Begründung:
Am 26. 3. 1999 beantragte Johann Christian H***** unter Vorlage von Pachtverträgen bzw. Unterpachtverträgen, die weder im Original vorgelegt wurden noch die nach § 31 Abs 1 GBG erforderliche notarielle Beglaubigung der Parteiunterschriften aufwiesen sowie einer Zustimmungserklärung der Belastungs- und Veräußerungsverbotsberechtigten Renate H*****, die ebenfalls keine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung aufwies, die bücherliche Einverleibung von Bestandrechten auf den EZ *****jeweils bis zum 31. 12. 2005. Auf den EZ ***** bis 31. 12. 2007. Alleineigentümer aller dieser Liegenschaften - mit Ausnahme der Liegenschaft EZ *****, wo er nur zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft ist - ist Johann H*****.Am 26. 3. 1999 beantragte Johann Christian H***** unter Vorlage von Pachtverträgen bzw. Unterpachtverträgen, die weder im Original vorgelegt wurden noch die nach Paragraph 31, Absatz eins, GBG erforderliche notarielle Beglaubigung der Parteiunterschriften aufwiesen sowie einer Zustimmungserklärung der Belastungs- und Veräußerungsverbotsberechtigten Renate H*****, die ebenfalls keine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung aufwies, die bücherliche Einverleibung von Bestandrechten auf den EZ *****jeweils bis zum 31. 12. 2005. Auf den EZ ***** bis 31. 12. 2007. Alleineigentümer aller dieser Liegenschaften - mit Ausnahme der Liegenschaft EZ *****, wo er nur zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft ist - ist Johann H*****.
Eine nach § 32 Abs 1 lit b GBG erforderliche Einverleibungsbewilligung des/bzw. der Liegenschaftseigentümer aller bezeichneten Liegenschaften wurde dem Grundbuchsantrag nicht angeschlossen. Sie findet sich auch nicht in den diversen Pacht- bzw. Unterpachtverträgen.Eine nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG erforderliche Einverleibungsbewilligung des/bzw. der Liegenschaftseigentümer aller bezeichneten Liegenschaften wurde dem Grundbuchsantrag nicht angeschlossen. Sie findet sich auch nicht in den diversen Pacht- bzw. Unterpachtverträgen.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Schärding vom 17. 3. 1999, 2 E 556/99z-2, wurde der betreibenden Partei R***** AG zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 12,877.373,-- s.A., die Zwangsverwaltung aller oben angeführten Liegenschaften (sowie andere Liegenschaften des dort verpflichteten Johann H*****) bewilligt. Zum Zwangsverwalter wurde Dr. Karl M***** M*****, bestellt. Die Übergabe der Liegenschaften an den Zwangsverwalter wurde am 8. 4. 1999 vollzogen. Die Zwangsverwaltung ist jeweils an letzter Stelle im Lastenblatt sämtlicher oben bezeichneter Liegenschaften grundbücherlich angemerkt.
Das Erstgericht bewilligte die begehrte grundbücherliche Einverleibung der Bestandrechte für den Antragsteller aufgrund der vorliegenden Pacht- bzw. Unterpachtverträge sowie eines Nachtrags zu einem Pachtvertrag und der Zustimmungserklärung der Renate H*****. Der Bewilligungsbeschluß wurde unter anderem auch dem Zwangsverwalter Dr. M***** zugestellt.
Über Rekurs des Zwangsverwalters Dr. M***** änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß das gesamte Begehren des Antragstellers abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Anmerkung der Abweisung des Grundbuchsgesuchs auf allen genannten Liegenschaften verfügt.
Das Rekursgericht bejahte die Rekurslegitimation des Zwangsverwalters, die mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn bewirkt worden sei. Er habe die Legitimation während des Laufs der "14tägigen Rekursfrist" nämlich am 8. 4. 1999 erworben. Im Zeitpunkt der Rekurserhebung, am 12. 4. 1999, sei er daher bereits zu einer Erhebung eines Rekurses legitimiert gewesen.
Das Erstgericht habe gegen die Bestimmungen des §§ 31 Abs 1, 32 Abs 1 lit b, 26 Abs 1 GBG und § 94 Abs 1 Z 4 GBG verstoßen, wonach eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden dürfe, wenn die Urkunden in der Form vorlägen, die zur Bewilligung erforderlich seien. Den nur in Kopie im Akt erliegenden Vertragsurkunden fehle die gerichtliche und notarielle Beglaubigung der Unterschriften sowie eine Aufsandungserklärung der durch die Eintragung Belasteten. Ob die Einverleibung der Bestandrechte zusätzlich auch einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte, sei demnach nicht mehr zu erörtern.Das Erstgericht habe gegen die Bestimmungen des Paragraphen 31, Absatz eins, 32, Absatz eins, Litera b,, 26 Absatz eins, GBG und Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG verstoßen, wonach eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden dürfe, wenn die Urkunden in der Form vorlägen, die zur Bewilligung erforderlich seien. Den nur in Kopie im Akt erliegenden Vertragsurkunden fehle die gerichtliche und notarielle Beglaubigung der Unterschriften sowie eine Aufsandungserklärung der durch die Eintragung Belasteten. Ob die Einverleibung der Bestandrechte zusätzlich auch einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte, sei demnach nicht mehr zu erörtern.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußstrG in Verbindung mit § 126 Abs 2 GBG liege in Anbetracht des Verstoßes gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut der bezogenen Vorschriften des GBG nicht vor.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußstrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG liege in Anbetracht des Verstoßes gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut der bezogenen Vorschriften des GBG nicht vor.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, der zulässig und berechtigt ist.