Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten stehen nach wie vor auf dem Rechtsstandpunkt, daß der Klägerin hinsichtlich des mit Urteil des Berufungsgerichtes zugesprochenen Betrages bereits auf Grund der Anmeldung im Ausgleich über das Vermögen der erstbeklagten Partei ein Exekutionstitel zur Verfügung stehe und daß die Klägerin deshalb nicht berechtigt sei, den Betrag neuerlich einzuklagen. § 53a (2) AO. sei aus der Absicht des Gesetzgebers dahin zu verstehen, daß nur solche Forderungen, für die im Verwaltungsverfahren jederzeit ein Exekutionstitel geschaffen werden könne, von der Vorschrift des § 53a (1) AO, ausgenommen seien. Dies ist jedoch unrichtig.Die Beklagten stehen nach wie vor auf dem Rechtsstandpunkt, daß der Klägerin hinsichtlich des mit Urteil des Berufungsgerichtes zugesprochenen Betrages bereits auf Grund der Anmeldung im Ausgleich über das Vermögen der erstbeklagten Partei ein Exekutionstitel zur Verfügung stehe und daß die Klägerin deshalb nicht berechtigt sei, den Betrag neuerlich einzuklagen. Paragraph 53 a, (2) AO. sei aus der Absicht des Gesetzgebers dahin zu verstehen, daß nur solche Forderungen, für die im Verwaltungsverfahren jederzeit ein Exekutionstitel geschaffen werden könne, von der Vorschrift des Paragraph 53 a, (1) AO, ausgenommen seien. Dies ist jedoch unrichtig.
Nach der zutreffenden Auffassung Pollaks dürfen und können im Ausgleichsverfahren nur für die Forderungen einzelner Gläubiger Exekutionstitel geschaffen werden, und zwar kraft der erschöpfenden gesetzlichen Norm nur für die Forderungen von Ausgleichsgläubigern und für jene von den im § 23 Z. 2 bis 5 AO. genannten bevorrechteten Gläubigern (Bartsch - Pollak: Ausgleichsordnung, Anfechtungsordnung, Einführungsverordnung, Geschäftsaufsichtsgesetz, 1937 II S. 8 Anm. 7 zur Einleitung). Im Ausgleichsverfahren werden daher keine Exekutionstitel für Forderungen geschaffen, die überhaupt nicht zu den Ausgleichsforderungen zählen, ebensowenig aber auch für sämtliche bevorrechtete Forderungen im Sinne des § 23 Z. 1 AO., ohne Rücksicht darauf, ob sie im Ausgleich angemeldet und anerkannt wurden. "Der scharfe Gesetzesbefehl im § 53 (2) AO. ("finden ... keine Anwendung") schließt es aus, durch Auslegung die Vorschrift des § 53a (1) AO. auch auf andere als im Abs. 2 genannte Forderungen anzuwenden" (Pollak a. a. O. S. 448, Anm. 10 zu § 53a AO.). Der von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichtes haftet daher kein Rechtsirrtum an.Nach der zutreffenden Auffassung Pollaks dürfen und können im Ausgleichsverfahren nur für die Forderungen einzelner Gläubiger Exekutionstitel geschaffen werden, und zwar kraft der erschöpfenden gesetzlichen Norm nur für die Forderungen von Ausgleichsgläubigern und für jene von den im Paragraph 23, Ziffer 2 bis 5 AO. genannten bevorrechteten Gläubigern (Bartsch - Pollak: Ausgleichsordnung, Anfechtungsordnung, Einführungsverordnung, Geschäftsaufsichtsgesetz, 1937 römisch zwei S. 8 Anmerkung 7 zur Einleitung). Im Ausgleichsverfahren werden daher keine Exekutionstitel für Forderungen geschaffen, die überhaupt nicht zu den Ausgleichsforderungen zählen, ebensowenig aber auch für sämtliche bevorrechtete Forderungen im Sinne des Paragraph 23, Ziffer eins, AO., ohne Rücksicht darauf, ob sie im Ausgleich angemeldet und anerkannt wurden. "Der scharfe Gesetzesbefehl im Paragraph 53, (2) AO. ("finden ... keine Anwendung") schließt es aus, durch Auslegung die Vorschrift des Paragraph 53 a, (1) AO. auch auf andere als im Absatz 2, genannte Forderungen anzuwenden" (Pollak a. a. O. S. 448, Anmerkung 10 zu Paragraph 53 a, AO.). Der von der Revision bekämpften Auffassung des Berufungsgerichtes haftet daher kein Rechtsirrtum an.
Da die Beklagten die Behauptung der Klägerin, daß die Klagsforderung aus einer Zollvorlage resultiere, nicht bestritten und ihr Rechtsstandpunkt nur aus der Auffassung verständlich ist, daß es sich bei der Forderung der Klägerin um eine bevorrechtete Ausgleichsforderung im Sinne des § 23 Z. 1 AO. in Verbindung mit § 24 (2) AO. handle, erübrigte sich eine weitere Erörterung und Feststellung darüber, welches Rechtsverhältnis zur Erstbeklagten dem Rückforderungsanspruch der Klägerin zugrunde lag (vgl. SZ. VIII 235, SZ. XVI 119, EvBl. 1960 Nr. 29).Da die Beklagten die Behauptung der Klägerin, daß die Klagsforderung aus einer Zollvorlage resultiere, nicht bestritten und ihr Rechtsstandpunkt nur aus der Auffassung verständlich ist, daß es sich bei der Forderung der Klägerin um eine bevorrechtete Ausgleichsforderung im Sinne des Paragraph 23, Ziffer eins, AO. in Verbindung mit Paragraph 24, (2) AO. handle, erübrigte sich eine weitere Erörterung und Feststellung darüber, welches Rechtsverhältnis zur Erstbeklagten dem Rückforderungsanspruch der Klägerin zugrunde lag vergleiche SZ. römisch acht 235, SZ. römisch sechzehn 119, EvBl. 1960 Nr. 29).
Obwohl das Erstgericht keine Feststellungen über den Zeitpunkt des behaupteten Ausscheidens des Drittbeklagten als Gesellschafter der erstbeklagten Partei traf, bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht, daß hinsichtlich des Drittbeklagten die Voraussetzungen seiner Haftung gemäß §§ 128, 159 HGB. gegeben seien. Es ist daher davon auszugehen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Annahme des Berufungsgerichtes gegeben sind. Deshalb sind auch in diesem Belange keine Feststellungsmängel anzunehmen.Obwohl das Erstgericht keine Feststellungen über den Zeitpunkt des behaupteten Ausscheidens des Drittbeklagten als Gesellschafter der erstbeklagten Partei traf, bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht, daß hinsichtlich des Drittbeklagten die Voraussetzungen seiner Haftung gemäß Paragraphen 128, 159, HGB. gegeben seien. Es ist daher davon auszugehen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Annahme des Berufungsgerichtes gegeben sind. Deshalb sind auch in diesem Belange keine Feststellungsmängel anzunehmen.
Somit erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes als der Sach- und Rechtslage gemäß, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.