Entscheidung 5 Ob 206/22p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Grundbuchsrecht
Entscheidungsdatum
07.12.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers P*, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, infolge des (vermeintlichen) außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. August 2022, AZ 46 R 159/22f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 7. Juni 2022, TZ 2298/2022 abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers P*, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, infolge des (vermeintlichen) außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. August 2022, AZ 46 R 159/22f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 7. Juni 2022, TZ 2298 aus 2022, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Ob mehrerer Anteile an einer Liegenschaft ist noch das Eigentumsrecht für den 2015 verstorbenen Vater des Antragstellers einverleibt. Dessen Verlassenschaft, vertreten durch die Witwe als allein erbantrittserklärte Erbin, schloss mit dem Antragsteller ein Pflichtteilsübereinkommen, worin sie sich unter anderem zur Übertragung des Eigentums an diesen Liegenschaftsanteilen verpflichtete, dies unter der auflösenden Bedingung des Vorversterbens des Übernehmers vor der Alleinerbin. Punkt 4 des Vertrags sah zu dieser auflösenden Bedingung vor, dass sie im Grundbuch als Besitznachfolgerecht anzumerken sei.
[2] Der Antragsteller begehrte – in gesonderten Anträgen – die Einverleibung seines Eigentumsrechts gestützt auf diese Grundbuchsurkunden. Der zu TZ 2297/2022 registrierte Antrag betraf die Anteile B-LNR 13, der zu TZ 2298/2022 registrierte die Anteile B-LNR 14. [2] Der Antragsteller begehrte – in gesonderten Anträgen – die Einverleibung seines Eigentumsrechts gestützt auf diese Grundbuchsurkunden. Der zu TZ 2297 aus 2022, registrierte Antrag betraf die Anteile B-LNR 13, der zu TZ 2298 aus 2022, registrierte die Anteile B-LNR 14.
[3] Das Erstgericht wies sämtliche Einverleibungsanträge ab. Der Antragsteller erhob zu allen diesen Entscheidungen Rekurs.
[4] Das Rekursgericht entschied in dem nun zu 5 Ob 206/22b vorgelegten Akt zur AZ 46 R 159/22f abändernd. Es gab dort dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 7. 6. 2022 zur TZ 2298/2022 Folge und bewilligte den Einverleibungsantrag. Aus dem Spruch der Entscheidung ergibt sich unmissverständlich, dass er die Anteile B-LNR 14 betrifft (die Gegenstand des Erstantrags TZ 2298/2022 gewesen waren). Der Vorlage angeschlossen war zwar die Ausfertigung dieses erstgerichtlichen Beschlusses, allerdings der erstinstanzliche Akt TZ 2297/2022, in dem hinsichtlich der Anteile B-LNR 13 ebenfalls eine abweisende Entscheidung ergangen war. Eine Rekursentscheidung dazu ist nicht aktenkundig. [4] Das Rekursgericht entschied in dem nun zu 5 Ob 206/22b vorgelegten Akt zur AZ 46 R 159/22f abändernd. Es gab dort dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 7. 6. 2022 zur TZ 2298 aus 2022, Folge und bewilligte den Einverleibungsantrag. Aus dem Spruch der Entscheidung ergibt sich unmissverständlich, dass er die Anteile B-LNR 14 betrifft (die Gegenstand des Erstantrags TZ 2298 aus 2022, gewesen waren). Der Vorlage angeschlossen war zwar die Ausfertigung dieses erstgerichtlichen Beschlusses, allerdings der erstinstanzliche Akt TZ 2297 aus 2022,, in dem hinsichtlich der Anteile B-LNR 13 ebenfalls eine abweisende Entscheidung ergangen war. Eine Rekursentscheidung dazu ist nicht aktenkundig.
[5] Den Entscheidungsgegenstand bewertete das Rekursgericht mit 30.000 EUR übersteigend, ließ den ordentlichen Revisionsrekurs aber nicht zu. Der Beschluss des Rekursgerichts zur AZ 46 R 159/22f ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und grundbücherlich vollzogen.
