Begründung:
Die im Kopf der Entscheidung angeführte Liegenschaft steht im Miteigentum der Antragsteller. Sie ist mit mehreren Höchstbetragshypotheken des Bankhauses K***** Aktiengesellschaft belastet, u.a. zu C-LNR 13a für einen Höchstbetrag von S 4,800.000, zu C-LNR 83a für einen Höchstbetrag von S 4,160.000 und zu C-LNR 85a für einen Höchstbetrag von S 2,860.000.
Am 29./30. 10. 1996 schlossen die Antragsteller mit dem Bankhaus K***** Aktiengesellschaft einen neuen Kredit- und Pfandbestellungsvertrag. Dieser sieht neben der Verpfändung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für Kreditforderungen von maximal S 5,500.000 die Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer vor, im Sinne des § 469a ABGB die der neuen Höchstbetragshypothek vorangehenden Pfandrechte nach gänzlicher oder teilweiser Tilgung grundbücherlich löschen zu lassen und die diesbezügliche Verpflichtung im Grundbuch anzumerken.Am 29./30. 10. 1996 schlossen die Antragsteller mit dem Bankhaus K***** Aktiengesellschaft einen neuen Kredit- und Pfandbestellungsvertrag. Dieser sieht neben der Verpfändung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für Kreditforderungen von maximal S 5,500.000 die Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer vor, im Sinne des Paragraph 469 a, ABGB die der neuen Höchstbetragshypothek vorangehenden Pfandrechte nach gänzlicher oder teilweiser Tilgung grundbücherlich löschen zu lassen und die diesbezügliche Verpflichtung im Grundbuch anzumerken.
Die neue Höchstbetragshypothek wurde zu TZ 14633/1997 unter C-LNR 90a einverleibt, ohne daß es zu einer Anmerkung der von den Liegenschaftseigentümern übernommenen Löschungsverpflichtung gekommen wäre. Das diesbezügliche Eintragungsgesuch, mit dem aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 29./30. 10. 1996 die Anmerkung der Löschungsverpflichtung bei den unter C-LNR 13a, 83a und 85a einverleibten Pfandrechten erreicht werden sollte, langte erst am 21. 1. 1998 beim Grundbuchsgericht ein. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit dem kurzen Hinweis auf den (neuen) § 469a ABGB ab, was das Rekursgericht aus folgenden Erwägungen bestätigte:Die neue Höchstbetragshypothek wurde zu TZ 14633 aus 1997, unter C-LNR 90a einverleibt, ohne daß es zu einer Anmerkung der von den Liegenschaftseigentümern übernommenen Löschungsverpflichtung gekommen wäre. Das diesbezügliche Eintragungsgesuch, mit dem aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 29./30. 10. 1996 die Anmerkung der Löschungsverpflichtung bei den unter C-LNR 13a, 83a und 85a einverleibten Pfandrechten erreicht werden sollte, langte erst am 21. 1. 1998 beim Grundbuchsgericht ein. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit dem kurzen Hinweis auf den (neuen) Paragraph 469 a, ABGB ab, was das Rekursgericht aus folgenden Erwägungen bestätigte:
Durch die Grundbuchsnovelle 1997 sei das Regel-Ausnahme-Verhältnis im § 469a ABGB umgekehrt worden: Im Verhältnis zu gleich- oder nachrangigen Buchberechtigten stehe dem Eigentümer das Verfügungsrecht nach der neuen Rechtslage grundsätzlich nicht zu, er könne es sich jedoch vertraglich vorbehalten und diesen Vorbehalt im Grundbuch anmerken lassen.Durch die Grundbuchsnovelle 1997 sei das Regel-Ausnahme-Verhältnis im Paragraph 469 a, ABGB umgekehrt worden: Im Verhältnis zu gleich- oder nachrangigen Buchberechtigten stehe dem Eigentümer das Verfügungsrecht nach der neuen Rechtslage grundsätzlich nicht zu, er könne es sich jedoch vertraglich vorbehalten und diesen Vorbehalt im Grundbuch anmerken lassen.
