Begründung:
Die Klägerin, Mieterin einer Eigentumswohnung in der Wohnungseigentumsanlage der die beklagte Partei repräsentierenden Miteigentümer begehrt die Zahlung von S 129.035,- s.A. aus dem Titel des Schadenersatzes sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden mit der Begründung, sie sei auf dem zu Müllcontainern führenden Weg, der mit naßem Laub bedeckt gewesen sei, ausgerutscht und über einen vom Laub bedeckten und daher nicht erkennbaren Eisenteil gestolpert. Die beklagte Partei treffe an diesem Unfall das Alleinverschulden, weil sie grob fahrlässig gegen die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe.
Die beklagte Partei wendete sowohl Mangel der Passivlegitimation - § 13 c WEG sei erst am 1.1.1994, also nach dem am 15.10.1993 von der Klägerin erlittenen Unfall, in Kraft getreten - als auch mangelnde Haftung der Hauseigentümergemeinschaft ein.Die beklagte Partei wendete sowohl Mangel der Passivlegitimation - Paragraph 13, c WEG sei erst am 1.1.1994, also nach dem am 15.10.1993 von der Klägerin erlittenen Unfall, in Kraft getreten - als auch mangelnde Haftung der Hauseigentümergemeinschaft ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens statt. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Vom Haupteingang des Hauses B*****, führen zwei asphaltierte Fußwege zu den Müllcontainern. Einer der Wege verläuft direkt entlang der Hauswand und ist überdacht. Dieser Weg wird häufig durch unter dem Vordach abgestellte Fahrräder und Mofas verstellt oder gar völlig versperrt. Aus diesem Grund pflegte die Klägerin schon fast gewohnheitsmäßig den äußeren, nicht überdachten Weg zu benützen; so auch am Unfallstag. In der Mitte dieses ca. 2,5 m breiten, ebenfalls aphaltierten Weges war früher ein Metallpfosten aufgestellt, der die Benützung des Weges durch mehrspurige Fahrzeuge verhindern sollte. Dieser Pfosten konnte über ein in den Boden eingelassenes Gelenk bei Bedarf flach auf den Boden gekippt werden. Da der Pfosten mehrfach beschädigt worden war, wurde er auf Grund einer Entscheidung des Hausausschusses, einer Verbindungsstelle der Wohnungseigentümer zur Hausverwaltung, entfernt. Im Boden blieb allerdings die Verankerungsplatte im Ausmaß von ca. 15 cm im Quadrat zurück, die ca 1 cm über dem umgebenden Asphaltboden erhaben war. Aus dieser Metallplatte ragten drei massive Metallösen mit einer Höhe von jeweils ca. 5 cm.
Zur Unfallszeit lag auf dem äußeren Weg feuchtes Laub, das zumindest zum Teil auch die Verankerungsplatte bedeckte.
Die damals 81-jährige sehbehinderte Klägerin wollte am Unfallstag zwei Abfallsäcke zu den Müllcontainern tragen. Sie trug flache Straßenschuhe ohne Profilsohle, kam auf dem feuchten Laub mit einem Fuß ins Rutschen und drohte, nach vorne zu fallen. Um dies zu verhindern, machte sie mit dem anderen Fuß einen Schritt nach vorne, stieß dabei aber gegen die Metallösen der Befestigungsplatte, stolperte in der Folge über dieses Hindernis nach vorne und fiel auf die linke Seite.
Die Befestigungsplatte war ihr bekannt, sie hatte sie aber in der Unfallssituation wegen der Überdeckung mit Laub nicht wahrgenommen.
Die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage beschäftigte eine Hausmeisterin, die die Wege außerhalb des Hauses einmal wöchentlich regelmäßig reinigte. Bei starkem Laubfall wurde je nach Bedarf auch öfters gekehrt.
Vor dem Unfall der Klägerin waren auch schon andere Benützer des Weges über die aus dem Boden ragenden Metallösen gestolpert. Daß solche Vorfälle vor diesem Unfall jemals dem Obmann des Hausausschusses, der Hausverwalterin oder der Hausmeisterin gemeldet worden wären, kann nicht festgestellt werden.
Das Erstgericht bejahte die Passivlegitimation der beklagten Partei und ging vom Vorliegen groben Verschuldens der beklagten Partei im Sinne des § 1319 a ABGB aus.Das Erstgericht bejahte die Passivlegitimation der beklagten Partei und ging vom Vorliegen groben Verschuldens der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB aus.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes in klageabweisendem Sinn ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht bejaht die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 13 c WEG. Da eine vertragliche Beziehung des Mieters eines Wohnungseigentümers zu den übrigen Wohnungseigentümern nicht bestehe, sei der Mieter mit Schadenersatzansprüchen in erster Linie an den Verwalter der Liegenschaft verwiesen. Die Wohnungseigentümergemein- schaft hafte insoweit nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder im Falle gesetzlich zulässiger, den Schadensfall verursachender Weisungen. Dazu habe aber die Klägerin nichts vorgebracht.Das Berufungsgericht bejaht die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Paragraph 13, c WEG. Da eine vertragliche Beziehung des Mieters eines Wohnungseigentümers zu den übrigen Wohnungseigentümern nicht bestehe, sei der Mieter mit Schadenersatzansprüchen in erster Linie an den Verwalter der Liegenschaft verwiesen. Die Wohnungseigentümergemein- schaft hafte insoweit nur im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB oder im Falle gesetzlich zulässiger, den Schadensfall verursachender Weisungen. Dazu habe aber die Klägerin nichts vorgebracht.
Eine Haftung der beklagten Partei nach § 1319 a ABGB sei nicht gegeben, weil unter grober Fahrlässigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle nur eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen sei, die bei der gebotenen Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt werde und der Eintritt des Schadens nicht nur möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich anzusehen sei (MGA ABGB34 § 1319 a/E 27).Eine Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1319, a ABGB sei nicht gegeben, weil unter grober Fahrlässigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle nur eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen sei, die bei der gebotenen Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt werde und der Eintritt des Schadens nicht nur möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich anzusehen sei (MGA ABGB34 Paragraph 1319, a/E 27).
Im vorliegenden Fall stelle die nach Entfernung des Pfostens überflüssig gewordene Befestigungsvorrichtung zwar ein leicht vermeidbares, gefahrenträchtiges Hindernis dar, zu dessen Entfernung der WE-Verwalter verpflichtet gewesen wäre. Das Hindernis sei aber im allgemeinen gut sichtbar gewesen, sodaß dadurch ausgelöste Stürze zwar möglich und vorhersehbar, aber nicht geradezu wahrscheinlich gewesen wären, eine Vergrößerung der Gefahr sei bloß vorübergehend durch die Bedeckung des Hindernisses durch abgefallene Blätter bewirkt worden. Diese Gefahrenerhöhung erreiche aber nicht ein solches Ausmaß, daß daraus grobe Fahrlässigkeit abgeleitet werden könne.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil seit Neueinführung des § 13 c WEG zur Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil seit Neueinführung des Paragraph 13, c WEG zur Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin mit dem primären Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die beklagte Partei beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.