Aus der Begründung:
Nach Ansicht des Rekurswerbers sei die vorzugsweise Befriedigung seiner Forderung gegen den Nachlaß aus dem bei Notar Dr. P. erliegenden Guthaben des Nachlasses deshalb, gerechtfertigt, weil der seinerzeitige Verlassenschaftskurator Dr. M. noch vor Abgabe der Erbserklärung der Katharina W. durch Mitunterfertigung des Antrages dem darin gestellten Antrag zugestimmt habe und die spätere Erbserklärung der Katharina W. die bereits wirksame Zustimmungserklärung des Verlassenschaftskurators nicht aufheben könne.
Dazu ist zu beachten, daß gemäß § 813 ABGB. dem Erben freisteht, zur Erforschung des Schuldenstandes des Nachlasses die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu begehren und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger innezuhalten. Das Recht, die vorzugsweise Befriedigung einzelner Gläubiger insolange abzulehnen, erstreckt sich auch auf die Forderungen jener Gläubiger, deren Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt sind. Gemäß § 42Dazu ist zu beachten, daß gemäß Paragraph 813, ABGB. dem Erben freisteht, zur Erforschung des Schuldenstandes des Nachlasses die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu begehren und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger innezuhalten. Das Recht, die vorzugsweise Befriedigung einzelner Gläubiger insolange abzulehnen, erstreckt sich auch auf die Forderungen jener Gläubiger, deren Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt sind. Gemäß Paragraph 42
(1) Z. 6 EO. kann der Erbe nämlich die Aufschiebung der zur Hereinbringung einer solchen Forderung bewilligten Exekution beantragen. Deshalb darf das Verlassenschaftsgericht nach Bewilligung der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger ohne Zustimmung des erbserklärten Erben die vorzugsweise Befriedigung einzelner Gläubiger nicht mehr anordnen und kann einem dahingehenden Antrag des Verlassenschaftskurators vom Zeitpunkt der Bewilligung der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger an nicht mehr entsprochen werden.(1) Ziffer 6, EO. kann der Erbe nämlich die Aufschiebung der zur Hereinbringung einer solchen Forderung bewilligten Exekution beantragen. Deshalb darf das Verlassenschaftsgericht nach Bewilligung der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger ohne Zustimmung des erbserklärten Erben die vorzugsweise Befriedigung einzelner Gläubiger nicht mehr anordnen und kann einem dahingehenden Antrag des Verlassenschaftskurators vom Zeitpunkt der Bewilligung der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger an nicht mehr entsprochen werden.
Es ist deshalb nicht die Erbserklärung der Katharina W., sondern ihr Antrag auf Gläubigerkonvokation die Ursache, daß das Verlassenschaftsgericht ohne Zustimmung der erbserklärten Erbin die vorzugsweise Befriedigung der Forderung des Friedrich R. aus dem Anerkenntnisurteil vom 4. März 1965 nicht mehr anordnen konnte. Dies erkannte das Rekursgericht durchaus zutreffend, weshalb es in Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses den dahin gehenden Antrag des Gläubigers und des früheren Verlassenschaftskurators abwies.
Nach der Entscheidung des Rekursgerichtes änderte sich freilich der Sachverhalt insofern, als nunmehr der Gläubiger Friedrich R. durch die Exekutionsbewilligung vom 9. Juni 1965 ein Absonderungsrecht an der Forderung des Nachlasses gegen Notar Dr. P. als Verwahrer des Verkaufserlöses der ehemaligen Liegenschaft des Erblassers erwarb. Diese Exekutionsbewilligung wurde Katharina W. als Vertreterin des verpflichteten Nachlasses am 11. Juni 1965 zugestellt und wurde mangels Anfechtung rechtskräftig. Da mit dem genannten Exekutionsbeschluß der Herausgabeanspruch der Verlassenschaft gegen Notar Dr. P. gepfändet und dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden war, besteht nunmehr weder für das Verlassenschaftsgericht noch für die erbserklärte Erbin die Möglichkeit einer Verfügung über die gepfändete Forderung. Dieser auch im Revisionsrekurs aufgezeigte Umstand ist aber für die vorliegende Entscheidung unbeachtlich, da die Rekursinstanzen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses I. Instanz nach der Sach- und Rechtslage zu überprüfen haben, wie sie sich zur Zeit der Erlassung dieses Beschlusses darstellte (GlUNF. 7327, RiZ. 1955 S. 60).Nach der Entscheidung des Rekursgerichtes änderte sich freilich der Sachverhalt insofern, als nunmehr der Gläubiger Friedrich R. durch die Exekutionsbewilligung vom 9. Juni 1965 ein Absonderungsrecht an der Forderung des Nachlasses gegen Notar Dr. P. als Verwahrer des Verkaufserlöses der ehemaligen Liegenschaft des Erblassers erwarb. Diese Exekutionsbewilligung wurde Katharina W. als Vertreterin des verpflichteten Nachlasses am 11. Juni 1965 zugestellt und wurde mangels Anfechtung rechtskräftig. Da mit dem genannten Exekutionsbeschluß der Herausgabeanspruch der Verlassenschaft gegen Notar Dr. P. gepfändet und dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden war, besteht nunmehr weder für das Verlassenschaftsgericht noch für die erbserklärte Erbin die Möglichkeit einer Verfügung über die gepfändete Forderung. Dieser auch im Revisionsrekurs aufgezeigte Umstand ist aber für die vorliegende Entscheidung unbeachtlich, da die Rekursinstanzen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses römisch eins. Instanz nach der Sach- und Rechtslage zu überprüfen haben, wie sie sich zur Zeit der Erlassung dieses Beschlusses darstellte (GlUNF. 7327, RiZ. 1955 S. 60).
Ob der Rekurswerber trotzdem im Rahmen seines Pfandrechtes zur vollen Befriedigung seiner Forderung kommen kann, ist aus den bereits aufgezeigten Gründen für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.