Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs deshalb für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob eine vorgetäuschte Unternehmensveräußerung/-verpachtung den Vermieter im Vertrauen auf die Gültigkeit eines solchen Rechtsgeschäftes zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtige, oberstgerichtliche Judikatur fehle.
Auf diese Rechtsfrage kommt es aber im vorliegenden Fall gar nicht an.
Dem Argument der Antragsteller, sie seien als redliche Dritte gemäß § 916 Abs 2 ABGB berechtigt, die nur vorgetäuschte Unternehmensübertragung an die Gattin des Antragsgegners als solche gelten zu lassen und von ihrem Recht nach § 12a MRG Gebrauch zu machen, ist schon dadurch der Boden entzogen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes zwischen dem Antragsgegner und seiner Ehegattin eben keine Vereinbarung über die Veräußerung oder Verpachtung seines Unternehmens an sie geschlossen wurde. Der Antragsgegner hat, um auf Grund finanzieller Schwierigkeiten in Österreich nicht greifbar zu sein und dadurch Exekutionen gegen ihn zu verhindern, zwar den Anschein geschaffen, seine Frau sei Pächterin des Geschäftslokales, dem lag aber nach den Feststellungen keine Vereinbarung zu Grunde. Mangels Willenserklärung, die einem Anderen (der Ehefrau des Antragsgegners) gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird (§ 916 ABGB), stellt sich daher die Frage der Beurteilung eines Scheingeschäftes nicht. In Wahrheit greift der Revisionsrekurs die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und begehrt sogar ausdrücklich die abweichende Feststellung, dass das Unternehmen zumindest während des Zeitraums 1993 bis 1996 zur Gänze im Wege einer Einzelrechtsnachfolge an die Gattin des Antragsgegners veräußert bzw geschenkt worden sei. Die Anfechtung der Beweiswürdigung ist aber im Revisionsrekursverfahren unzulässig (Kodek in Rechberger2, § 528 ZPO, Rz 1 mwN).Dem Argument der Antragsteller, sie seien als redliche Dritte gemäß Paragraph 916, Absatz 2, ABGB berechtigt, die nur vorgetäuschte Unternehmensübertragung an die Gattin des Antragsgegners als solche gelten zu lassen und von ihrem Recht nach Paragraph 12 a, MRG Gebrauch zu machen, ist schon dadurch der Boden entzogen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes zwischen dem Antragsgegner und seiner Ehegattin eben keine Vereinbarung über die Veräußerung oder Verpachtung seines Unternehmens an sie geschlossen wurde. Der Antragsgegner hat, um auf Grund finanzieller Schwierigkeiten in Österreich nicht greifbar zu sein und dadurch Exekutionen gegen ihn zu verhindern, zwar den Anschein geschaffen, seine Frau sei Pächterin des Geschäftslokales, dem lag aber nach den Feststellungen keine Vereinbarung zu Grunde. Mangels Willenserklärung, die einem Anderen (der Ehefrau des Antragsgegners) gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird (Paragraph 916, ABGB), stellt sich daher die Frage der Beurteilung eines Scheingeschäftes nicht. In Wahrheit greift der Revisionsrekurs die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und begehrt sogar ausdrücklich die abweichende Feststellung, dass das Unternehmen zumindest während des Zeitraums 1993 bis 1996 zur Gänze im Wege einer Einzelrechtsnachfolge an die Gattin des Antragsgegners veräußert bzw geschenkt worden sei. Die Anfechtung der Beweiswürdigung ist aber im Revisionsrekursverfahren unzulässig (Kodek in Rechberger2, Paragraph 528, ZPO, Rz 1 mwN).
Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.