Der Revisionsrekurs erweist sich als zulässig und berechtigt.
Dem Rechtsmittelwerber (der sehr ausführlich die Krankengeschichte der Betroffenen - seiner Mutter - darlegt) ist beizupflichten, dass sich die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mit der einschlägigen Judikatur vereinbaren lässt.
In der Begründung des angefochtenen Beschlusses wurde ohnehin darauf hingewiesen, dass die Indizwirkung der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters für den über seine bücherlichen Rechte Verfügenden idR nicht ausreicht, um Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG zu begründen, wenn zwischen dem Abschluss des zu verbüchernden Rechtsgeschäfts und der Bestellung des Sachwalters mehr als ein Jahr liegt. Das gebietet einerseits die gesetzlich zu vermutende volle Geschäftsfähigkeit eines erwachsenen Menschen, andererseits würde die Rechtssicherheit leiden, wenn bücherliche Verfügungen allzu leichtfertig durch Bedenken gegen die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Verfügenden erschwert werden, die im Grundbuchsverfahren ja nur einer kursorischen Überprüfung zugänglich sind. Ein Eintragungshindernis kann sich demnach nur aus "beachtlichen" Bedenken ergeben; sie müssen schwerwiegend und plausibel sein. Liegt die eine Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des/der Betroffenen indizierende Bestellung eines Sachwalters lange nach dem Verfügungsakt, bedarf es folglich konkret belegter anderer Verdachtsmomente, dass dem/der Betroffenen schon früher - bei Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärung - die Geschäftsfähigkeit fehlte (siehe zu all dem 5 Ob 108/97m = NZ 1998, 90/408 mit Anm von Hoyer).In der Begründung des angefochtenen Beschlusses wurde ohnehin darauf hingewiesen, dass die Indizwirkung der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters für den über seine bücherlichen Rechte Verfügenden idR nicht ausreicht, um Bedenken iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG zu begründen, wenn zwischen dem Abschluss des zu verbüchernden Rechtsgeschäfts und der Bestellung des Sachwalters mehr als ein Jahr liegt. Das gebietet einerseits die gesetzlich zu vermutende volle Geschäftsfähigkeit eines erwachsenen Menschen, andererseits würde die Rechtssicherheit leiden, wenn bücherliche Verfügungen allzu leichtfertig durch Bedenken gegen die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Verfügenden erschwert werden, die im Grundbuchsverfahren ja nur einer kursorischen Überprüfung zugänglich sind. Ein Eintragungshindernis kann sich demnach nur aus "beachtlichen" Bedenken ergeben; sie müssen schwerwiegend und plausibel sein. Liegt die eine Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des/der Betroffenen indizierende Bestellung eines Sachwalters lange nach dem Verfügungsakt, bedarf es folglich konkret belegter anderer Verdachtsmomente, dass dem/der Betroffenen schon früher - bei Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärung - die Geschäftsfähigkeit fehlte (siehe zu all dem 5 Ob 108/97m = NZ 1998, 90/408 mit Anmerkung von Hoyer).
In dem zu 5 Ob 206/04m entschiedenen Fall (der dieselben Personen betraf und zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers führte) hatten sich Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus der zeitlichen Nähe von Verfügungsakt und Sachwalter-Bestellung (weniger als ein Jahr) und einem lange dauernden Krankenhaus-Aufenthalt der Betroffenen (vom 18. 1. 2003 bis 24. 3. 2003) ergeben. Hier lässt sich als Verdachtsmoment lediglich der Umstand verwerten, dass sich die Übergeberin vom 11. 12. 2000 bis 15. 12. 2000 einer stationären Behandlung im LKH Villach unterzog. Die dabei erhobenen Befunde rechtfertigen bei bloß kursorischer Überprüfung (wie dies den grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten entspricht) die Annahme einer gestörten Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit nicht. Die Betroffene wirkte bei der Aufnahme zwar in psychischer Hinsicht ängstlich, war aber ansprechbar und hatte auch selbst keine Sprachstörungen; der stationäre Verlauf war komplikationslos, wesentliche neurologische Defizite waren nicht feststellbar, die Entlassung erfolgte in zufriedenstellendem Allgemeinbefinden. Dass sich die Betroffene vorher wie nachher mit Symptomen eines cerbralen Multiinfarktgeschehens wiederholt im Krankenhaus befand (als Beleg hiefür wurden mit den Rechtsmittelschriften zahlreiche Arztbriefe vorgelegt), verleiht den Bedenken gegen ihre Geschäftsfähigkeit kein zusätzliches Gewicht, weil der Zustand im Zeitpunkt des jetzt zu verbüchernden Rechtsgeschäfts maßgeblich ist. Damals war die Betroffene für die sie behandelnden Ärzte (und offenbar auch für den Notar, vor dem die Vertragsurkunde unterschrieben wurde) "unauffällig" (Arztbrief vom 31. 1. 2001).In dem zu 5 Ob 206/04m entschiedenen Fall (der dieselben Personen betraf und zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers führte) hatten sich Bedenken iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG aus der zeitlichen Nähe von Verfügungsakt und Sachwalter-Bestellung (weniger als ein Jahr) und einem lange dauernden Krankenhaus-Aufenthalt der Betroffenen (vom 18. 1. 2003 bis 24. 3. 2003) ergeben. Hier lässt sich als Verdachtsmoment lediglich der Umstand verwerten, dass sich die Übergeberin vom 11. 12. 2000 bis 15. 12. 2000 einer stationären Behandlung im LKH Villach unterzog. Die dabei erhobenen Befunde rechtfertigen bei bloß kursorischer Überprüfung (wie dies den grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten entspricht) die Annahme einer gestörten Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit nicht. Die Betroffene wirkte bei der Aufnahme zwar in psychischer Hinsicht ängstlich, war aber ansprechbar und hatte auch selbst keine Sprachstörungen; der stationäre Verlauf war komplikationslos, wesentliche neurologische Defizite waren nicht feststellbar, die Entlassung erfolgte in zufriedenstellendem Allgemeinbefinden. Dass sich die Betroffene vorher wie nachher mit Symptomen eines cerbralen Multiinfarktgeschehens wiederholt im Krankenhaus befand (als Beleg hiefür wurden mit den Rechtsmittelschriften zahlreiche Arztbriefe vorgelegt), verleiht den Bedenken gegen ihre Geschäftsfähigkeit kein zusätzliches Gewicht, weil der Zustand im Zeitpunkt des jetzt zu verbüchernden Rechtsgeschäfts maßgeblich ist. Damals war die Betroffene für die sie behandelnden Ärzte (und offenbar auch für den Notar, vor dem die Vertragsurkunde unterschrieben wurde) "unauffällig" (Arztbrief vom 31. 1. 2001).
Die Verweigerung der Verbücherung des gegenständlichen Übergabsvertrages aus dem Grund des § 94 Abs 1 Z 2 GBG war bei dieser Sachlage unvertretbar (vgl die schon zitierte Entscheidung 5 Ob 108/97m).Die Verweigerung der Verbücherung des gegenständlichen Übergabsvertrages aus dem Grund des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG war bei dieser Sachlage unvertretbar vergleiche die schon zitierte Entscheidung 5 Ob 108/97m).