a) Zum ergänzenden Schriftsatz:
Nach ständiger Rechtsprechung ist den Parteien nur die Erstattung einer einzigen Rechtsmittelschrift gestattet (MGA JN ZPO14 § 520 ZPO/E 7; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 12 Vor § 461 - gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG ist § 520 ZPO auch im besonderen außer- streitigen Verfahren nach dem MRG anzuwenden). Der den Revisionsrekurs der Antragsteller ergänzende Schriftsatz war daher zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung ist den Parteien nur die Erstattung einer einzigen Rechtsmittelschrift gestattet (MGA JN ZPO14 Paragraph 520, ZPO/E 7; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 12 Vor Paragraph 461, - gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG ist Paragraph 520, ZPO auch im besonderen außer- streitigen Verfahren nach dem MRG anzuwenden). Der den Revisionsrekurs der Antragsteller ergänzende Schriftsatz war daher zurückzuweisen.
b) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zulässig, weil zur Frage, ob die dem Mieter durch § 9 MRG eingeräumten Rechte im Mietvertrag abdingbar sind, eine Rechtsprechung fehlt. Die in MietSlg 40.271 veröffentlichte Entscheidung, die überdies nicht vom Obersten Gerichtshof stammt, behandelt die Bindung des Nacheigentümers an eine Vereinbarung des Voreigentümers mit einem Mieter. Darauf kann daher - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - die Abwei- sung des Antrages der Antragsteller auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne nicht gestützt werden.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zulässig, weil zur Frage, ob die dem Mieter durch Paragraph 9, MRG eingeräumten Rechte im Mietvertrag abdingbar sind, eine Rechtsprechung fehlt. Die in MietSlg 40.271 veröffentlichte Entscheidung, die überdies nicht vom Obersten Gerichtshof stammt, behandelt die Bindung des Nacheigentümers an eine Vereinbarung des Voreigentümers mit einem Mieter. Darauf kann daher - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - die Abwei- sung des Antrages der Antragsteller auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne nicht gestützt werden.
c) Zur Sachentscheidung:
Bestimmungen des MRG, die dem Mieter bestimmte Rechte einräumen, sind grundsätzlich spezial- gesetzliche Einschränkungen der im allgemeinen bürgerlichen Recht vorgesehenen Vertragsfreiheit, weil nur so die zwangswirtschaftliche Ordnung des Mietrechtes im Interesse der Zielvorstellungen desselben durchgesetzt werden kann. Dies folgt schon daraus, daß durch die vorgesehenen gesetzlichen Eingriffe - insbes des MRG - ein Ausgleich der ungleichgewichtigen Stellung der Vertragspartner (hier: Mieter und Vermieter auf dem Wohnungsmarkt) angestrebt wird. Dies kommt sowohl in der apodiktischen Ausdrucksweise der entsprechenden Gesetzesbestimmungen (hier: § 9 MRG) als auch systematisch dadurch zum Ausdruck, daß ein ausnahmsweise gestattetes vertragliches Abgehen von der gesetzlichen Regel jeweils ausdrücklich, gegebenenfalls nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen wird (zB § 16 Abs 1 Z 5 MRG; § 4 Abs 3 Z 2Bestimmungen des MRG, die dem Mieter bestimmte Rechte einräumen, sind grundsätzlich spezial- gesetzliche Einschränkungen der im allgemeinen bürgerlichen Recht vorgesehenen Vertragsfreiheit, weil nur so die zwangswirtschaftliche Ordnung des Mietrechtes im Interesse der Zielvorstellungen desselben durchgesetzt werden kann. Dies folgt schon daraus, daß durch die vorgesehenen gesetzlichen Eingriffe - insbes des MRG - ein Ausgleich der ungleichgewichtigen Stellung der Vertragspartner (hier: Mieter und Vermieter auf dem Wohnungsmarkt) angestrebt wird. Dies kommt sowohl in der apodiktischen Ausdrucksweise der entsprechenden Gesetzesbestimmungen (hier: Paragraph 9, MRG) als auch systematisch dadurch zum Ausdruck, daß ein ausnahmsweise gestattetes vertragliches Abgehen von der gesetzlichen Regel jeweils ausdrücklich, gegebenenfalls nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen wird (zB Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG; Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2
MRG).
