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Entscheidung 5 Ob 209/17x×

Entscheidung 5 Ob 209/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002605 Rechtssatz 31.07.1968Zivilrecht
Die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommisarische Substitution steht der Einverleibung eines Pfandrechtes ohne Zustimmung des Nacherben entgegen, gleichgültig, ob es sich um ein vertragliches Pfandrecht oder um eine zwangsweise Pfandr …
RS0007955 Rechtssatz 02.07.1981Zivilrecht
Eine "quasifideikommissarische Substitution" ist die Eintragung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch ein sogenanntes Nachfolgerecht, das ist die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, die Liegenschaft nur einer bestimmten Person ins Eigentum zu übe …
RS0010791 Rechtssatz 18.05.1955Zivilrecht
Die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, beschränkt die Rechte des Eigentümers auf die eines Nutznießers und es ist eine Verpfändung der Substanz ausgeschlossen.
RS0012539 Rechtssatz 25.10.1950Zivilrecht
Zum Begriffe des "Besitznachfolgerechtes".
RS0060233 Rechtssatz 05.03.1981Zivilrecht
Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechtes in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach § 5 GBG eine Berufung auf genau bezeichnete Stellen der der Eintragung zugrundeliegenden Vertragsurkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als i …
RS0083800 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
In der Grundbuchspraxis wurden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst oder durch eine Anmerkung im Sinne des § 20 lit a GBG in das Grundbuch eingetragen. …