Die in Art VI § 2 der Grundbuchsnovelle 1997 enthaltene Übergangsregelung zum neuen § 469a ABGB lasse die Anmerkung von Löschungsverpflichtungen nach dem 31. 12. 1997 nicht zu. Den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage (561 BlgNR XX. GP) sei zu entnehmen, daß Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach der bisher geltenden Regelung nur dann bewilligt werden können, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. 1. 1998 beim Grundbuchsgericht einlangt. Ausdrücklich sei dazu noch angeführt, daß diese Anmerkung nur eine Tagebuchzahl spätestens aus dem Jahr 1997 aufweisen könne. Die Regelung bedeute für Grundeigentümer, die ihre mit einem Pfandrecht belastete Liegenschaft weiterbelasten wollen, sowie für ihre Vertragspartner, daß sie sich schon vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen auf die neue Rechtslage einstellen müßten, weshalb auch eine verhältnismäßig lange Legisvakanz vorgesehen worden sei.Die in Artikel römisch sechs, Paragraph 2, der Grundbuchsnovelle 1997 enthaltene Übergangsregelung zum neuen Paragraph 469 a, ABGB lasse die Anmerkung von Löschungsverpflichtungen nach dem 31. 12. 1997 nicht zu. Den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage (561 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode sei zu entnehmen, daß Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach der bisher geltenden Regelung nur dann bewilligt werden können, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. 1. 1998 beim Grundbuchsgericht einlangt. Ausdrücklich sei dazu noch angeführt, daß diese Anmerkung nur eine Tagebuchzahl spätestens aus dem Jahr 1997 aufweisen könne. Die Regelung bedeute für Grundeigentümer, die ihre mit einem Pfandrecht belastete Liegenschaft weiterbelasten wollen, sowie für ihre Vertragspartner, daß sie sich schon vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen auf die neue Rechtslage einstellen müßten, weshalb auch eine verhältnismäßig lange Legisvakanz vorgesehen worden sei.
Die reine Wortinterpretation der fraglichen Übergangsbestimmungen schließe das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis zwar nicht ausdrücklich aus, doch ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien die klare Absicht des Gesetzgebers, nach dem 31. 12. 1997 keine Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB (aF) mehr zuzulassen.Die reine Wortinterpretation der fraglichen Übergangsbestimmungen schließe das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis zwar nicht ausdrücklich aus, doch ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien die klare Absicht des Gesetzgebers, nach dem 31. 12. 1997 keine Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach Paragraph 469 a, ABGB (aF) mehr zuzulassen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das wurde damit begründet, daß zum angesprochenen Auslegungsproblem noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden sei.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrer Rechtsansicht, daß für die Anmerkung von Löschungsverpflichtungen, die sich "alte" Hypothekargläubiger (mit vor dem 1. 1. 1998 verbücherten Pfandrechten) ausbedungen haben, weiterhin die alte Fassung des § 469a ABGB maßgeblich sei. Das ergebe sich aus Art VI § 2 Abs 1 der Grundbuchsnovelle 1997. Die vom Rekursgericht bevorzugte Gesetzesauslegung würde zu einem Rechtsschutzdefizit führen, das sich mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensgrundsatz nicht vereinbaren ließe. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß so abzuändern, daß dem Eintragungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird, oder ihn aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Sollte der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichtes teilen, werde angeregt, die Verfassungsmäßigkeit des Art VI § 2 BGBl 1997/30 vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrer Rechtsansicht, daß für die Anmerkung von Löschungsverpflichtungen, die sich "alte" Hypothekargläubiger (mit vor dem 1. 1. 1998 verbücherten Pfandrechten) ausbedungen haben, weiterhin die alte Fassung des Paragraph 469 a, ABGB maßgeblich sei. Das ergebe sich aus Artikel römisch sechs, Paragraph 2, Absatz eins, der Grundbuchsnovelle 1997. Die vom Rekursgericht bevorzugte Gesetzesauslegung würde zu einem Rechtsschutzdefizit führen, das sich mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensgrundsatz nicht vereinbaren ließe. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß so abzuändern, daß dem Eintragungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird, oder ihn aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Sollte der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichtes teilen, werde angeregt, die Verfassungsmäßigkeit des Artikel römisch sechs, Paragraph 2, BGBl 1997/30 vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen.