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Entscheidung 5 Ob 2024/96z×

Entscheidung 5 Ob 2024/96z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob2024/96z

Entscheidungsdatum

02.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sabine J*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zahlbruckner und Dr.Gerhard Richter, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegner 1.) G***** Gesellschaft m.b.H., ***** und 2.) Heinz A*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Halbrainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Jänner 1996, GZ 3 R 291/95-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Daß es bei der Vermittlung eines Mietvertrages an einer verdienstlichen Vermittlertätigkeit fehlt, wenn der Vermieter geschäftsführender Gesellschafter der Makler-GmbH mit maßgeblichem wirtschaftlichen Einfluß auf deren Geschäftsgebarung ist, wurde bereits entschieden (OGH 25.6.1996, 5 Ob 2175/96f und 5 Ob 2177/96z). Hier liegt ein durchaus vergleichbarer Fall vor, der keine neue Stellungnahme erfordert, da die Vermittlertätigkeit in beiden Fällen von einer Makler-GmbH gesetzt wurde, die im Besitz der "Familie" des Vermieters steht. Ob die Beteiligung des Vermieters an der Makler-GmbH 80 % (wie in den beiden Vorentscheidungen) oder 60 % (wie hier) beträgt, macht keinen entscheidenden Unterschied, umsomehr als hier die restlichen Gesellschaftsanteile von der Ehegattin des Vermieters gehalten werden, die zugleich Miteigentümerin der Wohnungseigentumsanlage ist. Es liegt wirtschaftlich betrachtet ein Eigengeschäft vor, das nach der konkreten Sachlage keinen Raum für eine den Vertragsabschluß fördernde Vermittlertätigkeit gelassen hat.

Anmerkung

E43671 05A20246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02024.96Z.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19960702_OGH0002_0050OB02024_96Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung