Begründung:
Ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft ist das Wiederkaufsrecht gemäß Punkt IV. des Kaufvertrages vom 1.10.1985 für Eva Maria R***** einverleibt (C-LNR 1a); TZ 5997/1986). Mit dem dieser Grundbuchseintragung zugrundeliegenden Kaufvertrag hatte Eva Maria R***** diese Liegenschaft der Antragstellerin verkauft. In Punkt IV. des Kaufvertrages hatte sich die Verkäuferin das Wiederkaufsrecht vorbehalten, das jedoch nur für den Fall gelten sollte, "daß die Liegenschaft unbebaut zum Verkauf angeboten wird".Ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft ist das Wiederkaufsrecht gemäß Punkt römisch vier. des Kaufvertrages vom 1.10.1985 für Eva Maria R***** einverleibt (C-LNR 1a); TZ 5997 aus 1986,). Mit dem dieser Grundbuchseintragung zugrundeliegenden Kaufvertrag hatte Eva Maria R***** diese Liegenschaft der Antragstellerin verkauft. In Punkt römisch vier. des Kaufvertrages hatte sich die Verkäuferin das Wiederkaufsrecht vorbehalten, das jedoch nur für den Fall gelten sollte, "daß die Liegenschaft unbebaut zum Verkauf angeboten wird".
Die Antragstellerin begehrt unter Vorlage von Urkunden (Bescheide der Baubehörde), aus denen sich die Errichtung eines Schutzdaches für Kraftfahrzeuge auf dieser Liegenschaft ergibt, die Einverleibung der Löschung dieses Wiederkaufsrechtes, weil infolge dieser Bauführung "eine Veräußerung des Grundstückes ........ durch Wiederkauf damit ausgeschlossen" sei.
Das Erstgericht wies diesen Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, es könne im außerstreitigen Grundbuchsverfahren nicht geklärt werden, ob es sich bei der Errichtung des gegenständlichen Schutzdaches für Kraftfahrzeuge um eine Bebauung im Sinne des Vertrages handle. Es sei auch nicht denkunmöglich, daß ein unbebauter Zustand wiederhergestellt werde und so das Wiederkaufsrecht zum Tragen kommen könnte. Es seien daher weder die Voraussetzungen der §§ 131 ff GBG noch die des § 136 GBG erfüllt.Das Erstgericht wies diesen Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, es könne im außerstreitigen Grundbuchsverfahren nicht geklärt werden, ob es sich bei der Errichtung des gegenständlichen Schutzdaches für Kraftfahrzeuge um eine Bebauung im Sinne des Vertrages handle. Es sei auch nicht denkunmöglich, daß ein unbebauter Zustand wiederhergestellt werde und so das Wiederkaufsrecht zum Tragen kommen könnte. Es seien daher weder die Voraussetzungen der Paragraphen 131, ff GBG noch die des Paragraph 136, GBG erfüllt.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht billigte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes und verwies zusätzlich noch darauf, daß für die Beurteilung der Frage, ob die Liegenschaft als bebaut oder unbebaut zu qualifizieren sei, jedenfalls auf deren Zustand zum Zeitpunkt des beabsichtigten Verkaufes abzustellen sein werde.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 50.000 S (zutreffend gemäß § 60 Abs 2 JN, wie Erhebungen des Obersten Gerichtshofes betreffend den Einheitswert ergaben).Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 50.000 S (zutreffend gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN, wie Erhebungen des Obersten Gerichtshofes betreffend den Einheitswert ergaben).
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur vorliegenden Frage höchstgerichtliche Judikatur nicht existiere.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.