Rechtliche Beurteilung
[6] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem der Antragsteller die (erstgerichtlichen) TZ 2296/2022, TZ 2297/2022, TZ 2298/2022 und TZ 2301/2022 nennt, wendet er sich (nur) gegen die (dem Rekurs jeweils nicht Folge gebenden) Entscheidungen des Rekursgerichts AZ 47 R 175/22s, 47 R 176/22p und 47 R 177/22k. Er verweist darauf, dass auch AZ 47 R 175/22s die erstinstanzliche Entscheidung TZ 2298/2022 betroffen habe und begründet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses mit diesbezüglich widersprüchlichen Entscheidungen zweier Senate des Rekursgerichts. Zum abweisenden Grundbuchsbeschluss TZ 2297/2022 moniert er die Nichtentscheidung über seinen Rekurs. Weder Anfechtungserklärung noch Anfechtungsantrag beziehen sich aber auf die dem Rekurs des Revisionsrekurswerbers vollinhaltlich stattgebende Rekursentscheidung AZ 46 R 159/22f, die der Revisionsrekurswerber vielmehr zur Begründung der Unrichtigkeit der Entscheidung AZ 47 R 175/22s ausdrücklich zitiert. Da der Revisionsrekurswerber die begehrte Grundbuchseintragung bereits erreicht hat, würde es ihm auch an der Beschwer fehlen, die diese Einverleibung vollinhaltlich bewilligende Entscheidung des Rekursgerichts AZ 46 R 159/22f zu bekämpfen (vgl RS0006491 [T3, T4]). [6] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem der Antragsteller die (erstgerichtlichen) TZ 2296 aus 2022,, TZ 2297 aus 2022,, TZ 2298 aus 2022, und TZ 2301 aus 2022, nennt, wendet er sich (nur) gegen die (dem Rekurs jeweils nicht Folge gebenden) Entscheidungen des Rekursgerichts AZ 47 R 175/22s, 47 R 176/22p und 47 R 177/22k. Er verweist darauf, dass auch AZ 47 R 175/22s die erstinstanzliche Entscheidung TZ 2298 aus 2022, betroffen habe und begründet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses mit diesbezüglich widersprüchlichen Entscheidungen zweier Senate des Rekursgerichts. Zum abweisenden Grundbuchsbeschluss TZ 2297 aus 2022, moniert er die Nichtentscheidung über seinen Rekurs. Weder Anfechtungserklärung noch Anfechtungsantrag beziehen sich aber auf die dem Rekurs des Revisionsrekurswerbers vollinhaltlich stattgebende Rekursentscheidung AZ 46 R 159/22f, die der Revisionsrekurswerber vielmehr zur Begründung der Unrichtigkeit der Entscheidung AZ 47 R 175/22s ausdrücklich zitiert. Da der Revisionsrekurswerber die begehrte Grundbuchseintragung bereits erreicht hat, würde es ihm auch an der Beschwer fehlen, die diese Einverleibung vollinhaltlich bewilligende Entscheidung des Rekursgerichts AZ 46 R 159/22f zu bekämpfen vergleiche RS0006491 [T3, T4]).
[7] Da somit ein Revisionsrekurs in Ansehung der Entscheidung AZ 46 R 159/22f gar nicht vorliegt, war der Akt an das Erstgericht zurückzustellen. Im weiteren wird
die (neuerliche) Vorlage des Rekurses zur Abweisungsentscheidung TZ 2297/2022 durch das Erstgericht unter Anschluss einer diesbezüglichen Entscheidungsausfertigung zu veranlassen sein. Eine Rekursentscheidung dazu steht noch aus. [7] Da somit ein Revisionsrekurs in Ansehung der Entscheidung AZ 46 R 159/22f gar nicht vorliegt, war der Akt an das Erstgericht zurückzustellen. Im weiteren wird, die (neuerliche) Vorlage des Rekurses zur Abweisungsentscheidung TZ 2297 aus 2022, durch das Erstgericht unter Anschluss einer diesbezüglichen Entscheidungsausfertigung zu veranlassen sein. Eine Rekursentscheidung dazu steht noch aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00206.22P.1207.000
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
JJT_20221207_OGH0002_0050OB00206_22P0000_000