Begründung:
Der Erstantragsgegner war bis Ende 1990 Hauptmieter der Wohnung top 16 im Haus *****, das während der Dauer dieses Mietverhältnisses im bücherlichen Eigentum der Zweitantragsgegnerin stand, wirtschaftlich jedoch deren Ehegatten, Ing. Hans W*****, gehörte. Die Antragsteller waren in Ansehung der Wohnung top 16 die Nachmieter des Erstantragsgegners, haben aber zu dieser Wohnung auch noch die Wohnung top 7 in Bestand genommen (mittlerweile sind sie Eigentümer des Hauses geworden). In der zuletzt genannten Wohnung top 7 hatten Lydia Z***** (die Schwägerin des Erstantragsgegners) und Katharina W***** gewohnt.
Anläßlich der Anmietung der Wohnungen top 16 und 7 haben die Antragsteller dem Erstantragsgegner am 13. 12. 1990 eine Ablöse von S 730.000,-- gezahlt. Von diesem Betrag übergab der Erstantragsgegner S 200.000,-- an Ing. Hans W*****, S 30.000,-- an Katharina W***** und S 50.000,-- an Lydia Z*****.
Die den Antragstellern in den Wohnungen top 16 und 7 zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände und sonstigen Investitionen hatten einen Zeitwert von insgesamt S 435.729,29. Davon entfallen S 67.500,-- auf eine Gasetagenheizung in der Wohnung top 7.
Mit der Behauptung, der Wert der ihnen zurückgelassenen Wohnungsausstattung habe lediglich S 130.000,-- betragen, haben die Antragsteller unter Berufung auf das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG von den Antragsgegnern die Rückzahlung von S 600.000,-- verlangt. Über einen Teil dieser Forderung, nämlich S 200.000,--, ist noch nicht entschieden (es wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob dieser Betrag nach der Zweckbestimmung der Ablösevereinbarung der Zweitantragsgegnerin zugeflossen ist).Mit der Behauptung, der Wert der ihnen zurückgelassenen Wohnungsausstattung habe lediglich S 130.000,-- betragen, haben die Antragsteller unter Berufung auf das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG von den Antragsgegnern die Rückzahlung von S 600.000,-- verlangt. Über einen Teil dieser Forderung, nämlich S 200.000,--, ist noch nicht entschieden (es wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob dieser Betrag nach der Zweckbestimmung der Ablösevereinbarung der Zweitantragsgegnerin zugeflossen ist).
Auf die im Revisionsrekursverfahren noch relevanten Einwendungen des Erstantragsgegners gegen das Rückforderungsbegehren der Antragsteller wird später eingegangen.
Das Erstgericht nahm im Hinblick auf die vom Erstantragsgegner geleisteten Zahlungen von S 200.000,-- an Ing. Hans W***** sowie von S 30.000,-- an Katharina W***** und S 50.000,-- an Lydia Z***** nur hinsichtlich des Restbetrages von S 450.000,-- die Passivlegitimation des Erstantragsgegners an. Da die den ehemaligen Mieterinnen (Bewohnerinnen) der Wohnung top 7 zugeflossenen Beträge (insgesamt S 80.000,--) mit dem Zeitwert der Gasetagenheizung gegenzurechnen sei, zog es von dem an den Erstantragsgegner gezahlten Ablösebetrag von S 450.000,-- den Zeitwert der restlichen Einrichtungsgegenstände und Investitionen, zusammen S 368.229,29, ab, und gelangte so zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Erstantragsgegners von S 81.770,71 s. A. (durch einen Schreib- oder Rechenfehler lautet der erstgerichtliche Rückzahlungstitel allerdings auf S 81.770,11 s. A.). Hinsichtlich der hier nicht wiedergegebenen Feststellungen und der näheren Rechtsausführungen des Erstgerichtes sei auf den Sachbeschluß ON 32 verwiesen.