In der hier zu beurteilenden Rechtssache bedeutet dies, daß auch die dem Mieter in § 9 MRG eingeräumten Rechte jedenfalls nicht im vorhinein, also zB schon im Mietvertrag oder durch eine Hausordnung, auf die im Mietvertrag Bezug genommen wird, abdingbar sind (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 9 MRG Rz 1).In der hier zu beurteilenden Rechtssache bedeutet dies, daß auch die dem Mieter in Paragraph 9, MRG eingeräumten Rechte jedenfalls nicht im vorhinein, also zB schon im Mietvertrag oder durch eine Hausordnung, auf die im Mietvertrag Bezug genommen wird, abdingbar sind (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 9, MRG Rz 1).
Die von den Vorinstanzen zur Stützung der gegenteiligen Ansicht zitierte Entscheidung MietSlg 40.271, die von einem Gericht 2.Instanz stammt, hatte einen vom Hauseigentümer geltend gemachten Anspruch auf Entfernung einer vom Mieter vorgenommenen Änderung des Mietobjektes zum Gegenstand. In diesem Zusammenhang wurde ausgesprochen, daß der Rechtsnachfolger im Eigentum an die - wenn auch dem § 9 MRG widersprechende - Zustimmung seines Rechtsvorgängers zur Vornahme der Änderung gebunden ist, weil § 9 MRG dispositives Recht enthalte. Diese Entscheidung entspricht durchaus der Rechtslage und steht aus folgenden Gründen auch nicht im Widerspruch zur vorhin geäußerten Ansicht des erkennenden Senates:Die von den Vorinstanzen zur Stützung der gegenteiligen Ansicht zitierte Entscheidung MietSlg 40.271, die von einem Gericht 2.Instanz stammt, hatte einen vom Hauseigentümer geltend gemachten Anspruch auf Entfernung einer vom Mieter vorgenommenen Änderung des Mietobjektes zum Gegenstand. In diesem Zusammenhang wurde ausgesprochen, daß der Rechtsnachfolger im Eigentum an die - wenn auch dem Paragraph 9, MRG widersprechende - Zustimmung seines Rechtsvorgängers zur Vornahme der Änderung gebunden ist, weil Paragraph 9, MRG dispositives Recht enthalte. Diese Entscheidung entspricht durchaus der Rechtslage und steht aus folgenden Gründen auch nicht im Widerspruch zur vorhin geäußerten Ansicht des erkennenden Senates:
Der Eigentümer einer Liegenschaft ist selbstverständlich berechtigt, einem seiner Mieter mehr oder etwas anderes zu gestatten, als es seiner im § 9 MRG normierten Pflicht entspricht. Die Regelungen des MRG beschränken den Hauseigentümer keineswegs in seinen Dispositionen, soweit er darin, wenn auch abweichend von den Vorschriften des Mietengesetzes, zugunsten eines Mieters Gebrauch macht. § 9 Abs 1 Einleitungssatz MRG fingiert sogar die Erteilung der Zustimmung zu jeder vom Mieter beabsichtigten Änderung, wenn der Liegenschaftseigentümer nach entsprechender Anzeige nicht fristgerecht die beabsichtigte Änderung ablehnt. Die Bindung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers an derartige Nebenabreden zum Mietvertrag folgt aus § 1120 ABGB (s MGA ABGB34 § 1120/E 23, 26 und 27).Der Eigentümer einer Liegenschaft ist selbstverständlich berechtigt, einem seiner Mieter mehr oder etwas anderes zu gestatten, als es seiner im Paragraph 9, MRG normierten Pflicht entspricht. Die Regelungen des MRG beschränken den Hauseigentümer keineswegs in seinen Dispositionen, soweit er darin, wenn auch abweichend von den Vorschriften des Mietengesetzes, zugunsten eines Mieters Gebrauch macht. Paragraph 9, Absatz eins, Einleitungssatz MRG fingiert sogar die Erteilung der Zustimmung zu jeder vom Mieter beabsichtigten Änderung, wenn der Liegenschaftseigentümer nach entsprechender Anzeige nicht fristgerecht die beabsichtigte Änderung ablehnt. Die Bindung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers an derartige Nebenabreden zum Mietvertrag folgt aus Paragraph 1120, ABGB (s MGA ABGB34 Paragraph 1120 /, E, 23, 26 und 27).
