Entscheidung 5 Ob 203/09b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Petra M*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Emmerich M*****, beide *****, über den Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Juli 2009, GZ 16 Fsc 5/09x-3, mit dem ein Fristsetzungsantrag der Minderjährigen abgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Fristsetzungsantrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis nach § 91 Abs 1 GOG vorlag. Liegt keine Säumnis des Gerichts vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Abweisung eines Fristsetzungsantrags ist absolut unanfechtbar (9 Ob 17/08b; 1 Ob 193/04w mwN; RIS-Justiz RS0059291). Der von der Minderjährigen erhobene Rekurs (zur bloß relativen Vertretungspflicht in diesem Fall s 1 Ob 230/07s) ist daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Fristsetzungsantrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG vorlag. Liegt keine Säumnis des Gerichts vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Abweisung eines Fristsetzungsantrags ist absolut unanfechtbar (9 Ob 17/08b; 1 Ob 193/04w mwN; RIS-Justiz RS0059291). Der von der Minderjährigen erhobene Rekurs (zur bloß relativen Vertretungspflicht in diesem Fall s 1 Ob 230/07s) ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00203.09B.1110.000
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20091110_OGH0002_0050OB00203_09B0000_000
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