Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 2084/96y×

Entscheidung 5 Ob 2084/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob2084/96y

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen Einverleibung der Löschung eines Wiederkaufsrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 6. März 1996, GZ 23 R 42/96-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 17.Jänner 1996, TZ 6816/95-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft ist das Wiederkaufsrecht gemäß Punkt römisch vier. des Kaufvertrages vom 1.10.1985 für Eva Maria R***** einverleibt (C-LNR 1a); TZ 5997 aus 1986,). Mit dem dieser Grundbuchseintragung zugrundeliegenden Kaufvertrag hatte Eva Maria R***** diese Liegenschaft der Antragstellerin verkauft. In Punkt römisch vier. des Kaufvertrages hatte sich die Verkäuferin das Wiederkaufsrecht vorbehalten, das jedoch nur für den Fall gelten sollte, "daß die Liegenschaft unbebaut zum Verkauf angeboten wird".

Die Antragstellerin begehrt unter Vorlage von Urkunden (Bescheide der Baubehörde), aus denen sich die Errichtung eines Schutzdaches für Kraftfahrzeuge auf dieser Liegenschaft ergibt, die Einverleibung der Löschung dieses Wiederkaufsrechtes, weil infolge dieser Bauführung "eine Veräußerung des Grundstückes ........ durch Wiederkauf damit ausgeschlossen" sei.

Das Erstgericht wies diesen Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, es könne im außerstreitigen Grundbuchsverfahren nicht geklärt werden, ob es sich bei der Errichtung des gegenständlichen Schutzdaches für Kraftfahrzeuge um eine Bebauung im Sinne des Vertrages handle. Es sei auch nicht denkunmöglich, daß ein unbebauter Zustand wiederhergestellt werde und so das Wiederkaufsrecht zum Tragen kommen könnte. Es seien daher weder die Voraussetzungen der Paragraphen 131, ff GBG noch die des Paragraph 136, GBG erfüllt.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes und verwies zusätzlich noch darauf, daß für die Beurteilung der Frage, ob die Liegenschaft als bebaut oder unbebaut zu qualifizieren sei, jedenfalls auf deren Zustand zum Zeitpunkt des beabsichtigten Verkaufes abzustellen sein werde.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 50.000 S (zutreffend gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN, wie Erhebungen des Obersten Gerichtshofes betreffend den Einheitswert ergaben).

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur vorliegenden Frage höchstgerichtliche Judikatur nicht existiere.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Gemäß Paragraph 126, GBG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG und Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes betreffend die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden.

In der hier zu beurteilenden Rechtssache hängt die Entscheidung - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - aus folgenden Gründen nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ab:

Maßgebend für die Entscheidung in Grundbuchssachen sind ausschließlich die vorgelegten Urkunden. Aus dem der Einverleibung des Wiederkaufsrechtes zugrundeliegenden Vertrag ergibt sich eindeutig, daß das Wiederkaufsrecht vom Zustand der Liegenschaft im Zeitpunkt des Anbotes der Liegenschaft zum Verkauf abhängt. Demnach kommt es auf den derzeitigen Zustand der Liegenschaft überhaupt nicht an. Der eindeutige Wortlaut des der grundbücherlichen Eintragung zugrundeliegenden Vertrages schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus. Eine dem Vertragswortlaut entgegenstehende Parteienabsicht bei Abschluß des Vertrages kann zwar nicht ausgeschlossen werden, doch kommt es darauf nicht an, weil im Grundbuchsverfahren ein vom Urkundenwortlaut abweichender Parteiwille nicht ermittelt werden kann.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E42660 05A20846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02084.96Y.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19960430_OGH0002_0050OB02084_96Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung