nach § 31 (1) Z. 2 KO. gegeben, wenn Schlechtgläubigkeit erwiesen wäre.Auf Grund dieses Sachverhaltes nahm das Prozeßgericht erster Instanz an, daß den Organen des Finanzamtes am 8. November 1965 von der Zahlungsunfähigkeit der Firma römisch zehn. nichts bekannt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei auch zu verneinen, daß die Finanzbeamten die Zahlungsunfähigkeit hätten kennen müssen; denn außer der eigenen Steuerforderung sei ihnen keine andere betriebene Forderung gegen die Firma römisch zehn. bekannt gewesen. Die klagende Partei habe daher den ihr obliegenden Nachweis des schlechten Glaubens der Organe der beklagten Partei nicht erbringen können. Aber selbst dann, wenn dieser Nachweis erbracht worden wäre, wäre das Klagebegehren abzuweisen gewesen, weil das für die Steuerschuld begrundete Fahrnispfandrecht nicht anfechtbar gewesen wäre und sich die beklagte Partei bis zum voraussichtlich erzielbaren Schätzwert von 100.000 S hätte abgesondert befriedigen können, somit wohl nicht für ihre ganze Steuerforderung in der Höhe von 174.656.78 S, aber doch mit einem höheren Betrag als dem der Klagsforderung. Insoweit die beklagte Partei eine Zahlung bis zur Höhe der Klagsforderung am 8. November 1965 erhalten habe, wäre also auch dann kein Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, (1) Ziffer 2, KO. gegeben, wenn Schlechtgläubigkeit erwiesen wäre.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt gemäß § 519 Z. 3 ZPO. auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der beklagten Partei bzw. ihren Organen hätte im Zeitpunkte der anfechtbaren Rechtshandlung, das ist am 8. November 1965, die Zahlungsunfähigkeit der Firma X. bekannt sein müssen, wie ihr bzw. ihren Organen auch die Gläubigermehrheit bekannt gewesen sei. Es seien daher grundsätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anfechtung der Zahlung der Firma X. an die beklagte Partei im Sinne des § 31 (1) Z. 2 KO. gegeben gewesen. Nun hätte die beklagte Partei auf Grund ihrer außerhalb der Frist des § 31 (4) KO. erworbenen Pfandrechte für ihre Forderung im Konkurs die Stellung eines Absonderungsgläubigers gehabt. Dies hätte bedeutet, daß sich die beklagte Partei aus den von ihr gepfändeten Fahrnissen der Gemeinschuldnerin hätte befriedigen können.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt gemäß Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO. auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der beklagten Partei bzw. ihren Organen hätte im Zeitpunkte der anfechtbaren Rechtshandlung, das ist am 8. November 1965, die Zahlungsunfähigkeit der Firma römisch zehn. bekannt sein müssen, wie ihr bzw. ihren Organen auch die Gläubigermehrheit bekannt gewesen sei. Es seien daher grundsätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anfechtung der Zahlung der Firma römisch zehn. an die beklagte Partei im Sinne des Paragraph 31, (1) Ziffer 2, KO. gegeben gewesen. Nun hätte die beklagte Partei auf Grund ihrer außerhalb der Frist des Paragraph 31, (4) KO. erworbenen Pfandrechte für ihre Forderung im Konkurs die Stellung eines Absonderungsgläubigers gehabt. Dies hätte bedeutet, daß sich die beklagte Partei aus den von ihr gepfändeten Fahrnissen der Gemeinschuldnerin hätte befriedigen können.
Die Sache sei aber noch nicht spruchreif gewesen, weil das Erstgericht - ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht - nicht geprüft habe, inwieweit eine Benachteiligung anderer - sei es mit der beklagten Partei gleichrangiger, sei es dieser Partei gegenüber bevorrechteter Gläubiger - durch die angefochtene Rechtshandlung ziffernmäßig tatsächlich eingetreten sei. In diesem Umfang sei das Verfahren ergänzungsbedürftig und es sei daher mit einer Urteilsaufhebung in diesem Umfange gemäß § 496 (1) Z. 2 und 3 ZPO. vorzugehen gewesen.Die Sache sei aber noch nicht spruchreif gewesen, weil das Erstgericht - ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht - nicht geprüft habe, inwieweit eine Benachteiligung anderer - sei es mit der beklagten Partei gleichrangiger, sei es dieser Partei gegenüber bevorrechteter Gläubiger - durch die angefochtene Rechtshandlung ziffernmäßig tatsächlich eingetreten sei. In diesem Umfang sei das Verfahren ergänzungsbedürftig und es sei daher mit einer Urteilsaufhebung in diesem Umfange gemäß Paragraph 496, (1) Ziffer 2 und 3 ZPO. vorzugehen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.