Die im streitigen Verfahren gegen die Antragsteller ergangenen Urteile auf Beseitigung der Satellitenempfangsanlage und Unterlassung der Neuerrichtung einer solchen stehen dem nunmehr von den Antragstellern gestellten Begehren nicht entgegen, weil die damaligen Entscheidungen auf Grund eines anderen Sachverhaltes ergingen, nämlich der fehlenden Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer solchen Anlage, wobei die Pflicht der Antragsgegnerin zur Erteilung der Zustimmung auch nicht als Vorfrage beurteilt werden konnte, weil es sich dabei um eine im Verfahren außer Streitsachen zu treffende rechtsgestaltende Entscheidung handelt (vgl zur ähnlichen Problematik MietSlg 42.434/31 unter Hinweis auf MietSlg 39.615 mwN). Dies gilt auch für eine im Zuge dieser Rechtsstreitigkeiten von den Antragstellern allenfalls übernommene Verpflichtung zur Entfernung der Antenne vom Balkon.Die im streitigen Verfahren gegen die Antragsteller ergangenen Urteile auf Beseitigung der Satellitenempfangsanlage und Unterlassung der Neuerrichtung einer solchen stehen dem nunmehr von den Antragstellern gestellten Begehren nicht entgegen, weil die damaligen Entscheidungen auf Grund eines anderen Sachverhaltes ergingen, nämlich der fehlenden Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer solchen Anlage, wobei die Pflicht der Antragsgegnerin zur Erteilung der Zustimmung auch nicht als Vorfrage beurteilt werden konnte, weil es sich dabei um eine im Verfahren außer Streitsachen zu treffende rechtsgestaltende Entscheidung handelt vergleiche zur ähnlichen Problematik MietSlg 42.434/31 unter Hinweis auf MietSlg 39.615 mwN). Dies gilt auch für eine im Zuge dieser Rechtsstreitigkeiten von den Antragstellern allenfalls übernommene Verpflichtung zur Entfernung der Antenne vom Balkon.
Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist somit unumgänglich.
Das Erstgericht wird daher über die Anträge der Antragsteller nach Ergänzung des Verfahrens über das von den Parteien erstattete Sachvorbringen neu zu entscheiden haben. Dabei wird es auf die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bereits erarbeiteten Grundsätze betreffend die Anbringung derartiger Antennen (zB WoBl 1993, 80/59 zu § 9 MRG; WoBl 1991, 196/119 und WoBl 1992, 191/126 zum ähnlichen Problemkreis des § 13 Abs 2 WEG) Bedacht zu nehmen haben, wonach - abgestellt auf den hier zu beurteilenden Fall - notwendige Antennen (auch im Sinne des § 9 Abs 2 Z 5 MRG) nicht nur herkömmliche Zimmer- und Dachantennen zu verstehen sind, sondern auch solche, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang von über Satelliten ausgestrahlten Programmen ermöglichen.Das Erstgericht wird daher über die Anträge der Antragsteller nach Ergänzung des Verfahrens über das von den Parteien erstattete Sachvorbringen neu zu entscheiden haben. Dabei wird es auf die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bereits erarbeiteten Grundsätze betreffend die Anbringung derartiger Antennen (zB WoBl 1993, 80/59 zu Paragraph 9, MRG; WoBl 1991, 196/119 und WoBl 1992, 191/126 zum ähnlichen Problemkreis des Paragraph 13, Absatz 2, WEG) Bedacht zu nehmen haben, wonach - abgestellt auf den hier zu beurteilenden Fall - notwendige Antennen (auch im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, MRG) nicht nur herkömmliche Zimmer- und Dachantennen zu verstehen sind, sondern auch solche, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang von über Satelliten ausgestrahlten Programmen ermöglichen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG. Ein Zuspruch der ausschließlich verzeichneten Kosten rechtsfreundlicher Vertretung kommt mangels Vorliegens der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen nicht in Betracht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG. Ein Zuspruch der ausschließlich verzeichneten Kosten rechtsfreundlicher Vertretung kommt mangels Vorliegens der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen nicht in Betracht.