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Entscheidung 5 Ob 21/01a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob21/01a

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Erna H*****,

2. Irene W*****, 3. Martina S*****, und 4. Ernst S*****, beide ***** alle vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch ua Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner Attila T*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. November 2000, GZ 3 R 199/00g-19, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Juni 2000, GZ 6 Msch 10/99v-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraphen 510, Absatz 3, 528 a, ZPO; Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs deshalb für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob eine vorgetäuschte Unternehmensveräußerung/-verpachtung den Vermieter im Vertrauen auf die Gültigkeit eines solchen Rechtsgeschäftes zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtige, oberstgerichtliche Judikatur fehle.

Auf diese Rechtsfrage kommt es aber im vorliegenden Fall gar nicht an.

Dem Argument der Antragsteller, sie seien als redliche Dritte gemäß Paragraph 916, Absatz 2, ABGB berechtigt, die nur vorgetäuschte Unternehmensübertragung an die Gattin des Antragsgegners als solche gelten zu lassen und von ihrem Recht nach Paragraph 12 a, MRG Gebrauch zu machen, ist schon dadurch der Boden entzogen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes zwischen dem Antragsgegner und seiner Ehegattin eben keine Vereinbarung über die Veräußerung oder Verpachtung seines Unternehmens an sie geschlossen wurde. Der Antragsgegner hat, um auf Grund finanzieller Schwierigkeiten in Österreich nicht greifbar zu sein und dadurch Exekutionen gegen ihn zu verhindern, zwar den Anschein geschaffen, seine Frau sei Pächterin des Geschäftslokales, dem lag aber nach den Feststellungen keine Vereinbarung zu Grunde. Mangels Willenserklärung, die einem Anderen (der Ehefrau des Antragsgegners) gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird (Paragraph 916, ABGB), stellt sich daher die Frage der Beurteilung eines Scheingeschäftes nicht. In Wahrheit greift der Revisionsrekurs die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und begehrt sogar ausdrücklich die abweichende Feststellung, dass das Unternehmen zumindest während des Zeitraums 1993 bis 1996 zur Gänze im Wege einer Einzelrechtsnachfolge an die Gattin des Antragsgegners veräußert bzw geschenkt worden sei. Die Anfechtung der Beweiswürdigung ist aber im Revisionsrekursverfahren unzulässig (Kodek in Rechberger2, Paragraph 528, ZPO, Rz 1 mwN).

Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E61346 05A00211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00021.01A.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0050OB00021_01A0000_000