[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragsgegners vom 1. 11. 2025, den das Landesgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
[7] 1. Der Rekurs des Antragsgegners ist zulässig.
[8] 1.1. Der vom unvertretenen Antragsgegner erhobene Rekurs ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig, weil das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluss vom 7. 10. 2025 als „Durchlaufgericht“ fasste. In einem solchen Fall ist das Rechtsmittelgericht als Gericht erster Instanz anzusehen und der „Vollrekurs“ zulässig (§ 67 AußStrG; 3 Ob 9/20z; 5 Ob 117/22z; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 67 AußStrG Rz 4 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]). 1.1. Der vom unvertretenen Antragsgegner erhobene Rekurs ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig, weil das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluss vom 7. 10. 2025 als „Durchlaufgericht“ fasste. In einem solchen Fall ist das Rechtsmittelgericht als Gericht erster Instanz anzusehen und der „Vollrekurs“ zulässig (Paragraph 67, AußStrG; 3 Ob 9/20z; 5 Ob 117/22z; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 67, AußStrG Rz 4 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]).
[8] 1.2. Wenn der Oberste Gerichtshof – wie hier – als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt ist daher entbehrlich (RS0122666; 3 Ob 9/20z).
[9] 2. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt:
[10] 2.1. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat ein Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten. 2.1. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG hat ein Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.
[11] 2.2. Die zutreffende Auffassung des Rekursgerichts, dass im Unterhaltsverfahren für den Revisionsrekurs und auch für die Zulassungsvorstellung die Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt besteht (RS0119968 [T16]; 8 Ob 26/24t; 8 Ob 146/25s), bekämpft der Antragsgegner in seinem Rekurs nicht. Er bestreitet auch nicht, dass sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war (RS0119968 [T7]), weil der vom Erstgericht zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb.2.2. Die zutreffende Auffassung des Rekursgerichts, dass im Unterhaltsverfahren für den Revisionsrekurs und auch für die Zulassungsvorstellung die Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt besteht (RS0119968 [T16]; 8 Ob 26/24t; 8 Ob 146/25s), bekämpft der Antragsgegner in seinem Rekurs nicht. Er bestreitet auch nicht, dass sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war (RS0119968 [T7]), weil der vom Erstgericht zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb.
[12] 2.3. Der Antragsgegner hält in seinem Rekurs fest, dass ihm am 6. 12. 2024 keinerlei Zustellverständigung im Briefkasten hinterlegt worden sei und er um Prüfung dieses Umstands ersuche.
[13] 2.4. Die aufgrund behaupteter Zustellfehler allenfalls erforderliche Überprüfung, ob eine bestimmte Zustellung wirksam erfolgt ist, obliegt aber nicht dem Obersten Gerichtshof.
[14] 3. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.