Das Rekursgericht, auf dessen Entscheidung (ON 39) ebenfalls verwiesen wird, weil es im Revisionsrekursverfahren nur um ein Detailproblem geht, ging in seiner den erstinstanzlichen Sachbeschluß teils abändernden, teils aufhebenden Entscheidung ebenfalls davon aus, daß die Passivlegitimation des Erstantragsgegners hinsichtlich des an Katharina W***** weitergeleiteten Betrages von S 30.000,-- (mangels Anfechtung in diesem Punkt) zu verneinen sei. Da sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt für eine Vereinbarung der Antragsteller mit dem Erstantragsgegner finden ließ, daß eine Teilzahlung von S 50.000,-- an Lydia Z***** erfolgen sollte, nahm es jedoch auch hinsichtlich dieses Betrages die Passivlegitimation des Erstantragsgegners an. Es erkannte dementsprechend den Erstantragsgegner mittels Teilsachbeschluß schuldig, den Antragstellern weitere S 50.000,-- (insgesamt S 131.770,11) s. A. zurückzuzahlen. Der Antragsgegner habe jedenfalls S 500.000,-- erhalten und den Antragstellern lediglich Investitionen im Wert von S 368.229,29 zurückgelassen. Zum Verständnis der weiteren Ausführungen ist lediglich noch darauf hinzuweisen, daß die Antragsteller nur bereit waren, die Wohnung des Erstantragsgegners (top 16) zusammen mit der Wohnung top 7 anzumieten. Um dies zu ermöglichen, hat der Erstantragsgegner die finanziellen Forderungen der Mieterinnen dieser Wohnung erfüllt und nicht nur S 30.000,-- an Katharina W***** (im Hinblick auf die Gasetagenheizung sowie das Badezimmer der Wohnung), sondern auch noch S 50.000,-- an Lydia Z***** (für den Verzicht auf ihre Mietrechte) gezahlt, obwohl letztere längere Zeit nicht mehr in der Wohnung top 7 gewohnt hatte.
Der Teilsachbeschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine wesentliche Rechtsfrage sei nicht zu lösen gewesen.
Mit dem jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Teilsachbeschluß des Rekursgerichtes möchte der Erstantragsgegner, so ist jedenfalls sein Rechtsmittelbegehren zu deuten, erreichen, daß es bei der Abweisung des Rückzahlungsbegehrens der Antragsteller in Ansehung der an Lydia Z***** gezahlten S 50.000,-- s. A. bleibt. Insofern soll der Teilsachbeschluß des Rekursgerichtes abgeändert werden; in eventu wurde beantragt, den zweitinstanzlichen Teilsachbeschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die hiefür vorgebrachten Argumente lassen sich kurz so zusammenfassen, daß der Erstantragsgegner behauptet, den Betrag von S 50.000,-- vereinbarungsgemäß an Lydia Z***** weitergeleitet zu haben; er sei insoweit nur eine Durchgangsstation gewesen. Sollte dem nicht gefolgt werden, sei der Fehler aufzugreifen, daß die Antragsteller als Gegenleistung für die dem Erstantragsgegner gezahlte Ablöse auch die mit S 67.500,-- bewertete Gasetagenheizung der Wohnung top 7 erhalten haben.
Den Antragstellern wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Sie haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in ihrer fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel des Erstantragsgegners entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben. Sie verweisen auf die Feststellungen, wonach nur hinsichtlich der Weiterleitung von S 30.000,-- an Katharina W***** eine Vereinbarung bestanden habe, und vertreten hinsichtlich der in der Wohnung top 7 zurückgelassenen Gasetagenheizung den Standpunkt, daß ihr Wert durch eben diese Zahlung von S 30.000,-- abgegolten sei. Sollte das nicht zutreffen, könne es nur mehr um einen Restbetrag von S 37.500,-- gehen, da jedenfalls auch die an Katharina W***** gezahlten S 30.000,-- auf den Wert der Gasetagenheizung anzurechnen seien.